Einführung AIA in der Schweiz: Auswirkungen auf Selbstanzeigen

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 29. September 2017
 
Seit dem 1. Januar 2017 sind in der Schweiz die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung des „Automatischen Informationsaustausches” (AIA) in Kraft. Seither müssen Daten gesammelt werden, die im Jahr 2018 erstmals mit Partnerstaaten ausgetauscht werden.
 

 
Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat sich nun zu den Auswirkungen des AIA auf (straflose) Selbstanzeigen geäußert.
 
Die Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine (straflose) Selbstanzeige erfolgt durch die kantonalen Steuerbehörden. Insbesondere wird geprüft, ob die Steuerbehörde bereits Kenntnis von den angezeigten Steuerfaktoren hat.
 
Aus Sicht der ESTV haben die Schweizer Steuerbehörden ab dem 30. September 2018 Kenntnis von allen dem AIA unterliegenden Steuerfaktoren. Eine (straflose) Selbstanzeige derselben ist daher nach diesem Datum nicht mehr möglich. Für Steuerfaktoren, die erst nach 2017 bestehen, sowie Steuerfaktoren aus Staaten, die dem AIA später beitreten, gilt analog der 30. September des Jahres, in dem erstmals Informationen ausgetauscht werden. Dieses Datum hat keine Bedeutung, wenn die Steuerfaktoren auf anderem Weg bekannt werden.
 
Betroffen von der Regelung sind v.a. Personen mit steuerlichem Erstwohnsitz in der Schweiz mit Einkommens- und Vermögensbestandteilen im Ausland. Es ist davon auszugehen, dass über die ausgetauschen Konten auch allfällige ausländische Liegenschaften und Geschäftsbeziehungen, die bisher nicht deklariert wurden und über diese Konten laufen, ans Licht kommen.
 
Gerne bieten wir unsere Unterstützung bei der Beurteilung der Voraussetzungen sowie der Einreichung einer allfälligen Selbstanzeige an.
 

Deutschland Weltweit Search Menu