Italien: Einschränkung der Steuervergünstigungen für so genannte „Impatriates“ -Arbeitnehmer.

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veröffentlicht am 4. Januar 2024 | Lesedauer ca. 4 Minuten


In der Sitzung vom 16. Oktober 2023 hat der Ministerrat ein Gesetzesdekret über die Reform der Rechtsvorschriften im Bereich der internationalen Besteuerung vorläufig angenommen. Der Text, der dem Parlament am 17. November zur Erörterung und eventuellen Änderung übermittelt wurde, enthält Artikel 5 mit dem Titel: „Neue Erleichterungsregelung zugunsten von im Ausland tätigen Arbeitnehmern“. Er legt eine echte Neudefinition des Anwendungsbereichs der Erleichterungsregelung für Arbeitnehmer fest, die ihre steuerliche Ansässigkeit nach Italien verlegen, was die vollständige Aufhebung der in Art. 16 des Gesetzesdekrets Nr. 147/2015 und Art. 5 des Gesetzesdekrets Nr. 34/2019 festgelegten Regelung zur Folge hat.




Um die Auswirkungen der eingeführten Maßnahmen auf die Besteuerung natürlicher Personen zu verstehen, ist es von grundlegender Bedeutung, die unterschiedlichen Elemente im Vergleich zum vorherigen Text der neuen Regelung hervorzuheben. Darüber hinaus wird hervorgehoben, dass letztere ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, da nach dem derzeitigen Wortlaut der Bestimmung „diejenigen, die bis zum 31. Dezember 2023 ihren steuerlichen Wohnsitz in Italien verlegt haben“, weiterhin der früheren „Impatriates“-Regelung gemäß Art. 16 des Gesetzesdekrets Nr. 147/2015 unterliegen werden.

Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage

Die Neugestaltung der Steuervorschriften beginnt mit einer Reduzierung der steuerlich anrechenbaren Einkünfte von bisher 70 Prozent auf nunmehr 50 Prozent der Einkünfte aus nichtselbständiger und gleichgestellter Arbeit sowie aus selbständiger Tätigkeit. Es wird also nicht mehr wie bisher möglich sein, gewerbliche Einkünfte in den Anwendungsbereich der Entlastung zu bringen. Gleichzeitig ist die Ausweitung des Freibetrags in besonderen familiären oder erbrechtlichen Situationen nicht mehr vorgesehen, ebenso wenig wie die Erhöhung des Freibetrags (90 Prozent Einkommenssteuerbefreiung) für Personen, die in die süditalienischen Regionen Abruzzen, Molise, Kampanien, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Sardinien und Sizilien ziehen. Darüber hinaus wird eine Höchstgrenze von 600.000 EUR pro Jahr festgelegt, die dem Höchstbetrag der Einkünfte entspricht, für die die Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage in Anspruch genommen werden kann: Daraus folgt, dass Einkünfte, die über diesem Schwellenwert liegen, nach den üblichen Regeln besteuert werden.

Schließlich hat die Sozialversicherungsanstalt (die sog. „Inps“) mit dem Rundschreiben Nr. 52/2023 Erklärungen über die Bemessungsgrundlage in den Fällen der Anwendung der „Impatriates“-Steuerregime veröffentlicht. Das Dokument, das sich auf die von natürlichen Personen erzielten Unternehmenseinkünfte bezieht, bekräftigt die Gleichbehandlung zwischen dem Bereich der Sozialversicherung und der steuerlichen Behandlung. Dies bedeutet, dass die Steuerbemessungsgrundlage, auf der die Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden, dieselbe sein muss, wie die für die Einkommensteuer ermittelte. 

Dieses Rundschreiben jedoch hauptsächlich auf die Kategorie der Unternehmenseinkünfte bezieht, die nach der früheren „Impatriates“-Regelung, nicht aber nach der jetzigen Regelung steuerpflichtig sind, stellt sich die berechtigte Frage, ob diese Angaben ab dem 1. Januar 2024 auch für Arbeitnehmer- und gleichgestellte Arbeitseinkommen sowie für alle Selbständigen gelten, die ebenfalls in den Genuss einer 50 %igen Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage kommen werden. Eine spezifische Erläuterung durch den Gesetzgeber oder die Sozialversicherungsanstalt ist in dieser Frage sehr wünschenswert.  

Subjektive Anforderungen 

Wie bereits erwähnt, ist die Inanspruchnahme der Regelung an die Verlegung der Verlegung der steuerlichen Ansässigkeit nach Italien ab. Außerdem müssen die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
  1. Der Arbeitnehmer darf während der drei Steuerzeiträume, die dem Wohnsitzwechsel vorausgehen, keine steuerliche Ansässigkeit in Italien gehabt haben, statt wie bisher zwei Steuerzeiträume ohne Wohnsitz; 
  2. Der Arbeitnehmer muss die Kriterien für eine hohe Qualifikation oder Spezialisierung erfüllen, wie sie im Gesetzesdekret Nr. 108/2012 und im Gesetzesdekret Nr. 206/2007 definiert werden;
  3. Die Person verpflichtet sich, ihren steuerlichen Wohnsitz für mindestens fünf Jahre in Italien zu behalten. Der Gesetzgeber bezieht sich bewusst auf den Begriff "Jahr" anstelle von "Steuerzeitraum". Dies bedeutet, dass eine Person, die beispielsweise ihren steuerlichen Wohnsitz ab dem 1. Januar 2024 nach Italien verlegt, dort mindestens bis zum 31. Dezember 2028 wohnen muss, um den Anspruch auf die Befreiung nicht zu verlieren.

In Bezugnahme auf dieses Erfordernis wird eine besondere Rückforderungsregelung eingeführt, um die Einhaltung der Beschränkung oder alternativ den Verlust der Vergünstigung sicherzustellen: „Wird der steuerliche Wohnsitz in Italien nicht mindestens fünf Jahre lang nach der Versetzung beibehalten, verliert der Arbeitnehmer die Vergünstigungen, und die Steuerbehörden ziehen die bereits in Anspruch genommenen Vergünstigungen unter Anwendung der entsprechenden Strafen und Zinsen zurück“.

Objektive Anforderungen

Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Steuererleichterung wurden aktualisiert und weiter spezifiziert, u. a. in Bezug auf die Bestimmung der unselbständigen oder der selbständigen Tätigkeit, deren Einkünfte für die Entlastung in Frage kommen: 
  1. Die Arbeit muss in Italien aufgrund eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einer anderen Firma als derjenigen, bei der der Arbeitnehmer vor der Versetzung im Ausland beschäftigt war, sowie mit Gesellschaften, die demselben Konzern angehören, ausgeübt werden. Es reicht also nicht mehr aus, dass es sich um einen Wechsel der Position oder der Aufgabe innerhalb desselben Unternehmens oder Konzerns handelt, sondern es muss sich um einen völlig unabhängigen Arbeitsvertrag handeln;
  2. Die Arbeitstätigkeit muss während des größten Teils des Steuerzeitraums im Staatsgebiet ausgeübt werden. Diese Bestimmung scheint darauf abzuzielen, das Phänomen des massiven Einsatzes von „Smart Working“ zu vermeiden, d.h. die Hypothesen, bei denen eine Person nur formal ihre steuerliche Ansässigkeit vom Ausland nach Italien verlegt und ihre bisherige Arbeitsposition ändert, tatsächlich aber ohne wesentliche Änderung weiterhin vom Ausland arbeitet. 

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Skevi Licollari, LL.M., PhD

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