Einführung der Value Added Tax (VAT) in den GCC-Staaten

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veröffentlicht am 20. Februar 2017

    


Nachdem die Staaten des Gulf Cooperation Councils (Oman, die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, Bahrain, Katar und Kuwait) im Jahre 2015 die Einführung einer Mehrwertsteuer (Value Added Tax – VAT) beschlossen haben, steht deren Umsetzung zum 1. Januar 2018 nun unmittelbar bevor.
Die Einführung der VAT ist seitdem in aller Munde – doch worum handelt es sich eigentlich genau?
 

      


Ausgangslage

Bei der Einfuhr von Waren in die GCC-Staaten sind seit jeher Abgaben zu entrichten. Allerdings handelt es sich um Einfuhrzölle. Die Mehrwertsteuer ist, anders als die Zollgebühr, keine direkte sondern eine indirekte Steuer, da Steuerschuldner und Steuerträger nicht identisch sind. Die wirtschaftliche Belastung trägt i.d.R. der Endverbraucher von Waren oder Dienstleistungen.
  

Gründe für die Einführung der Mehrwertsteuer

Einer der Gründe für die Einführung einer solchen Mehrwertsteuer ist die Tatsache, dass alle Leistungen der Daseinsvor- und Daseinsfürsorge der Regierung, wie z.B. Krankenhäuser, Straßen, öffentliche Schulen, Parks, Abfallentsorgung und Polizeidienste aus dem Staatshaushalt finanziert werden. Stetig wachsende Kosten in diesem Sektor und insbesondere der Wunsch nach mehr Unabhängigkeit von Öl- und Gasressourcen haben letztlich zur Implementierung der Mehrwertsteuer geführt. Die Einführung der Mehrwertsteuer soll eine zusätzliche Einnahmequelle schaffen, die die Bereitstellung der öffentlichen Leistungen weiterhin gewährleistet.
  

Eigenständige Regulierung der Staaten

Die GCC-Staaten haben sich bereits auf eine Rahmengesetzgebung zur Erhebung der Mehrwertsteuer geeinigt. Allerdings ist vorgesehen, dass die einzelnen Staaten die Art und Weise der Erhebung der Mehrwertsteuer eigenständig regulieren können. Das bedeutet, dass den Staaten vorbehalten bleibt, das Steuersystem in Einzelheiten abweichend von der Rahmengesetzgebung regeln zu dürfen. Bedauerlicherweise haben die betroffenen Staaten bisher weder die Rahmengesetzgebung noch eigene Regularien zur konkreten Einführung und Umsetzung der Mehrwertsteuer veröffentlicht.

Bekannt ist weiterhin, dass die Besteuerung voraussichtlich 5 Prozent betragen wird. Allerdings soll die Mehrwertsteuer nicht ausnahmslos auf alle Waren und Dienstleistungen erhoben werden. Insbesondere sollen der Gesundheits- und Bildungssektor hiervon ausgenommen bleiben.
  

Registrierungspflicht abhängig von Unternehmensumsatz

Nicht alle Unternehmen müssen sich für die Erhebung der Mehrwertsteuer beim Ministry of Finance registrieren. Vielmehr soll die Registrierung des Unternehmens zur Abgabe und Erhebung der Mehrwertsteuer nur dann verpflichtend sein, wenn der jährliche Umsatz des Unternehmens einen zu bestimmenden Schwellenbetrag überschreitet. Damit soll gewährleistet werden, dass kleine Unternehmen von den umfangreichen Dokumentationspflichten befreit werden. Ein Schwellenbetrag, der Bemessungsgrundlage für die Registrierung der Unternehmen ist, ist durch das Ministry of Finance noch nicht bekanntgegeben worden.
  

Eine Registrierung ist dann ebenfalls nicht erforderlich, wenn das Unternehmen ausschließlich Produkte oder Dienstleistungen vertreibt, die nach dem Willen des Gesetzgebers nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.

  

Die richtigen Rahmenbedingungen für die Zukunft schaffen

Registrierungspflichtige Unternehmen müssen nun Rahmenbedingungen schaffen, die sicherstellen, dass sie den neuen Anforderungen an die Abgabe der Mehrwertsteuer gerecht werden. Da die Einführung der Mehrwertsteuer in den VAE auch nach europäischem Modell ablaufen soll, können Unternehmen auf Erfahrungswerte insbesondere aus Deutschland zurückgreifen. Nach Angaben des Ministry of Finance können sich Unternehmen bereits 3 Monate vor Einführung der Mehrwertsteuer online registrieren. Es ist vorgesehen, dass Unternehmen in regelmäßigen Abständen von 3 Monaten Steuerrückzahlungen geltend machen können. Das Ministry of Finance weist ausdrücklich darauf hin, dass registrierungspflichtige Unternehmen dazu verpflichtet sind, entsprechende Dokumentationen zu erstellen, um den Nachweis erbringen zu können, dass die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens im Einklang mit geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen stehen. Verstöße werden seitens des Ministeriums geahndet.
   

Bis zur Veröffentlichung des Steuerrechts, des Rahmenvertrages sowie den genauen Einzelheiten hinsichtlich der Einführung der VAT, müssen sich (gerade kleinere) Unternehmen in Geduld üben, ob eine Registrierung erforderlich ist. Sollte das der Fall sein, müssen die erforderlichen „Werkzeuge" und Systeme allerdings in dem relativ kurzen Zeitraum zwischen Registrierung und der Einführung der Mehrwertsteuer zum 1. Januar 2018 voll funktionsfähig implementiert werden. Insofern ist den betroffenen Unternehmen anzuraten, regelmäßig die Veröffentlichungen auf der Website des Ministry of Finance oder auf unserer Standortseite „Rödl & Partner in den Vereinigten Arabischen Emiraten" einzusehen. Gerne nehmen wir in unserem Büro in Dubai Ihre Anfragen direkt entgegen.

Kontakt

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Nicola Lohrey

Rechtsanwältin, Avocat à la Cour

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