Italien: Grünes Licht für Kostenerstattung bei Bürgschaften

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Zu den verschiedenen Prinzipien des Gesetzes Nr. 212 / 2000, welches die grundsätzlichen Rechte des Steuerzahlers definiert, gehört jenes der Wahrung der Integrität des Vermögens. Dessen zwei bedeutendste Ableitungen sind das Recht des Steuerzahlers auf Kompensierung von Forderungen aus Steuern mit Verbindlichkeiten aus Steuern sowie die Rückerstattung der Kosten, welche dem Steuerzahler durch die Ausstellung einer Bürgschaft für das Finanzamt hinsichtlich Zahlungseinstellungen, Ratenzahlungen und Rückerstattungen entstanden sind. Eine derartige Rückerstattung findet nur dann statt, wenn es sich definitiv um eine unrechtmäßige Zahlung handelt oder die Rückerstattung dem Steuerzahler auch tatsächlich zusteht.
 
In der Vergangenheit haben jedoch nur sehr wenige Steuerzahler einen Antrag auf Rückerstattung für derartige Kosten gestellt, da das Finanzministerium nie die entsprechende Durchführungsverordnung erlassen hat, in der die Ausführung des oben zitierten Gesetzes geregelt wurde, weswegen die meisten Steuerzahler davon ausgingen, dass eine Rückerstattung nicht möglich sei.
 
Vor Kurzem hat diesbezüglich das Kassationsgericht mit dem Gerichturteil Nr. 19751 / 2013 eingegriffen und beschlossen, dass auch in Abwesenheit der entsprechenden Verordnung das Recht auf Rückerstattung geltend gemacht werden kann.
 
Die Begründung für das Urteil ist laut Kassationsgericht im Gesetzesmäßigkeitsgrundsatz zu finden, in Anwendung dessen das Recht auf eine Rückerstattung deutlich vom Gesetz vorgesehen ist und somit die Rückerstattung nicht der fehlenden Ausstellung der entsprechenden Durchführungsverordnung untergeordnet werden kann. Die Durchführungsverordnung dürfte nur die spezifischen Regelungen für die Durchführung der Rückerstattung oder die Vordrucke für die entsprechenden Meldungen vorsehen; die Durchführungsverordnung hat zudem zum Ziel, die gesamte Prozedur der Kostenerstattung zu beschleunigen und nicht zu verlangsamen. In Bezug auf den Einwand des Finanzamtes, dass nicht das Steuergericht für diese Angelegenheiten zuständig ist, intervenierte das Kassationsgericht und bestätigte, dass die entsprechende Rechtsprechung in den Kompetenzbereich der Steuergerichtsbarkeit und nicht in jenen der ordentlichen Gerichtsbarkeit fällt, da die Kosten für die Bürgschaft in Zusammenhang mit steuerrechtlichen Angelegenheiten stehen.
 
Die rechtliche Qualifizierung der Rückerstattung als Nebenkosten und nicht als Steuer führt dazu, dass die Verjährungsfrist für die Anträge auf Rückerstattung nicht jene für die Rückerstattung von Steuern (48 Monate ab dem Zeitpunkt der Zahlung) ist, sondern die allgemeine zehnjährige Frist, welche ab dem Moment der Entstehung des Rechtes auf Rückerstattung beginnt. Der Zeitpunkt sollte demnach wie folgt identifiziert werden:
 
  • Datum der definitiven Rechtsgültigkeit der Steuerfestsetzungsbescheide, im Fall von Streitigkeiten bezüglich Steuerschulden;
  • Ablaufdatum der Steuerfestsetzungsfristen (stimmt normalerweise mit der Fälligkeit der Bürgschaft überein) für die nicht beanstandeten Erstattungsanträge von Steuern.
 
Eine Mehrwertsteuer-Rückerstattung, die im Jahre 2001 (Steuerperiode 2000) ausbezahlt wurde, kann bis zum 31. Dezember 2005 festgestellt und überprüft werden. Demnach kann der Antrag auf Rückerstattung von Kosten, welche durch Bürgschaften entstanden sind, im Zeitraum zwischen 1. Januar 2006 und 31. Dezember 2015 gestellt werden.​
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