„Verrechnungspreissteuer”: Base Erosion and Anti-Abuse Tax

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veröffentlicht am 9. März 2018

  

Base Erosion and Anti-Abuse Tax (BEAT, zu Deutsch etwa: „Steuer gegen Unterbewertung der Bemessungsgrundlage und zur Verhinderung von Steuermissbrauch”), auch „Verrechnungspreissteuer” genannt.

 

 

 

In Übereinstimmung mit dem „Tax Cuts and Jobs Act of 2017” können US Kapitalgesellschaften, die Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft sind, erhaltene Dividenden vom zu versteuernden Einkommen absetzen.  Da das die US Körperschaftsteuer auf Auslandsgewinne herabsetzen kann, hat der Kongress einen Mechanismus für US Kapitalgesellschaften zur Vorbeugung der Unterbewertung der US Steuerbemessungsgrundlage durch steuerlich absetzbare Zahlungen an eine verbundene ausländische Gesellschaft mit einer darauf folgenden steuerfreien Gewinnausschüttung entwickelt. Diese Vorbeugungsmaßnahme - für die sich schnell die Abkürzung „BEAT” durchsetzte - stellt im Prinzip eine neue Form einer Mindestbesteuerung dar, die vorwiegend auf große, multinationale Konzerne anzuwenden ist.  BEAT kommt in den Steuerjahren nach dem 31. Dezember 2017 zur Anwendung.

 

Wann kommt BEAT zur Anwendung?

BEAT wird Gesellschaften betreffen, die die beiden folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Die durchschnittlichen Bruttojahreseinkünfte belaufen sich auf mindestens 500.000.000 US-Dollar in den letzten 3 Jahren, und
  2. die Unterbewertung der Bemessungsgrundlage beträgt mindestens 3 Prozent (2 Prozent für Banken und Wertpapierhändler).

RICs (Regulated Investment Companies, d.h. regulierte Kapitalanlagegesellschaften), REITs (Real Estate Investment Trusts, d.h. Immobilienfonds) und S Corporations (Kapitalgesellschaften, die steuerlich als Personengesellschaft eingestuft sind) bleiben von der Anwendung von BEAT befreit.

 

Durchschnittliche Bruttojahreseinkünfte von 500 Millionen US-Dollar

Um festzustellen, ob eine Gesellschaft die Schwelle für die durchschnittlichen Bruttojahreseinkünfte überschritten hat, werden die Bruttoeinkünfte auf Gruppenebene unter Berücksichtigung aller Gesellschaften berechnet, die einen gemeinsamen Gesellschafteranteil von mindestens 50 Prozent mit dem Steuerzahler haben. Ausländische Gesellschaften gelten als der Gruppe angehörig, wenn die 50-Prozent-Marke erreicht wird. Die Berücksichtigung der Gruppenregeln ist auch für andere Steuerregelungen von Bedeutung. Eine wichtige Besonderheit in Bezug auf BEAT ist jedoch, dass, wenn diese Gruppenregelung auf einen ausländischen Steuerzahler oder eine verbundene Gesellschaft angewendet wird, nur jene Bruttoeinkünfte berücksichtigt werden, die effektiv mit den USA verbundene Umsätze generieren. Da nicht mit den USA zusammenhängende Umsätze bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden, sind multinationale Konzerne mit eher kleinem US-Geschäft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von dieser Steuer betroffen.

  

Unterbewertung der Steuerbemessungsgrundlage von mindestens 3 Prozent

Nur Steuerzahler, deren Steuerbemessungsgrundlage um mindestens drei Prozent unterbewertet ist, müssen BEAT entrichten.  Um das Ausmaß der Unterbewertung der Steuerbemessungsgrundlage feststellen zu können, müssen zuerst die einzelnen Elemente der Berechnung identifiziert werden.

 

Schritt 1: Identifizierung von der Unterbewertung dienenden Zahlungen

Eine der Unterbewertung der Bemessungsgrundlage dienende Zahlung ist eine beliebig absetzbare Betriebsausgabe, die vom Steuerzahler an eine ausländische „related party” (verbundene(s) Unternehmen oder Person) gezahlt oder als Verbindlichkeit gebucht wurde. Dazu zählt auch die Anschaffung von abschreibfähigen Vermögensgegenständen von einer ausländischen „related party”.

   

Die Definition der „related party” fällt sehr umfangreich aus und umfasst alle Gesellschafter mit einem Anteil von 25 Prozent, alle Personen, die mit dem Steuerzahler oder 25-Prozent-Gesellschafter verbunden sind, sowie alle Personen, die nach IRC §482 als verbunden gelten.  Ein 25-Prozent-Gesellschafter ist ein Gesellschafter, der 25 Prozent aller Stimmen in Bezug auf alle Wertpapiergattungen einer Kapitalgesellschaft oder 25 Prozent des Gesamtwerts aller Wertpapiergattungen der Kapitalgesellschaft besitzt. Auch die faktischen Beherrschungsregelungen finden Anwendung und betreffen Gesellschafter mit einer Beteiligung von 10 Prozent anstelle von 50 Prozent.

 

Bestimmte Zahlungen werden nicht als der Unterbewertung der Bemessungsgrundlage dienende Zahlungen betrachtet:

 

  • Dem Ausschussbericht zufolge dienen Zahlungen für Vorräte nicht einer Unterbewertung, da diese eher als Aufwendungen zur Erzielung von Einkünften und nicht als Abzüge betrachtet werden;
  • In Anspruch genommene Dienstleistungen, die an eine „related party” gezahlt oder als Verbindlichkeit gegenüber verbucht wurden, bleiben unberücksichtigt, sofern die Aufwendungen den Anforderungen für die Anwendung der Dienstleistungskostenmethode gemäß §482 genügen und die Zahlung sämtliche Dienstleistungskosten ohne Gewinnaufschlag abdeckt;
  • Bestimmte „zulässige derivative Zahlungen”, bei denen das zugrunde liegende Derivat jährlich zum Marktpreis bewertet wird, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.

  

Nachdem die einer Unterbewertung der Bemessungsgrundlage dienenden Zahlungen an ausländische „related parties” identifiziert wurden, sind der steuerliche Vorteil durch Unterbewertung der Bemessungsgrundlage und der Prozentsatz der Unterbewertung zu ermitteln.

  

Schritt 2:  Berechnung des Steuervorteils durch Unterbewertung der Bemessungsgrundlage

Der Steuervorteil durch Unterbewertung der Bemessungsgrundlage ergibt sich als Summe aller die Bemessungsgrundlage unterbewertenden Zahlungen, mit Ausnahme von:

  

  • Bei Zahlungen an ausländische verbundene Gesellschaften für abschreibungsfähige Sachanlagen werden nur die ermittelten Abschreibungen für Zwecke der Berechnung der BEAT-Verbindlichkeiten (siehe unten) einbezogen, nicht der gesamte Kaufpreis;
  • in den Vereinigten Staaten zu versteuernde Zahlungen, auf die Quellensteuer gemäß §§1441 oder 1442 angewendet wurde.

   

Schritt 3:  Bestimmung des Gesamtabzugs

Der Gesamtabzug umfasst alle Abzüge des Steuerzahlers, mit Ausnahme von:

  

  • Nettobetriebsverlusten;
  • Neuen Zahlungen im Sinne von §250 (Abzug für auslandsbezogene immaterielle Einkünfte, sog. „FDII Deduction”)
  • Neuen Zahlungen im Sinne von §245A (Abzug für den aus einer ausländischen Quelle stammenden Dividendenanteil);
  • Abzügen für Dienstleistungen, die als nicht der Unterbewertung der Bemessungsgrundlage dienende Zahlungen betrachtet werden;
  • Abzügen für zulässige derivative Zahlungen, die als nicht der Unterbewertung der Bemessungsgrundlage dienende Zahlungen betrachtet werden.

  

Schritt 4:  Berechnung des Unterbewertungs-Prozentsatzes

Die Ergebnisse aus Schritt 2 sind durch die Ergebnisse aus Schritt 3 zu dividieren.  Sollte der Prozentsatz mindestens 3 Prozent betragen, erfüllt der Steuerzahler das Kriterium der erforderlichen prozentualen Unterbewertung der Bemessungsgrundlage.

 

Wie wird BEAT berechnet?

BEAT stellt 10 Prozent der „modifizierten zu versteuernden Einkünfte” (5 Prozent für das Jahr 2018; 12,5 Prozent nach dem Jahr 2025) dar, bestimmte Steuergutschriften ausgenommen. Die modifizierten zu versteuernden Einkünfte werden folgendermaßen definiert:

 

Zu versteuernde Einkünfte
+ Steuervorteile aus der Unterbewertung der Bemessungsgrundlage aus Schritt 2
+ (Nettobetriebsverluste x Prozentsatz der Bemessungsgrundlagen-Unterbewertung aus Schritt 4)

 

Falls der Steuerzahler feststellt, dass BEAT anzuwenden ist, wird die gemäß BEAT berechnete Steuer mit den regulären Steuerverbindlichkeiten des Steuerzahlers verglichen.  Wenn BEAT höher ist, zahlt der Steuerzahler die zusätzliche Steuer, die gemäß BEAT berechnet wurde.

 

Zusätzliche Mitteilungsverpflichtungen

Das Gesetz führt zusätzliche Mitteilungsverpflichtungen in Bezug auf BEAT in Übereinstimmung mit IRC §6038A, dem geltenden Verfahren der Datenbereitstellung gemäß Formblatt 5472, ein. Obwohl die Verpflichtungen noch nicht im Detail festgelegt sind, wird die Berichterstattung die zur Berechnung der Mindeststeuer bei einer Unterbewertung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Informationen sowie Angaben über die einer Unterbewertung der Bemessungsgrundlage dienenden Zahlungen und Daten zu Steuervorteilen durch Unterbewertung der Bemessungsgrundlage umfassen. Die mit der Nichtbeachtung dieser Berichterstattungsverpflichtung verbundenen Bußgelder wurden von 10.000 US-Dollar auf 25.000 US-Dollar pro Formblatt erhöht. 

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