Einkommensteuer

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Von Christophe Kania, Rödl & Partner Paris
 

Veräußerungsgewinn aus Wertpapieren

Das Haushaltsgesetz sieht eine Reform der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Gesellschaftsanteilen, die durch Privatpersonen gehalten sind, vor. Diese neue Reform, die bereits für Veräußerungsgewinne ab dem 1. Januar 2013 Anwendung findet, lässt die Reform von Ende 2012 ohne Wirkung. Vorgesehen war ein progressiver Abschlag von 20 Prozent (nach zwei Jahren), von 30 Prozent  (nach vier Jahren) oder von 40 Prozent nach sechs Jahren Haltezeit. Die vorgesehene Veranlagung nach dem progressiven Staffeltarif (statt einer Pauschalbesteuerung i.H.v. 24 Prozent) bleibt unberührt.
 
Das neue Haushaltsgesetz bestätigt die systematische Veranlagung des Veräußerungsgewinns bei der Einkommensteuer und sieht einen allgemeinen Abschlag von 50 Prozent  bei getätigten Veräußerungen nach zwei Jahren und einen Abschlag von 65 Prozent nach dem achten Jahr vor. Begünstigungen können bei Veräußerung von Anteilen in PMUs (Abschlag von 50 Prozent nach einem Jahr und 85 Prozent nach acht Jahren) oder bei Veräußerung durch Unternehmer, die in Rente gehen (Festabschlag von 500.000 Euro), Anwendung finden.
 
Steuerausländer sind ebenfalls betroffen, soweit kein Doppelbesteuerungsabkommen in Betracht kommt.  Der  Veräußerungsgewinn wird mit 45 Prozent versteuert, wenn innerhalb der fünf Jahre vor Veräußerung der Veräußerer mit oder ohne seine Familie mehr als 25 Prozent der Gesellschaft hielt. Natürliche Personen, die in einem Staat ansässig sind, der kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, werden sogar mit 75 Prozent versteuert.
 

Veräußerungsgewinne aus Immobilien

Der Immobilienmarkt ist seit einem Jahr drastisch gesunken. Gründe dafür sind nicht nur die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, sondern auch die immer steigende Steuerlast. Vor zehn Jahren waren Veräußerungen mit  einem Abschlag von 10 Prozent nach dem fünften Jahr schon nach fünfzehn Jahren steuerfrei. Im Falle einer Besteuerung war die Einkommensteuer nach dem Staffeltarif zu ermitteln. Seit 2004 wurde das Regime fast jedes Jahr angepasst. Zum 1. Januar 2013 war der Abschlag dermaßen gesenkt worden, dass der Veräußerungsgewinn erst nach dreißig Jahren steuerfrei war. Bei einer frühzeitigen Veräußerung war ein Pauschalsteuersatz von 19 Prozent (+15,5 Prozent an Sozialabgaben) fällig.
 
Bereits im Laufe des Jahres 2013 hat das Finanzministerium einen Erlass veröffentlicht, wonach die Haltedauer gekürzt werden soll. Für Veräußerungen ab dem 1. September 2013 wird nun zwischen Einkommensteuer und Sozialabgaben unterschieden:
 
  • Für die Einkommensteuer wird ein Abschlag von 6 Prozent pro Jahr zwischen dem 6. und dem 21. Jahr und 4 Prozent für das 22. Jahr gewährt.
  • Für die Sozialabgaben wird ein Abschlag von 1,65 Prozent pro Jahr zwischen dem 6. und dem 21. Jahr, 1,60 Prozent für das 22. Jahr und 9 Prozent darüber hinaus gewährt.
 
Die vollständige Steuerbefreiung erfolgt somit nach zweiundzwandzig Jahren für die Einkommensteuer und erst nach dreissig Jahren für die Sozialabgaben. Auf der Steuerbemessungsgrundlage wird zudem, um den  Immobilienmarkt zu fördern, ein zusätzlicher Abschlag von 25 Prozent gewährt, wenn die Immobilie vor dem 31. August 2014 veräußert wird.
 
Das Haushaltsgesetz bestätigt diese Neuerungen und verlängert den Sonderabschlag bis zum 31. Dezember 2016 für bestimmte Immobilien.
 
Der Einkommensteuersatz beträgt nach wie vor 19 Prozent. Hinzu fallen die Sozialabgaben i.H.v. 15,5 Prozent an. Bei einer Steuerbemessungsgrundlage von über 50.000 Euro ist eine Sonderabgabe von bis zu 6 Prozent des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns zu entrichten.
 
Für Steuerausländer verschärft sich noch die Besteuerung. Das Gesetz vom 17. August 2012 hatte bereits die Veräußerungsgewinne der nicht Ansässigen den Sozialabgaben unterworfen. Der Verkauf des französischen Wohnsitzes blieb jedoch vollständig steuerfrei. Für Veräußerungen ab dem 1. Januar 2014 wird von der verbleibenden Bemessungsgrundlage nur ein zusätzlicher Abschlag von 150.000 Euro gewährt.
 

Geldanlagen der Steueransässigen

Der PEA (Plan Epargne Action) ist ein französisches Wertpapierkonto, dessen Veräußerungsgewinne und ausgezahlte Dividende nicht direkt besteuert werden. Die Besteuerung findet erst bei Schließung des Kontos statt; bei Schließung nach fünf Jahren ist der Gewinnüberschuss  einkommensteuerfrei (Sozialabgaben i.H.v. 15,5 Prozent fallen weiterhin an). Die Investition ist jedoch auf 150.000 Euro begrenzt.
 
Nach dem Vorbild des PEA ist ein neues besonderes Wertpapierkonto (PEA-PME) für kleine und mittelständische  Unternehmen eingerichtet worden. Diese hoffen in Frankreich auf eine neue langfristige Finanzierungsmöglichkeit (überwiegend in der Pharmaindustrie und im IT-Bereich). Diese neue Investitionsmöglichkeit (begrenzt auf 75.000 Euro) wird wie ein PEA versteuert. Insgesamt ergibt sich eine Investitionsgrenze von 150.000 + 75.000, also 225.000 Euro.
 
Die Lebensversicherung, die bevorzugte Investitionsmöglichkeit der französischen Haushalte, wird ihrerseits schwer betroffen sein. Grundsätzlich werden die laufenden Erträge aus der Lebensversicherung nicht sofort versteuert, sondern erst nach Auslösung. Abhängig von der Haltedauer kann auf Option ein Staffeltarif (minimal 7,5 Prozent ab acht Jahren) angewandt werden. Sozialabgaben bleiben unberührt. Bei Auslösung von Todes wegen wird ein Abschlag von 152.500 Euro gewährt, der Überschuss wird pauschal versteuert. Nach langer Diskussion bleibt die Einkommensteuer noch unberührt. Vor dem 30. Juni 2014 soll jedoch eine neue Reform der Regierung unterworfen werden. Im Falle der Auslösung von Todes wegen werden die Pauschalsteuersätze bereits ab dem 1. Januar 2014 erhöht (25 Prozent für die ersten 700.000 Euro Bemessungsgrundlage, 31,25 Prozent für den darüber hinausgehenden Betrag).
 
Wie in der Vergangenheit bleiben Steuerausländer die Steuerbegünstigungen nicht eröffnet.
 

Einkommensteuertarif

Das Haushaltsgesetz plant einen neuen Einkommensteuertarif mit indexierter Infl ation und Erhöhung der Einkommensteuerermäßigungen. Die Steuersätze bleiben unberührt (von 5,5 Prozent bis zu 45 Prozent), die Schwellen werden jedoch um 0,8 Prozent erhöht.
 

Exit Tax

Das Gesetz vom 29. Juli 2011 hat dieses System neu in Frankreich eingeführt. Die neue Ausfuhrbesteuerung ist für natürliche Personen anwendbar, die ab dem 3. März 2011 aus Frankreich ziehen. Seit 2011 wurde das System mehrmals angepasst bzw. verschärft.
 
Nun wird der Anwendungsbereich dieser Steuer dem EU-Recht angepasst. Danach unterliegen der Einkommensteuer die latenten Veräußerungsgewinne, wenn der Wert 800.000 Euro überschreitet (statt 1.300.000 Euro), oder aber bei einer Beteiligung von über 50 Prozent (statt 1 Prozent im Jahr 2013).
 
 

Frankreichs Haushaltsgesetz 2014

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