Ukraine: Neue Anforderungen an die Offenlegung der Angaben über wirtschaftliche Eigentümer

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veröffentlicht am 22. April 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

​Am 28. April 2020 treten in der Ukraine neue gesetzliche Anforderungen an die Offenlegung und die Bestätigung der Angaben über wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen in Kraft. Die Änderungen zu den geltenden Vorschriften enthält das Gesetz der Ukraine „Über die Prävention und die Bekämpfung der Geldwäsche, Finanzierung des Terrorismus und der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen“ Nr. 361-IX vom 6. Dezember 2019.

  

  

Ab dem 28. April 2020 sind die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern und die Eigentumsstruktur der juristischen Personen, die in der Ukraine gegründet sind, dem staatlichen Registrator (ein Notar handelt auch als staatlicher Registrator) bei jeder Änderung der Angaben zur juristischen Person im Handelsregister (außer der Auflösung der juristischen Person) vorzulegen. Diese Anforderung gilt auch im Fall etwaiger Änderungen in den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer oder in der Eigentumsstruktur.

Darüber hinaus sollen alle juristischen Personen jedes Jahr innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Tag der staatlichen Registrierung dem staatlichen Registrator bestätigen, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer aktuell sind und dass es keine Änderungen in der Eigentumsstruktur gab. Die Änderungen in den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer und in der Eigentumsstruktur sind innerhalb von 30 Werktagen nach deren Eintreten anzumelden.

Die juristischen Personen, die zum 28. April 2020 bereits registriert wurden, sollen die aktualisierten Angaben über ihre wirtschaftlichen Eigentümer und die Eigentumsstruktur innerhalb von drei Monaten ab dem Tag einreichen, an dem die Form der Mitteilung genehmigt wird. Die Form der Mitteilung soll spätestens bis zum 28. Juli 2020 durch den Finanzaufsichtsdienst genehmigt werden.

Zur Bestätigung der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer und der Eigentumsstruktur einer juristischen Person sind dem staatlichen Registrator folgende Dokumente einzureichen:
  • die Eigentumsstruktur gemäß genehmigter Form;
  • Auszug aus dem Handelsregister oder ein anderer Nachweis der Registrierung ausländischer juristischer Person, die als Gesellschafterin auftritt;
  • notariell beglaubigte Kopie des Passes des wirtschaftlichen Eigentümers.
Alle Unterlagen, die im Ausland erstellt werden, sind zu legalisieren oder mit Apostille zu versehen.

Bei der Nichteinreichung oder verspäteter Einreichung der Angaben oder Dokumente zur Bestätigung der Angaben über wirtschaftliche Eigentümer droht dem Geschäftsführer der juristischen Person eine Geldbuße in Höhe von 17.000 UAH bis 51.000 UAH an.

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