China reduziert die Mehrwertsteuerbelastung

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veröffentlicht am 29. März 2018
 
Die derzeitigen VAT-Sätze in China betragen 17 Prozent, 11 Prozent und 6 Prozent, wobei der VAT-Satz von 17 Prozent für die Fertigungsindustrie und die Groß- und Einzelhandelsindustrie gilt. Am 28. März 2018 kündigte nun die chinesische Regierung weitere Maßnahmen zur Senkung der Belastung durch die Mehrwertsteuer („VAT”) an.

 


Ab 1. Mai 2018 werden die VAT-Sätze für die Fertigungsindustrie und andere Branchen von 17 auf 16 Prozent reduziert. Für Transportwesen, Baugewerbe und grundlegende Telekommunikationsdienstleistungen sowie landwirtschaftliche Produkte verringert sich die VAT von 11 auf 10 Prozent. Außerdem wird der Schwellenwert des jährlichen steuerpflichtigen Umsatzes zur Qualifikation von industriellen und kommerziellen Kleinunternehmen (sog. „Small-Scale Taxpayers”) einheitlich auf RMB 5 Mio. erhöht.

  

Es wird erwartet, dass dadurch die Steuerbelastung in diesem Jahr um RMB 240 Milliarden gesenkt wird und die Gesamtgewinne der Fertigungsindustrie steigen werden, obwohl der VAT-Satz nur um 1 Prozent reduziert wird. Derzeit wird die Regierungsinitiative „Made in China 2025” in China in allen Bereichen gefördert. Die vorliegende Steuerreform wird definitiv die internationale Wettbewerbsfähigkeit der chinesischen Unternehmen verbessern. Der 6-prozentige VAT-Satz, der auf den Verkauf von Dienstleistungen und immateriellen Vermögensgütern erhoben wird, bleibt unverändert. Um die Entwicklung der Realwirtschaft zu fördern, lockert die Maßnahme nicht nur den Schwellenwert für Kleinunternehmen erheblich, sondern ermöglicht es den Unternehmen auch, die bereits VAT-Regelunternehmer sind, sich als VAT-Kleinunternehmen anerkennen zu lassen. Das grundlegende Ziel hierbei ist, dass der niedrige VAT-Steuersatz mehr Unternehmen zugutekommt.

 
Die verbleibende Vorsteuer war schon immer ein Anliegen der Steuerzahler. In der Zwischenzeit ist es bemerkenswert, dass sog. qualifizierte Unternehmen in den fortgeschrittenen Fertigungsindustrien (wie Ausrüstungsherstellung), den modernen Dienstleistungsindustrien (wie Forschung & Entwicklung) und Energieversorgungsunternehmen innerhalb einer bestimmten Frist Anspruch auf eine einmalige Rückerstattung der bezahlten Vorsteuer haben, sofern sie noch nicht abgezogen wurde. Die Maßnahme betrifft eine große Bandbreite von Industrien und löst das Problem des Kapitalbedarfs bzw. der Kapitalbindung, die durch die bezahlten Vorsteuern verursacht wird. Allerdings sind die spezifischen Anforderungen – Industrien und Zeitraum betreffend – für die Maßnahme noch nicht geklärt und die detaillierten Verordnungen werden voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.

 
Hinweis für die Praxis

Nach wie vor ist zunächst detailliert zu prüfen, ob eine (umsatz-)steuerliche Erfassung in China v.a. ausländischer Unternehmen bei „Geschäftstätigkeit in China” bzw. mit chinesischen Zulieferern/Dienstleistern oder Kunden möglich bzw. notwendig ist. Für die etwaige Abführung von chinesischer Umsatzsteuer sowie die Rechnungsstellungen mit etwaigem Steuerausweis sind dann in einem zweiten Schritt die jeweils anzuwendenden Steuersätze zu ermitteln und bereits davor für die Preiskalkulation und vertraglichen Vereinbarungen zu bedenken.

    

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