Wie Business Angels ihre Investments sicher gestalten

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zuletzt aktualisiert am 12. Februar 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Engagieren sich Business Angels mit ihrem Vermögen in Start-up-Unternehmen, haben beide Seiten das dichte europäische finanz­markt­regulatorische Umfeld im Auge zu behalten. Das gilt gleicher­maßen für das „Ob” und das „Wie” eines Engage­ments – auch für mögliche spätere Finan­zierungs­runden, damit aus dem wohl­gemeinten Flügel­schlag kein Flügel­bruch wird.


Das finanzmarktregulatorische Umfeld hat sich in den letzten Jahren auch aus der Perspektive der Business Angels stark verdichtet. Die wichtigsten Gesetze, die bei vermögensmäßigen Engagements von Business Angels in Start-up-Unternehmen zu nennen wären, sind:

  • Kreditwesengesetz (KWG),
  • das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und
  • das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG).
 
Letzteres wurde durch das sog. Kleinanlegerschutzgesetz in seiner Reichweite ausgedehnt (bspw. dürfen Nachrangdarlehen nur noch aufgrund eines gebilligten Prospekts angeboten werden).
 
Das KAGB ist das geschlossene Regelwerk für alle Investmentfonds. Dreh- und Angelpunkt des Gesetzes und damit von besonderem Interesse für investitionswillige Business Angels ist der Begriff des Investmentver­mögens (§ 1 KAGB). Er ist Oberbegriff für alle Fonds – unabhängig von ihrer Rechtsform und unabhängig davon, ob es sich um offene oder geschlossene Vehikel handelt.
 

Typische Beteiligungsstrukturen

Es hilft, sich zunächst typische Beteili­gungs­strukturen zu vergegenwärtigen. Business Angels können direkt oder indirekt, also über den „Umweg” einer Beteili­gungs­gesellschaft, in Start-up-Unternehmen investieren. Sowohl unternehmerische Beteiligungen als auch Darlehensgewährungen sind in der Praxis typisch. Zudem gibt es häufig Fälle, in denen Business Angels ihr Kapital oder zumindest ihre Stimmen poolen, sei es aus eigenem Antrieb oder weil in einer Finanzierungsrunde ein dritter Investor sein Engagement davon abhängig macht.
 

Der aufsichtsrechtliche Hebel schlummert im Detail

Diese mehr oder weniger ausgeprägten Poolingstrukturen verdienen eine kritische Betrachtung im Einzelfall. Denn etliche ihrer Strukturmerkmale können den Tatbestand des Investmentvermögens im Sinne des KAGB verwirklichen und somit eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) voraussetzen.
 
Erwägen Business Angels anstelle einer offenen Beteiligung zugunsten des Start-up-Unternehmens Darlehen zu gewähren, ist Folgendes zu bedenken: Sowohl das Kreditgeschäft als auch das Einlagengeschäft unterliegen in Deutschland bankaufsichtsrechtlichen Beschränkungen und setzen im Grundsatz eine Bankerlaubnis voraus. Nur ausnahmsweise erkennt die BaFin, je nach Umfang und Ausgestaltung der Darlehensgewährung, erlaubnisfreie Engagements an.
 

Durch Gestaltung kann eine Regulierung vermieden werden

Soll im Bereich von Beteiligungen, die eine Gewinn- und Verlustbeteiligung gewähren, vermieden werden, unter die Regulierung des KAGB zu fallen, empfiehlt es sich aus Sicht der Business Angel, v.a. bei den oben skizzierten indirekten Beteiligungen und Poolingstrukturen, den langen Arm des KAGB im Auge zu behalten und z.B. zu vereinbarende Anlagekriterien eher weit zu fassen. Sollen Darlehen BaFin-konform dem Start-up-Unternehmen gewährt werden, kommt ein Business Angel nicht umhin, die in der Verwaltungspraxis aner­kannten Ausnahmetatbestände von der Erlaubnispflicht verständig zu nutzen.   

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Mario Schulz, MA (Durham)

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