§ 289b HGB: Handelsrechtliche CSR-Vorschriften – Haftungsrisiken erfolgreich vermeiden

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veröffentlicht am 10. April 2018

      

Corporate Social Responsibilty (CSR) beschreibt mehr als alles andere im Bereich der Corporate Compliance ein Thema rund um Werte und Normen. CSR steht u.a. für Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie für Menschenrechte. Nachhaltigkeit und Human Responsibilty gewinnen in unternehmerischen Entscheidungen stetig an Bedeutung und dienen häufig dem Aufbau eines positiven Unternehmensimage; durch die gesetzlichen Neuerungen sehen sich Unternehmens­verantwortliche jedoch auch potenziellen Haftungsrisiken ausgesetzt.

 

strukturierte Nachfolgeplanung

 

Erdölbasierter Kunststoffmüll verursacht ein weltweites Plastikproblem. Die massive Verschmutzung der Weltmeere ist nicht nur für Tier- und Umweltschützer, sondern auch für Verbraucher und Unternehmen ein ernst zu nehmendes Problem. Daneben rückten Meldungen über inakzeptable Bedingungen in Produktionsstätten der Textilindustrie in den Fokus der Medien – und damit in den der Endkunden.
 
Von Konzernen und Großunternehmen teilweise bereits als Selbstverpflichtung in die eigenen, internen Abläufe integriert, hat sich nun auch der deutsche Gesetzgeber der Thematik in Umsetzung der sog. „CSR-Richtlinie” angenommen.
 

Handelsrechtliche Neuerungen

Der neu geschaffene § 289b HGB hat die Bewahrung von Umwelt-, Tier- und Menschenschutzrechten zum Ziel. Die handelsrechtliche Vorschrift legt kapitalmarktorientierten Großunternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von mehr als 500 Arbeitnehmern die Verpflichtung auf, bei ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung zu Umwelt-, Arbeitnehmer- sowie Menschenrechten Stellung zu nehmen und eigene Verbesserungsmaßnahmen zunächst vorzuschlagen und künftig umzusetzen. Zudem ist es erforderlich, die verfolgten Konzepte und die angewandten Due Diligence-Prozesse zu beschreiben sowie die Ergebnisse der Konzepte, die wesentlichen Risiken und die bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren anzugeben. Verfügt ein Unternehmen z.B. nicht über ein Konzept zur Bekämpfung von Korruption, muss es das anstelle der geforderten Angaben in der nichtfinanziellen Erklärung klar und begründet erläutern. Damit wird der ordnungspolitische Ansatz verfolgt, zu einer nachhaltigen Unternehmenspolitik anzuregen, da die Erklärung im Lagebericht zu veröffentlichen ist.
 
Nahezu unbeleuchtet ist die Haftungssituation, die aus einer fehlenden bzw. fehlerhaften Erklärung zur CSR resultieren kann: Neben der möglichen Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen des Managements stellt sich die Frage, ob Vorstandsmitglieder bei fehlerhafter Erklärung im Innenverhältnis in Regress genommen werden könnten. Denkbar wären auch der Abbruch von Vertragsbeziehungen eines Geschäftspartners mangels fehlender CSR-Commitments und ein hieraus entstehender Ausfallschaden.

 
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten

Der Gesetzgeber hat aber auch die straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit der handelnden Organe und Führungskräfte sowie des Unternehmens selbst im Visier. Eine fehlerhafte Wiedergabe bzw. eine Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse zur CSR in der nichtfinanziellen Erklärung erfüllt nach den neuen Bestimmungen den Tatbestand der „unrichtigen Darstellung” gemäß § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Als Sanktion hierfür ist eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vorgesehen. Als Nebenfolge zu einer Verurteilung droht außerdem ein Geschäftsführungsverbot qua Gesetz – ein massiver Eingriff in die grundrechtlich garantierte Berufsfreiheit.
 
Ein Verstoß gegen § 289b HGB durch Nichtwiedergabe der geforderten Aspekte stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 334 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 HGB). Die Geldbuße beträgt hier bis zu 2 Mio. Euro oder gemäß § 334 Abs. 3 HGB das 2-fache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen Vorteils. Daneben normiert § 334 Abs. 3a HGB, dass im Falle der Verhängung einer Geldbuße gegen das Unternehmen gemäß § 30 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) ebenfalls eine solche i.H.v. bis zu 10 Mio. bzw. 5 Prozent des Umsatzes aus dem Vorjahr oder dem Zweifachen des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen Vorteils verhängt werden kann.
 
Eine weitere massive Folge ist, dass bei Begehung einer der genannten Ordnungswidrigkeiten eine Eintragung in das Gewerbezentralregister zwingend erfolgt. Bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge ist das faktisch ein Ausschlusskriterium.
 
Neben den beschriebenen Sanktionen (Freiheits- bzw. Geldstrafe und Geldbuße) spielt auch die sog. „Vermögensabschöpfung” eine wichtige Rolle. Sie dient dazu, die aus den „bemakelten” Geschäften erzielten Umsätze (nicht Gewinne!) dem Unternehmen zu entziehen. Dass das eine Existenzgefährdung darstellen kann, ist keinesfall unrealistisch. 
 

Bitte beachten Sie:

  • Es muss ein Bewusstsein für die Ausrichtung des Unternehmens zur Corporate Social Responsibility geschaffen werden.
  • Im Unternehmen sollte ein Wertekatalog implementieren werden.
  • Alle Werte, die nach außen kommuniziert werden, müssen auch im täglichen Geschäft gelebt werden können.
  • Besonders die Mitarbeiter sollten für CSR-Belange sensibilisiert und darüber informiert werden.
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