Vorsteuervergütung aus der Tschechischen Republik

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veröffentlicht am 23. Februar 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten
  

In der letzten Zeit stoßen wir in unserer Praxis immer häufiger auf Fälle, in denen tschechische Finanzbehörden ausländischen Rechtsträgern deren Anträge auf Vorsteuervergütung aus der Tschechischen Republik abweisen. Die Gründe hierfür
können vielfältig sein – typischerweise handelt es sich um Situationen, in denen der ausländische Rechtsträger seinen Antrag nicht durch die entsprechenden Beweismittel untermauert oder er das Steuerverfahren einfach nicht fortsetzt, um
seinen Anspruch nachzuweisen.

   

   

Wir wollen uns hier jedoch auf eine Situation konzentrieren, in der ausländischen Rechtsträgern durch das tschechische Finanzamt überhaupt keine Schreiben betreffend Verfahren auf Vorsteuervergütung aus
der Tschechischen Republik zugestellt wurden. Die ausländischen Rechtsträger konnten etwa auf ein Auskunftsersuchen des tschechischen Finanzamtes nicht reagieren, da ihnen eine solche Aufforderung überhaupt nicht zugestellt wurde. Auch kennen wir aus unserer Praxis Fälle, in denen sich ausländische Rechtsträger nicht gegen den eigentlichen ablehnenden Bescheid über eine Vorsteuervergütung verteidigt haben – wiederum aus dem Grund, dass ihnen auch der finale Bescheid in der Sache einer Vorsteuervergütung aus der Tschechischen Republik nicht zuging und jedwede Versuche einer „Wiederaufnahme“ des Verfahrens zur Vorsteuervergütung durch das tschechische Finanzamt mit der Begründung verweigert wurden, dass die gesetzlichen Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln im Verfahren ergebnislos abgelaufen seien.

 
Falls Sie sich fragen, wie so etwas möglich ist, so ist die Antwort ganz einfach: Laut den tschechischen
Rechtsvorschriften kommuniziert das tschechische Finanzamt mit einem ausländischen Rechtsträger per E-Mail, wobei die tschechischen Rechtsvorschriften eine sog. Zustellungsfiktion verankern. Diese Fiktion bedeutet, dass die E-Mail des tschechischen Finanzamtes zum Zeitpunkt der Versendung dieser E-Mail als an den ausländischen Rechtsträger zugestellt gilt, ungeachtet dessen, ob ihm diese E-Mail tatsächlich zuging. Und Anlagen dieser E-Mails sind eben die erwähnten Auskunftsersuchen des tschechischen Finanzamtes oder die eigentlichen Bescheide über die Zuerkennung oder Ablehnung einer Vorsteuervergütung aus der Tschechischen Republik. Die Gründe, warum diese E-Mails nicht zugestellt werden, sind wiederum verschiedene: Es kann sich um technische Probleme aufseiten des tschechischen Finanzamtes oder des ausländischen Rechtsträgers handeln. Oder aber der Mitarbeiter des ausländischen Rechtsträgers, an dessen E-Mail-Adresse E-Mails des tschechischen Finanzamtes versandt werden, arbeitet nicht mehr bei der Gesellschaft, und seine E-Mail-Adresse wurde in der Zwischenzeit abgeschaltet. Wir kennen auch Fälle, in denen Mitarbeiter eines ausländischen Rechtsträgers Urlaub in Anspruch nahmen und ihnen zugestellte E-Mails automatisch gelöscht wurden (mit Blick auf eine interne Work-Life-Balance im Unternehmen) etc.

   

Diese und ähnliche Situationen können den Verlust einer Berechtigung auf Vorsteuervergütung aus der
Tschechischen Republik nach sich ziehen. Wir haben praktische Erfahrungen mit derartigen Fällen und wissen, wie der Verlust einer Berechtigung auf Vorsteuervergütung aus der Tschechischen Republik vermieden werden kann. Unser Vorgehen stützt sich auf Gerichtsentscheidungen, mit denen wir die Rücknahme negativer Entscheidungen tschechischer Finanzbehörden, die unter Verweis auf die sog. Zustellungsfiktion eine Vorsteuervergütung aus der Tschechischen Republik an ausländische Rechtsträger abwiesen, durchsetzen konnten.

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