§ 2b UStG: Die neue Besteuerung der öffentlichen Hand

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zuletzt aktualisiert am 31. Oktober 2018
Zum 1. Januar 2016 ist § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) in Kraft getreten. Seine Wirkung wird er überwiegend erst ab 2021 entfalten. Der Gesetzeswortlaut trägt deutlich die Handschrift der kommunalen Spitzenverbände. Er trifft aber alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichermaßen und steht im Kontext zum europäischen Recht, dessen Grundgedanke lautet: Wettbewerb geht vor.


§ 2b UStG: Fluch und Segen für Entscheider juristischer Personen des öffentlichen Rechts?

Leider enthält § 2b UStG viele unbestimmte Formulierungen und bietet derzeit wenig Rechtssicherheit. Zwar hat das BMF mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 erste Hinweise zur Auslegung der gesetzlichen Norm gegeben. Die sind für den Praktiker meist unbefriedigend. Eine Vielzahl von Sachverhalten lässt sich hierdurch nicht oder zumindest nicht abschließend beurteilen.

 

Der Betrieb gewerblicher Art lebt weiter

Mit § 2b UStG ist ein Paradigmenwechsel verbunden. Begründete bislang die Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einen Betrieb gewerblicher Art (BgA), galt sie insoweit als Unternehmer, sonst nicht. Künftig spielt das für die Umsatzsteuer keine Rolle mehr. Für Zwecke der Körperschaftsteuer lebt der BgA indes mit allen Fragen der Abgrenzung weiter.

 

Übergangszeit nutzen – Chancen ergreifen!

Strukturiertes Vorgehen und die richtigen Fragestellungen ermöglichen in der Übergangszeit die Abwägung von Chancen und Risiken. Die Weichen für die Zukunft können so richtig gestellt werden. Um sich auf die neue Rechtslage einzustellen, ist eine zeitnahe Analyse der Ist-Situation, aber auch der künftigen Tätigkeiten erforderlich. Dazu gehört, dass die Mitarbeiter für die Problematik sensibilisiert und gezielt geschult werden müssen.


§ 2b UStG regelt die Unternehmereigenschaft. Hierbei geht es in erster Linie nicht um die Frage der Steuer­pflicht, sondern die der Steuerbarkeit und der umsatzsteuerlichen Deklaration. Das bedeutet, dass orga­nisa­torische Maßnahmen ergriffen werden müssen, auch wenn materiell-rechtlich gesehen vielleicht für bestimmte Umsätze keine Umsatzsteuerpflicht begründet wird.


Um sich gezielt auf die Neuregelungen vorzubereiten, bedarf es frühzeitig eines strukturierten Prozesses, der sich nicht nur auf eine Bestandsaufnahme, sondern auch die Chance des optimalen Vorsteuerabzugs konzen­triert und dabei die Organisation einbezieht. Massendatenanalysen können hier probates Mittel sein. Sie gewährleisten einen Abgleich mit dem Rechnungswesen und unterstützen damit die Vollständigkeit der Betrachtung. Allein auf das Rechnungswesen sollte sich indes aber nicht verlassen werden. Umsatzsteuerlich sind auch tauschähnliche Geschäfte zu erfassen und diese werden oft nicht verbucht.

 

§ 2b UStG zwingt die öffentliche Hand, sich verstärkt mit steuerlichen Sachverhalten auseinanderzu­setzen. Man sollte das nicht allein für den Fiskus tun. Es gilt „zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen”. Bereits heute ermitteln Betriebsprüfer die Grundlagen des Tätigwerdens der öffentlichen Hand, um so ab 2021 auf einen Fundus an Sachverhalten und Beurteilungen zurückgreifen zu können.


Zutreffende und optimierte Steuerdeklaration ist das eine. Instrumente, die das Leben leichter machen, wie z.B. Vertragsmanagement, Datenbanken, zentrale Ansprechpartner in Steuerfragen sind nur einige andere Aspekte. Neben den steuerlichen Fragestellungen geht es also zudem um interne Prozesse, Kontrollen und Zuständigkeiten. Ein Organisationsverschulden befreit nicht von der Steuerlast. Neben einer ggf. mit Zinsen zusätzlich belasteten Nachzahlung können dann insbesondere Fragen der Ordnungswidrig­keit oder der Steuer­verkürzung hinzukommen, denen man sich besser nicht stellen sollte. Die steuerlichen Betrachtungen im Sinne des § 2b UStG und die Einführung eines Tax Compliance Management Systems (CMS) stehen sich nicht gegen­sätzlich gegenüber; sie sind untrennbar miteinander verbunden. Im öffentlichen Sektor bietet sich somit gegenwärtig die optimale Gelegenheit, durch § 2b UStG auch mit der Entwicklung und Einführung eines Tax CMS zu beginnen.

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Maik Gohlke

Steuerberater, Diplom-Finanzwirt

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