Ausländische Aufsichtsräte von inländischen Unternehmen: Besonderheiten bei der Besteuerung

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zuletzt aktualisiert am 6. Juni 2018

Die Aufsichts- und Beiräte deutscher Unternehmen sind zuweilen (auch) mit Personen besetzt, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Diese Personen unterliegen in Deutschland somit nicht der sog. unbeschränkten Steuerpflicht. Dennoch ist eine Vergütung für die Tätigkeit als Aufsichts- oder Beirat von der sog. beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG umfasst. Nicht immer ist allen Beteiligten bewusst, dass diese beschränkte Steuerpflicht ein besonderes Besteuerungsverfahren nach sich zieht.
 


Nach § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG ist von Einkünften, die im Ausland wohnenden Mitgliedern eines Aufsichtsrats für die Überwachung der Geschäftstätigkeit von inländischen Unternehmen gewährt werden, ein Steuerabzug von 30 Prozent der gesamten Bruttoeinnahmen inkl. Umsatzsteuer vorzunehmen (sog. Bruttobesteuerung). Dieser Steuerabzug hat grundsätzlich abgeltende Wirkung und ist von dem auszahlenden Unternehmen einzubehalten. Eine Veranlagung der beschränkt steuerpflichtigen Person, d.h. des Aufsichtsratsmitglieds, in Deutschland entfällt somit.
 

Besondere DBA-Regelungen

Besteht jedoch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen dem Ansässigkeitsstaat der Person und dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens, für das die Person als Aufsichtsratsmitglied tätig wird, so können sich hieraus Einschränkungen für das deutsche Besteuerungsrecht ergeben. Entspricht das jeweilige DBA dem Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), so hat Deutschland grundsätzlich auch ein Recht auf die Besteuerung der Aufsichtsratsvergütung. Doch selbst wenn Deutschland kein Besteuerungsrecht nach einem DBA hat, muss der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG i.H.v. 30 Prozent zunächst einmal vorgenommen werden; die Steuererstattung kann später auf Antrag erfolgen. Soll der Steuerabzug von Anfang an vermieden werden, da Deutschland kein Besteuerungsrecht hat, besteht die Möglichkeit der Beantragung einer sog. Freistellungsbescheinigung.
 

Geltendmachung von Kosten

Hat Deutschland nach einem DBA das Besteuerungsrecht und wäre ein Steuerabzug demnach gerechtfertigt, bleibt den beschränkt Steuerpflichtigen noch die Möglichkeit des Nachweises von den mit den Einnahmen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Hierfür ist grundsätzlich Voraussetzung, dass das Aufsichtsratsmitglied Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist. Zudem muss das Aufsichtsratsmitglied in einem dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so beträgt der Steuerabzug für natürliche Personen 30 Prozent von der Netto-Bemessungsgrundlage (Bruttoeinnahmen abzgl. Aufwendungen). Es muss jedoch die verpflichtende Nachweiserbringung an den Schuldner der Vergütung beachtet werden. Hierfür hat das Aufsichtsratsmitglied dem die Steuer einbehaltenden Unternehmen Nachweise, z.B. Rechnungen, Zahlungsbelege oder Flugtickets, zu übermitteln.
 

Haftungsfolgen

Das Unternehmen muss diese Nachweise in einer nachprüfbaren Form dokumentieren. Sollte die Dokumentation nicht korrekt oder nur mangelhaft erfolgen oder ein Steuerabzug gänzlich unterblieben sein, so kann das Unternehmen für die Einbehaltung und Abführung der (ggf. zu geringen) Steuer haftbar gemacht werden. Unternehmen mit ausländischen Aufsichtsratsmitgliedern müssen daher eine Reihe von Pflichten erfüllen, deren Einhaltung zunehmend im Fokus von Betriebsprüfungen steht.

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Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

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