Umsetzung der Warenkaufrichtlinie in nationales Recht: Neues Gewährleistungsrecht zum 1. Januar 2022

PrintMailRate-it
veröffentlicht am 16. Dezember 2021 | Lesedauer ca. 6 Minuten

           
Neben dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen tritt zum 1. Januar 2022 auch das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags in Kraft. Das Gesetz bringt einige Änderungen im allgemeinen Kaufrecht mit sich, insbesondere eine Stärkung der Verbraucherrechte. Die Novelle hat aber auch Auswirkungen auf den gewerblichen Bereich (B2B). Das Gesetz dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (Warenkaufrichtlinie).

  

  

  

 

 

Generelle Ausweitung des Sachmangelbegriffs

Durch die Gesetzesnovelle wird die Regelung des § 434 BGB zum Vorliegen eines Sachmangels neu gefasst. Nach der Neuregelung ist eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang

  • den subjektiven Anforderungen,
  • den objektiven Anforderungen und den
  • Montageanforderungen

entspricht.

 

Subjektive Anforderungen

Die subjektiven Anforderungen ergeben sich primär aus dem, was die Parteien vereinbart haben. Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

  • die vereinbarte Beschaffenheit hat,
  • sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
  • mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage und Installationsanleitungen, übergeben wird.

  

Zu der Beschaffenheit gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

 

Objektive Anforderungen

Die objektiven Anforderungen stellen auf die übliche Beschaffenheit ab bzw. darauf, was der Käufer üblicherweise erwarten darf. Die Sache entspricht den objektiven Anforderungen, wenn sie

  • sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
  • eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung (i) der Art der Sache und (ii) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
  • der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
  • mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

  

Zu der üblichen Beschaffenheit gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit.

  

Montageanforderungen

Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen,

wenn die Montage

  • sachgemäß durchgeführt worden ist oder
  • zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, das jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht

 

Auf den ersten Blick scheint die Neuregelung des § 434 BGB n.F. inhaltlich keine grundlegende Änderung der bisherigen Rechtslage mit sich zu bringen. Denn bereits bisher wurde zur Frage der Mangelfreiheit sowohl auf die subjektive als auch auf die objektive Beschaffenheit abgestellt, wobei primär maßgeblich war, was die Parteien vereinbart haben.

 

Neu hingegen ist jedoch, dass die Sache künftig auch dann mangelhaft sein kann, wenn sie den subjektiven Anforderungen (also dem vertraglich Vereinbarten) zwar entspricht, allerdings die objektiven Anforderungen nicht erfüllt. Der bisherige automatische Vorrang von vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarungen dürfte dem Wortlaut des § 434 Abs. 3 BGB n.F. nach künftig nicht mehr greifen. Zukünftig wird es daher erforderlich sein, eine Abweichung auch von den objektiven Anforderungen ausdrücklich (oder konkludent) zu vereinbaren. Auswirkungen hat die Neuregelung daher auch auf den B2B-Geschäftsverkehr.

 

Für Verbrauchsgüterkaufverträge (B2C) ist § 434 BGB n.F. dagegen grundsätzlich zwingend. Nach  476 BGB n.F. kann hiervon nicht ohne Weiteres abgewichen werden. Insoweit bestimmt § 476 Absatz 1 Satz 2 BGB n.F., dass eine vertragliche Abweichung von den objektiven Voraussetzungen eine besondere Information des Verbrauchers und eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung der Parteien erfordert. Im Ergebnis dürfte daher eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen künftig nicht mehr ausreichend sein.

 

Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen beim Verbrauchgüterkauf

Mit der Gesetzesnovelle neu eingeführt wurden für den Verbrauchsgüterkauf auch Sonderbestimmungen für „Waren mit digitalen Elementen" (§ 475b BGB n.F.) Sie sind nicht zu verwechseln mit den durch die Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie in nationales Recht über § 327 BGB n.F. neu eingeführten sog. digitalen Produkten (digitale Inhalte und Dienstleistungen). Klassische Beispiele für Waren mit digitalen Elementen sind z.B. Smartphones oder Haushaltsgeräte mit sog. Smart-Funktion.

  

Gemäß § 475b Abs. 2 bis 6 BGB n.F. gelten für Waren mit digitalen Elementen neben den oben dargestellten subjektiven und objektiven sowie den Montageanforderungen nach § 434 BGB n.F. zusätzliche Anforderungen an die Mängelfreiheit:

  • Für die digitalen Elemente müssen die im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden;
  • Während des Zeitraums, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, müssen Aktualisierungen bereitgestellt werden, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind, und der Verbraucher muss über diese Aktualisierungen informiert;
  • Soweit eine Montage oder eine Installation durchzuführen ist, entspricht eine Ware mit digitalen Elementen den Installationsanforderungen, wenn die Installation (i) der digitalen Elemente sachgemäß durchgeführt worden ist oder (ii) zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, das jedoch weder auf einer unsachgemäßen Installation durch den Unternehmer noch auf einem Mangel der Anleitung beruht, die der Unternehmer oder derjenige übergeben hat, der die digitalen Elemente bereitgestellt hat.

  

Damit wird die Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen letztlich auf unbestimmte Zeit ausgedehnt. Insbesondere in den Fällen, in denen Händler die Waren mit digitalen Elementen vertreiben sind sie auf den Hersteller bzw. Lieferanten angewiesen, was künftig über entsprechende vertragliche Regelungen sichergestellt werden sollte.

  

Weitere wesentliche Änderungen beim Verbrauchgüterkauf 

Neben einer Ausweitung des Sachmangelbegriffs für sämtliche Waren und der Einführung eines speziellen Sachmangelbegriffs für Waren mit digitalen Elementen bringt die Neuregelung eine ganze Reihe weiterer Änderungen zur Stärkung der Verbraucherechte im B2C-Geschäftsverkehr mit sich.

 

Nacherfüllung

Die Neuregelung hat auch eine Änderung der Gewährleistungsansprüche beim Verbrauchgüterkauf zur Folge. Die Regelungen in den bisherigen § 475 Abs. 4 und Abs. 5, wonach der Verkäufer die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten ablehnen oder auf eine Art der Nacherfüllung beschränken kann, wurden aufgehoben.

 

In § 475 Abs. 5 BGB n.F. ist jetzt geregelt, dass der Unternehmer die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen hat. Dabei hat er die Art der Sache sowie den Zweck, für den der Verbraucher die Sache benötigt, zu berücksichtigen.

 

Rücktritt und Schadensersatz

§ 475d BGB n.F. enthält für den Verbrauchsgüterkauf eine Reihe von Ausnahmen, in denen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung durch den Verbraucher nicht mehr erforderlich ist. Ab der Mitteilung des Sachmangels durch den Verbraucher an den Verkäufer läuft jetzt automatisch eine „angemessene" Frist, nach deren Ablauf Rücktritt oder Schadensersatz geltend gemacht werden können. Ein ausdrückliches Nacherfüllungsverlangen ist künftig nicht mehr erforderlich.

 

Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes ist nunmehr in § 475 Abs. 6 BGB n.F. geregelt, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. Ferner wird für den Fall der Rückabwicklung Zug um Zug klargestellt, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.

 

Verjährung

In den neu eingefügten §§ 475e Abs. 3 und Abs. 4, 476 Abs. 2 BGB n.F. werden folgende ergänzenden Regelungen zur Verjährung beim Verbrauchsgüterkauf aufgenommen:

  • Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat;
  • Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware dem Unternehmer oder auf Veranlassung des Unternehmers einem Dritten übergeben, tritt die Verjährung von Ansprüchen nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher zurückgegeben wurde;
  • Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen von Verbrauchern können nicht kürzer als zwei Jahre oder ein Jahr für gebrauchte Waren vereinbart werden.

  

Für Unternehmer bedeutet das u. a., dass bei einem Mangel, der sich erst am letzten Tag der Gewährleistungsfrist zeigt, die Gewährleistungszeit also noch weitere vier Monate dauert. Vor diesem Hintergrund müssen Unternehmer künftig faktisch mit einer Gewährleistungszeit von 28 Monaten rechnen. Das wäre im Rahmen der vertraglichen Gestaltung mit dem Hersteller bzw. Lieferanten künftig sicherzustellen.

  

Besonderheiten bei Waren mit digitalen Elementen

Bei Waren mit digitalen Elementen wird die faktische Gewährleistungszeit noch einmal deutlich verlängert. Nach § 475e Abs. 1 und Abs. 2 BGB n.F. verjähren Ansprüche im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums. Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht.

 

Beweislastumkehr

Zeigt sich beim Verbrauchsgüterkauf innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein Mangel,  so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Die bisherige Frist von 6 Monaten wird damit verdoppelt.

  

Besonderheiten bei Waren mit digitalen Elementen

Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein Sachmangel während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente bereits während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

 

Garantien

§ 479 BGB n.F. enthält die künftigen Anforderungen an eine Garantieerklärung, insbesondere die entsprechenden Informations- und Hinweispflichten.  Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

 

Was Unternehmen nun tun müssen

Für Unternehmen, insbesondere solche die (auch) im B2C-Geschäftsverkehr tätig sind aber auch für den B2B-Bereich, bedeuten die am 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Änderungen dringenden Handlungsbedarf. Die Unternehmen sind gut beraten, ihr Produktangebot, Vertragsmuster und AGB an die neuen Anforderungen anzupassen. Das betrifft insbesondere die Anpassung an den neuen Sachmangelbegriff sowie die weitreichenden Änderungen beim Verbrauchsgüterkauf. Im Bereich der Waren mit digitalen Elementen müssen mit Blick auf die Aktualisierungspflicht die Vereinbarungen mit dem Hersteller bzw. dem Lieferanten  entsprechend angepasst werden. Abweichungen von den Neuregelungen zu Lasten der Verbraucher sind grds. unzulässig.

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu