Belarus: Top 10 Änderungen des Arbeitsgesetzbuchs

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​veröffentlicht am 29. Januar 2020 | Lesedauer ca. 5 Minuten

 

 

Legalisierung der Telearbeit, Elternzeit für Väter, Geschäftsreisen für Mütter mit Kleinkindern, zwingende Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen – das ist nur Auszug der Änderungen des Arbeitsgesetzbuchs, die über 200 Gesetzesartikel betreffen und am 28. Januar 2020 in Belarus in Kraft treten werden. In unserem Artikel stellen wir die 10 wichtigsten arbeitsrechtlichen Änderungen vor, über die jeder Arbeitgeber informiert sein sollte.

 

Telearbeit

Endlich ist es soweit: Das belarussische Arbeitsgesetzbuch wurde durch Kapitel 25-1 ergänzt, das die Regelung der Telearbeit enthält.

 
Im Sinne des Gesetzes stellt Telearbeit die Arbeit dar, die der Arbeitnehmer außerhalb der Gebäude des Arbeitgebers ausführt, unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien für die Ausführung der Arbeit sowie für die Interaktion mit dem Arbeitgeber.

 
Die Telearbeit unterliegt den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts, auch in Bezug auf Arbeitszeiten, Urlaub, Entsendung auf Geschäftsreisen, Verhängung von Disziplinarstrafen, jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die durch Kapitel 25-1 des Arbeitsgesetzbuchs festgelegt sind. Der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Mitarbeiter, der als Telearbeiter beschäftigt ist, darf nur in persönlicher Anwesenheit des Mitarbeiters erfolgen.

 
Die Telearbeit kann von verschiedenen Fachleuten ausgeübt werden, die ihre Arbeitsergebnisse durch die Nutzung von Informations- und Telekommunikationsnetzen, einschließlich Internet, übertragen können (z.B. Ingenieure, Rechtsanwälte, Übersetzer, Designer, Programmierer, Wirtschaftsprüfer usw.).

 

Verlängerung von bestehenden und Abschluss von neuen Kontrakten*

Gegenwärtig legt das Gesetz die minimale (1 Jahr) und maximale (5 Jahre) Gültigkeitsdauer von Kontrakten fest. In der Praxis verlängerten viele Arbeitgeber bisher die Kontrakte mit Arbeitnehmern bloß um ein Jahr, sodass die Arbeitnehmer immer wieder befürchteten, ihren Arbeitsplatz nach Ablauf der Befristung zu verlieren. Der Gesetzgeber hat versucht, diese Situation zu ändern, indem er Änderungen im Verfahren zur Verlängerung von Kontrakten einführte, die nun eine längere Beschäftigung für gewissenhafte Arbeitnehmer garantieren.

 
So werden ab dem 28. Januar 2020 die Kontrakte der Mitarbeiter, die keine Disziplinarverstöße begangen haben, im Einvernehmen der Parteien innerhalb der fünfjährigen Gültigkeitsdauer und für die Zeit bis zum Ablauf der maximalen Dauer des Kontrakts verlängert. Nach Ablauf der fünfjährigen Dauer des Kontrakts sowie im Falle der Versetzung eines Arbeitnehmers mit seiner Zustimmung auf eine andere Stelle wird ein neuer Kontrakt für mindestens drei Jahre oder – mit der schriftlichen Zustimmung des Arbeitnehmers – für einen kürzeren Zeitraum von mindestens einem Jahr abgeschlossen.

 

*Ein Kontrakt ist ein befristeter Arbeitsvertrag, der für einen bestimmten Zeitraum zur Ausführung der Arbeit schriftlich abgeschlossen wird und der eine besondere Regelung des Arbeitsverhältnisses zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer enthält. Im Gegensatz zu anderen befristeten Arbeitsverträgen kann ein Kontrakt auch für die Ausführung einer Arbeit abgeschlossen werden, die von dauerhafter Natur ist.

 

Urlaub des Vaters bei der Geburt des Kindes

Nun können die frischgebackenen belarussischen Väter ihren neuen Status richtig genießen, indem sie Anspruch auf Elternzeit (sog. Sozialurlaub) haben. Wird ein Kind in einer Familie geboren und aufgezogen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Kind auf Antrag des Vaters (Stiefvaters) einen unbezahlten Urlaub von höchstens 14 Kalendertagen zu gewähren. Ein Kollektivvertrag oder der Arbeitgeber kann eine andere Dauer und/oder Bezahlung eines solchen  Sozialurlaubs vorsehen.

 
Der Urlaub des Vaters (Stiefvaters) bei der Geburt des Kindes wird einmalig auf seinen schriftlichen Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Geburt des Kindes gewährt.

 

Änderung der wesentlichen Arbeitsbedingungen

Seit 2015 betrug durch den Erlass des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 5 vom 5. Dezember 2014 „Über die Verstärkung der Anforderungen an Führungskräfte und Beschäftigte von Organisationen“ die Mindestfrist für die Benachrichtigung des Arbeitnehmers über Änderungen der wesentlichen Arbeitsbedingungen sieben Kalendertage statt zuvor einen Monat.

 

 

  

Die Liste der Wirtschaftseinheiten, die durch Vereinbarung der Parteien befristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern abschließen dürfen, wird erweitert. Zu den Einzelunternehmern und Mikroorganisationen kommen natürliche Personen-Arbeitgeber hinzu: Rechtsanwälte, Notare, Subjekte des Agroökotourismus.

 
Es wird auch möglich sein, befristete Arbeitsverträge mit Teilzeitbeschäftigten zu schließen, ohne Rücksicht auf die Art der zu verrichtenden Arbeit und die Bedingungen ihrer Ausführung nehmen zu müssen.

 

Anforderungen an die Ausfertigung von Arbeitsverträgen ergänzt

Nun muss jede Seite des Arbeitsvertrags und seiner Anhänge nummeriert und von den Parteien unterzeichnet werden. Bisher war es nur erforderlich, dass der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen, in zweifacher Ausfertigung erstellt und von den Parteien unterzeichnet wurde (Artikel 18 des Arbeitsgesetzbuchs).

 
Dabei kann ein anderer Angestellter des Arbeitgebers ermächtigt werden, jede Seite des Arbeitsvertrages und seiner Anhänge zu unterzeichnen, d.h. Handlungen technischer Art durchzuführen, wozu der Arbeitgeber eine entsprechende Anordnung erteilen muss. Somit kann der Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer direkt vom Arbeitgeber (Leiter des Unternehmens) und jede Seite des Arbeitsvertrags bspw. von einem Mitarbeiter des Personaldienstes unterzeichnet werden, der nach dem festgelegten Verfahren bevollmächtigt ist.

 

Gleiche Höhe der materiellen Haftung 

Die Höhe der Haftung des Arbeitnehmers wird nicht mehr davon abhängen, ob mit ihm ein Arbeitsvertrag oder ein Kontrakt abgeschlossen ist. Das wurde dadurch erreicht, dass die Bedingung der vollen Haftung aus der Liste der Informationen und Bedingungen, die ein Kontrakt enthalten muss, gestrichen wurde.

 
Damit wird die materielle Haftung von Arbeitnehmern aus Kontrakten der materiellen Haftung von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen gleichgesetzt.

 

Dienstreisen: Abreisen und Rückkehr an arbeitsfreien Tagen

Bisher sah das Gesetz keine Entschädigung für die Tage der Abreise zu Geschäftsreisen bzw. Rückkehr von Geschäftsreisen, die auf das Wochenende fallen, vor, sofern der Arbeitnehmer an diesen Tagen keine Arbeit geleistet hat. Diese Lücke im Gesetz ist nun geschlossen.

 
Wenn der Arbeitnehmer den Unterlagen zufolge an seinem freien Tag auf eine Geschäftsreise ging oder von ihr zurückkehrte, muss der Arbeitgeber auf Antrag des Arbeitnehmers diesem spätestens in dem Folgemonat nach dem Monat, in dem der Arbeitnehmer auf der Geschäftsreise war, einen anderen unbezahlten Ruhetag gewähren.

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