Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantrags­pflicht: Was jetzt zu tun ist

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veröffentlicht am 21. September 2020 | Lesedauer ca. 5 Minuten

  

Vor wenigen Tagen hat die Bundesregierung verkündet, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden soll und einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt. Aber:

  • Die Verlängerung erfasst ausdrücklich nur die Aussetzung der Insolvenzantrags­pflicht wegen Überschuldung.
  • Mit dem Stichtag 30. September 2020 endet damit die Aussetzung der Insolvenzan­tragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit endgültig.

  

  

Die Maßnahme wurde als wichtiger Baustein für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie eingeführt. Sie hatte wesentliche Haftungserleichterungen für Geschäftsführer mit sich gebracht und denjenigen Unternehmen, die aufgrund der Pandemie-Folgen in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, eine Beweiserleichterung bei ihrer Liquiditätsprognose gewährt.

 

Das ursprüngliche Gesetz hatte eine Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen. Lange Zeit war nicht absehbar, ob von dieser Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird oder, ob ab 30 September 2020 wieder die reguläre Insolvenzantragspflicht in Kraft tritt. Die Bundesregierung hat sich nun für einen Mittelweg entschieden. Für Unternehmen bedeutet das Folgendes:

 

 

Rechtslage bis 30. September 2020

Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrens­recht“ vom 27. März 2020 hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht in bestimmten Fällen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

 

Bis 30. September 2020 besteht weiterhin keine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15 a InsO und § 42 Abs. 2 BGB wegen Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung, wenn die Insolvenz auf der Covid-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, dass eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann. Diese Privilegierung ist damit an zwei Voraussetzungen geknüpft:

 

Geschützt werden 1. nur die Unternehmen, bei denen die Insolvenz auf den Folgen der Corona-Pandemie beruht, wobei die Pandemie nicht die einzige Ursache sein brauchte. Zum Zwecke der Beweiserleichterung zugunsten der betroffenen Unternehmen wurde die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass dieser Kausalitätsbezug besteht, wenn das Unternehmen am 31. Dezember 2019 noch zahlungsfähig war.

 

Altfälle, die bereits vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie insolvenzantragspflichtig waren oder bei denen die finanzielle Krise keinerlei Bezug zur Corona-Pandemie aufweist, waren und sind weiterhin regulär insolvenzantragspflichtig – mit allen straf- und zivilrechtlichen Haftungsfolgen, die eine verspätete Insolvenzantragsstellung mit sich bringt.

 

2. wurde gefordert, dass eine Aussicht bestehen muss, die Zahlungsunfähigkeit wieder zu beseitigen. Es musste also hinreichender Anlass für die Prognose bestehen, dass die Refinanzierungsversuche oder die Beantragung von Fördermitteln erfolgreich sein wird und die damit erlangten Finanzhilfen nach aller Voraus­sicht nach auch reichen werden, um die Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen.

 

In Anbetracht des sich nähernden Stichtages 30. September 2020 musste davon ausgegangen werden, dass die Zahlungsfähigkeit spätestens am 1. Oktober 2020 wiederhergestellt sein muss. Ob sich das Unternehmen nach diesem Stichtag noch einmal auf die im regulären Insolvenzrecht geltende 3-Wochenfrist zur Schließung einer einmal entstandenen Liquiditätslücke berufen kann, wurde kritisch diskutiert. Da sich (mangels Antrags­pflicht) bislang keine Rechtsprechung zu dieser Frage entwickeln konnte, kann unter Vorsichtsgesichts­punkten nur angeraten werden, derzeit mit dem 1. Oktober 2020 zu kalkulieren.

 

Im Kern wurde den Geschäftsführern der in den Schutzbereich des Gesetzes fallenden Unternehmen damit die Möglichkeit geschaffen, ohne eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht ihr Unternehmen durch Verhand­lungen mit Kreditgebern und Gläubigern und ggf. Beantragung staatlicher Hilfen zu sanieren, ohne an die enge 3-Wochenfrist gebunden zu sein. Das auch weil eine Entscheidung über Fördermittelanträge o.ä. in der Kürze der Zeit nicht zu rechnen war. Als flankierende Maßnahmen wurden u.a. die Haftung der Geschäftsführung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife beschränkt sowie umfangreiche Haftungs- und Anfechtungser­leichterungen für Kreditgeber und Vertragspartner antragspflichtiger Unternehmen eingeführt.

 

Der Gesetzgeber hat sich dabei von praktischen Erwägungen leiten lassen, mit dem Ziel, mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern.

 

Rechtslage ab 1. Oktober 2020

 

Ab 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 gilt diese Privilegierung nur noch eingeschränkt für den Insolvenz­grund der Überschuldung. Die Antragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit besteht ab diesem Stichtag wieder uneingeschränkt.

 

 

Geschützt werden ab dem Zeitpunkt im Ergebnis nur diejenigen Unternehmen, die „nur“ überschuldet sind, aber ab 1. Oktober 2020 NOCH oder WIEDER zahlungsfähig sind, und bei denen möglicherweise die positive Fortführungsprognose aufgrund den Planungsunsicherheiten in den aktuellen Zeiten zweifelhaft ist, also nicht ausgeschlossen werden kann, dass Zahlungsunfähigkeit im Rahmen des für die Fortführungsprognose geltenden Planungshorizonts eintritt bzw. eintreten könnte. Diese Unternehmen haben noch bis 31. Dezember 2020 die Chance, mithilfe von Sanierungsversuchen ihre Liquidität nachhaltig wiederherzustellen und ihr Sanierungskonzept bis dahin so weit umzusetzen, dass spätestens ab 1. Januar 2021 die Liquidität nachhaltig wieder gesichert ist und eine positive Fortführungsprognose nach den alten Grundsätzen abgegeben werden kann. Das würde dann die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung auch nach dem 1. Januar 2021 verhindern.

 

Hintergrund dieser nur partiellen Verlängerung der Schutzfristen ist, dass andernfalls notwendige Insolvenzen bereits zahlungsunfähiger Unternehmen lediglich zeitlich aufgeschoben werden. Die Vermögensmasse der bislang nicht sanierungsfähigen Unternehmen würde zu Lasten der Gläubiger immer weiter geschmälert, der Forderungsausfall immer weiter steigen und damit immer mehr Unternehmen in den Abgrund gezogen.

 

Eine weitere Verlängerung der Schutzfristen ist derzeit nicht in Sicht. Die Verordnungsermächtigung, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Verlängerung der Aussetzungsfristen bis 31. März 2021 beschließen kann, wurde aufgehoben. Sollte eine weitere Verlängerung durch die Politik in Er­wägung gezogen werden, z.B. aufgrund der drohenden „2. Welle“, müsste dies auf dem offiziellen Gesetz­ge­bungsweg geschehen.

 

Die Konsequenzen sind freilich hart, denn viele Unternehmen bekommen die Folgen der Corona-Pandemie weiterhin deutlich zu spüren und der Kampf geht an die Substanz. Bestehende finanzielle Reserven sind langsam aufgebraucht, Kreditmöglichkeiten ausgeschöpft. Tatsächlich rechnet der Kreditversicherer Euler Hermes in einer aktuellen Studie unter Zugrundelegung der gesamtwirtschaftlichen Lage mit einer Insolvenzwelle ab Herbst 2020.

 

Konsequenzen

Die Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers nach „altem Recht“

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen.

 

Das Gesetz nennt folgende Insolvenzantragsgründe: Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder der Überschuldung der Gesellschaft (§ 19 InsO). Bis 31. Dezember 2020 gelten dabei die oben benannten Erleichterungen.

 

Die bloß drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 Abs. 1 InsO ist ein zusätzlicher Eröffnungsgrund, wegen dem Insolvenzantrag gestellt werden kann, aber nicht muss. Sie kann dem betroffenen Unternehmen jedoch den Weg in ein sogenanntes Schutzschirmverfahren eröffnen.

 

Wichtig und in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass etwaig existierende interne Geschäftsverteilungs­pläne im Unternehmen nicht von der Insolvenzantragspflicht entbinden. Gibt es mehrere Geschäftsführer, treffen vorgenannte Pflichten jeden Geschäftsführer persönlich. Jeder Geschäftsführer ist einzeln in der Pflicht, die Liquiditätsverhältnisse und etwaige Insolvenzantragspflichten zu überwachen.

 

Folgen bei Verstößen gegen die Insolvenzantragspflicht

Verstöße gegen die Insolvenzantragspflicht sind nach § 15a InsO mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe strafbewährt. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung hat nebenbei zur Folge, dass der Geschäftsführer gesetzlich für fünf Jahre von der Übernahme von Geschäfts­führungs­ämtern ausgeschlossen ist.

 

Daneben ist eine zivilrechtliche Haftung wegen verspäteter Antragstellung bei Verschulden des Geschäfts­führers denkbar. Grundsätzlich haften Geschäftsführer mit ihrem Privatvermögen für alle nicht ausnahmsweise privilegierten Zahlungen nach Insolvenzreife.

 

 

Diese Haftung wurde für gemäß den Bestimmungen des CoVInsAG ausgesetzt für diejenigen Unternehmen, die vorübergehend noch unter die Befreiung der Insolvenz­antragspflichten fallen.

 

 

Bei den Unternehmen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, greift die persönliche Haftung der Geschäftsführer uneingeschränkt.

 

Letztlich obliegt dem Geschäftsführer die Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen. Soweit ein Unter­nehmen nicht unter die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und damit auch die Haftungs­privi­legierung fällt, gilt ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife der Grundsatz der Masseerhaltung – alle Auszahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft, durch welche Liquidität zu Lasten des Gesellschafts­ver­mögens (und zu Lasten der Gläubigergesamtheit) entzogen wird, sind verboten.

 

Insolvenzverwalter sind vor diesem Hintergrund verpflichtet, Ersatzansprüche wegen unzulässiger Zahlungen zu verfolgen und in diesem Zusammenhang die Buchhaltung im Hinblick auf haftungsbegründende Zahlungen auszuwerten. Die zivilrechtliche Haftung der verantwortlichen Organe ist damit Teil der erweiterten Haftung wegen verspäteter Antragstellung und des der Gesellschaft und den Gläubigern hierdurch entstehenden Schadens.

 

Ausblick: Was in den kommenden Wochen zu tun ist

Ab dem 1. Oktober 2020 sind Geschäftsführer erneut erheblichen persönlichen Haftungsrisiken ausgesetzt.

 

Um Haftungsrisiken, insbesondere für das eigene Privatvermögen und Insolvenzstraftaten zu vermeiden, müssen Geschäftsführer nun vorausschauend handeln und das Unternehmen einer genauesten Prüfung unterziehen, ob Chancen bestehen zum 1. Oktober 2020 die Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen. Sie müssen ihre laufenden Sanierungsbemühungen nochmals intensivieren und die verbleibenden 3 Wochen intensiv nutzen, etwaig entstandene Liquiditätslücken wieder vollständig zu schließen. Es sollte eine genaue Prüfung erfolgen, ob das Unternehmen insolvenzantragspflichtig wird und wann genau dies der Fall sein wird.

 

Sollte dies gelingen, steht das vierte Quartal weiterhin unter dem Motto Liquiditätssicherung für die Zukunft. Laufende Sanierungsmaßnahmen müssen so weit vorangetrieben werden, dass bis 31. Dezember 2020 wieder mit hinreichender Sicherheit eine positive Fortführungsprognose abgegeben werden kann und eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung ausgeschlossen werden kann.

 

Ein Geschäftsführer kann dem Schuldvorwurf wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht nur entgehen, wenn er vorträgt und beweisen kann, dass er die finanzielle Lage der Gesellschaft nicht erkennen konnte und alle der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers entsprechenden Maßnahmen eingehalten hat. Das verlangt der Geschäftsführung ein hohes Maß an Fachkenntnissen hinsichtlich der finanziellen und rechtlichen Lage ab. Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Geschäftsführer verpflichtet, sich ggf. fachkundigen Rat als Unterstützung einzuholen, um die Sachlage richtig beurteilen zu können.

 

Angesichts des Auslaufens der Sonderregelungen sind Geschäftsführer nun nochmals verstärkt angehalten, proaktiv die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu prüfen und notwendige Handlungsschritte einzuleiten.

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