Belarus: Neue Beschränkungen für Unternehmen aus den „unfreundlichen Ländern“

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veröffentlicht am 14. März 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Am 13. März 2024 wurde die Resolution des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 164 (im Folgenden „Resolution“) veröffentlicht, die neuen Beschränkungen für Unterneh­men aus „unfreundlichen Ländern“ einführt.


Zu den „unfreundlichen Ländern“ gehören:
  • EU-Mitgliedstaaten
  • USA
  • UK
  • Schweiz
  • Norwegen
  • Liechtenstein
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Albanien
  • Island
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Australien
  
Die neuen Beschränkungen gelten für die Besteuerung der folgenden Einkommensarten:
  • Dividenden
  • Einkünfte aus Schulden
  • Einkünfte aus der Veräußerung von Vermögen
  
Zugleich ist bei der Analyse der Resolution festzustellen, dass der Gesetzgeber keine Beschränkungen in Bezug auf Einkünfte wie Lizenzgebühren eingeführt hat.
 

Dividenden

Ab dem 1. April 2024 wird der Quellensteuersatz auf Dividenden ausländischer Unternehmen aus den „un­freund­lichen Ländern“, die in der Republik Belarus nicht über eine Betriebsstätte verfügen, auf 25 Prozent anstelle des Standardsatzes von 15 Prozent festgelegt. Ab dem 1. Juni 2024 werden die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen (im Folgenden: „Abkommen“) mit den „unfreundlichen Ländern“, die für Dividenden einen Quellensteuer-Vorzugssatz vorsehen, ausgesetzt.
  
Bei der Ausschüttung von Dividenden zugunsten von Unternehmen aus den „unfreundlichen Ländern“:
  • bis zum 1. Juni 2024 ist es möglich, die Bestimmungen des entsprechenden Abkommens anzuwenden und die Dividenden zu den derzeitigen Quellensteuersätzen zu zahlen
  • ab dem 1. Juni 2024 unterliegen die Dividenden der Quellensteuer in Höhe von 25 Prozent
  

Einkünfte aus Schulden

Die Regelungen der Abkommen mit den „unfreundlichen Ländern“, die einen günstigen Quellensteuersatz für Einkünfte aus Schulden (z.B. Zinsen aus Darlehen) vorsehen, werden ausgesetzt. Daher gilt ab dem 1. Juni 2024 standardmäßig ein Quellensteuersatz von 10 Prozent für Zinszahlungen an Unternehmen aus den „unfreund­lichen Ländern“.
  

Einkünfte aus der Veräußerung von Vermögen

Ab dem 1. Juni 2024 werden Einkünfte von Ansässigen der „unfreundlichen Länder" aus der Veräußerung von Anteilen an genehmigten Kapitalfonds, Aktien, sonstigem beweglichem Vermögen sowie unbeweglichem Vermögen in Belarus standardmäßig der Quellensteuer in Belarus unterliegen. 
 
Bitte beachten Sie, dass diese Beschränkungen vorübergehend sind und bis zum 31. Dezember 2026 gelten. Die Beschränkungen können durch Beschluss der Regierung vorzeitig beendet werden.
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