Wie wird der steuerliche Wohnsitz natuerlichen Personen ermittelt?

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 veröffentlicht am 12. Dezember 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Der Ministerrat hat den Entwurf des Dekrets mit den Bestimmungen über die internationale Besteuerung und insbesondere die Bestimmungen über den steuerlichen Wohnsitz natürlicher Personen endgültig zugestimmt.




In Italien wird der steuerliche Wohnsitz natürlicher Personen anhand von Artikel 2 des TUIR ermittelt. Nach diesem Artikel gilt für die Zwecke der Einkommensteuer als in Italien ansässig, wer während des Großteils des Besteuerungszeitraums in den Einwohnerverzeichnissen der Wohnbevölkerung eingetragen ist oder im Hoheitsgebiet des Staates seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Sinne des Zivilgesetzbuches hat.

Zur Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes legt der Gesetzgeber also ein Kriterium formeller Art (d. h. das Einwohnerverzeichnis der in Italien ansässigen Personen) und zwei Kriterien materieller Art (Wohnsitz und Aufenthalt gemäß Artikel 43 des Zivilgesetzbuches) fest. Jedenfalls stellt das Kriterium der Einwohnerverzeichnisses bisher eine absolute Vermutung für den Wohnsitz in Italien dar.

Auf internationaler Ebene werden in Artikel 4 Absatz 2 des OECD-Musters mehrere Kriterien für die Festlegung der steuerlichen Ansässigkeit einer natürlichen Person genannt:
  1. Zunächst gilt eine natürliche Person als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie einen ständigen Wohnsitz hat;
  2. In Fällen, in denen der Steuerpflichtige in beiden Staaten einen ständigen Wohnsitz hat, gilt als steuerlicher Wohnsitz des Steuerpflichtigen der Staat, in dem seine persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen am engsten sind;
  3. Wenn es nicht möglich ist, den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen zu bestimmen, und in Ermangelung eines ständigen Wohnsitzes, wird der Staat, in dem der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Bestimmung des Wohnsitzes verwendet;
  4. Falls die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder keinem der Vertragsstaaten hat, gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
  5. Zu guter Letzt sollen die Vertragsstaaten den Wohnsitz in gegenseitigem Einvernehmen feststellen, wenn der Steuerpflichtige die Staatsangehörigkeit beider oder keines der beiden Staaten hat.

Zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts an das internationale Recht beabsichtigt der Gesetzgeber, den derzeitigen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 2 des TUIR zu ändern. Insbesondere soll die neue Formulierung des Artikels Folgendes vorsehen: „Für die Zwecke der Einkommensteuer gelten Personen, die während des überwiegenden Teils des Besteuerungszeitraums, einschließlich der Bruchteile eines Tages, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Staates haben oder sich dort aufhalten, als Ansässige. Zur Anwendung dieser Bestimmung gilt als Wohnsitz der Ort, an dem die persönlichen und familiären Beziehungen der Person hauptsächlich bestehen. Bis zum Beweis des Gegenteils gelten auch die Personen als ansässig, die während des größten Teils des Besteuerungszeitraums in den Registern der Wohnbevölkerung eingetragen sind.“

Das Kriterium der Einwohnerverzeichnisses der Wohnbevölkerung stellt somit eine relative Rechtsvermutung dar, die als solche den Beweis des Widerspruchs zulässt.

Infolge der Änderungen wird der Wohnsitz einer natürlichen Person als der Ort identifiziert, an dem während des Großteils des Steuerzeitraums die persönlichen und familiären Beziehungen des Steuerpflichtigen hauptsächlich bestehen, zusätzlich zur physischen Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Staates und auch unter Berücksichtigung von Bruchteilen eines Tages.

Schließlich sieht der Verordnungsentwurf folgende Änderungen in Bezug auf die Ermittlung des steuerlichen Wohnsitzes vor:
  1. Das Einwohnerverzeichnis der Wohnbevölkerung stellt eine relative und nicht mehr eine absolute Rechtsvermutung dar;
  2. Die zivilrechtlichen Kriterien zur Bestimmung des Wohnsitzes gemäß Artikel 43 des Zivilgesetzbuches bleiben gültig;
  3. Sollte als neue Definition des Wohnsitzes betrachtet werden;
  4. Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer in Italien werden auch Bruchteile eines Tages berücksichtigt.

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