Warum ein gut funktionierendes Geldwäsche-Präventionssystem so wichtig ist

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veröffentlicht am 22. November 2018

    

Die am 19. Juni 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlichte 5. Geldwäscherichtlinie trat am 9. Juli 2018 in Kraft und ist von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen. Erst am 26. Juni 2017 wurde das Geldwäschegesetz durch den deutschen Gesetzgeber an die Vorgaben der 4. EU-Geldwäscherichtlinie angepasst und nun steht bereits die nächste Änderung ins Haus.

 

Die wachsende Zahl an EU-Geldwäscherichtlinien und entsprechenden nationalen Umsetzungsgesetzen zeigt sehr deutlich das Bemühen des Gesetzgebers, nahezu jedes mögliche Schlupfloch für Geldwäsche und Terrorismus­finanzierung zu schließen. So wird mit der 5. EU-Geldwäsche­richtlinie der Anwendungs­­bereich des Geld­wäsche­rechts auch auf virtuelle Währungen, wie z.B. Bitcoins, ausgedehnt. Betreiber von Plattformen, über die Kryptowährungen gehandelt werden, sowie Anbieter von Wallets für Krypto­wäh­rungen, sollen künftig als Verantwortliche die umfangreichen Compliance-Pflichten des Geldwäsche­gesetzes einhalten, die z.B. auch von Finanzinstituten umzusetzen sind. Eine deutliche Antwort auf die fortschrei­ten­de Digitalisierung des Finanz­marktes und den Hype um vermeintlich anonyme Krypto­währungen, die für Zwecke der Geldwäsche missbraucht werden könnten.

 

Wenn Straftäter Gelder aus illegalen Quellen in den legalen Wirtschaftskreislauf zu integrieren versuchen, nutzen sie aber zuweilen nicht nur Bitcoin-Börsen, sondern auch seriös agierende Kraftfahrzeug-, Antiquitäten- und Schmuckhändler, wie auch insgesamt den großen Bereich des Güterhandels. Nicht weiter verwunderlich ist, dass der Gesetzgeber bereits mit der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie die Güterhändler zur Im­plemen­tierung eines Geldwäsche-Präventionssystems verpflichtet hat. Daran wird sich auch mit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie nichts ändern, außer, dass mehr Kontrollen durch die Aufsichts­behörden erfolgen sollen, wenn es nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers geht.

 

Unter dem Begriff des Güterhändlers ist dabei jede Person zu verstehen, die gewerblich Güter veräußert, d.h. mit den Kunden Kaufverträge schließt – unabhängig von der Größe und dem Umsatz des Unter­neh­mens. Selbst Kleinsthändler sind demnach Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, wenn sie Bargeld­zahlungen i.H.v. 10.000 Euro und mehr annehmen oder aktiv tätigen und damit nicht unter die einzige Privilegierung fallen, die das Gesetz vorsieht. Auch Strom-, Gas- und Wasserversorger sind als Güter­händler einzuordnen, denn auf den Aggregatzustand einer Sache kommt es nicht an.

 

Aber auch Güterhändler, die Bargeldzahlungen i.H.v. mind. 10.000 Euro und mehr nicht annehmen, werden nicht gänzlich von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten freigesprochen: Die Pflicht zur Abgabe einer Verdachts­meldung bei zweifelhaften Transaktionen und Kundenbeziehungen muss auch in solchen Fällen erfüllt werden. Der Verpflichtung wird man aber nur dann in ausreichendem Maß gerecht, wenn das Unternehmen ein funktions­fähiges Risikomanagementsystem implementiert hat, das in der Lage ist, derartige Verdachtsfälle in der Praxis reaktionsschnell aufzudecken.

 

Für die Mehrheit aller Unternehmen aber, die Bargeldtransaktionen über den Schwellenwert tätigen oder empfangen, heißt es, sich frühzeitig mit den Verpflichtungen des Geldwäschegesetzes vertraut zu machen. Es bestehen zahlreiche Sorgfaltspflichten, die unabhängig vom anfallenden Aufwand für das jeweilige Unternehmen in der Praxis umzusetzen sind. Allen Sorgfaltspflichten ist gemeinsam, dass nahezu jede Nichteinhaltung mit empfindlichen Geldbußen bis 100.000 Euro, bei schwerwiegenden Verstößen bis zu 1 Mio. Euro pro Verstoß geahndet werden. Ein stetig wachsender Katalog von aktuell immerhin 64 Buß­geld­tat­beständen macht das möglich.

 

Darüber hinaus kann die fehlende Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz den Verdacht einer leichtfertigen Geldwäsche nach § 251 Abs. 5 StGB nach sich ziehen.

 

Welche Sorgfaltspflichten müssen Unternehmer und Unternehmen beachten?

Neben der Erstellung einer Risikoanalyse, die alle kunden-, waren- und unternehmensspezifischen Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfasst und bewertet, müssen interne Sicherungsmaßnahmen eingeführt werden. Interne Sicherungsmaßnahmen als Teil eines Risikomanagementsystems sind:
  • Die Durchführung regelmäßiger Schulungen der Mitarbeiter
  • Interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen im Hinblick auf den Umgang mit den unternehmensspezifischen Risiken.

 

Außerdem treffen die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz folgende weitere Pflichten, die über das Risikomanagement hinausgehen:
  • Die Identifizierung des Vertragspartners und der ggf. auftretenden Person,
  • die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten,
  • die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt,
  • die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung,
  • die innerhalb der Erfüllung der Sorgfaltspflichten eingeholten Informationen und Angaben sind für mind. 5 Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen den Ermittlungsbehörden vorzulegen.

 

Sollte man der Ansicht sein, dass mit diesen weitreichenden Sorgfaltspflichten das Ende der Fahnenstange erreicht ist, dem sei anzuraten, einen Blick in die am 9. Juli 2018 in Kraft getretene 5. EU-Geldwäscherichtlinie zu werfen:

 

Waren die Kundensorgfaltspflichten – namentlich die Identifizierungspflicht von Vertragspartnern und wirtschaftlich Berechtigten – ohnehin schon weitgehend und mit einem nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand verbunden, so wird dieser in Zukunft noch zunehmen. So soll ausgehend von den Erläuterungen zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie nicht nur die Einholung von Ausweiskopien und Handelsregisterauszügen, sondern auch die Vorlage von Dokumenten und Informationen, die aus einer glaubwürdigen Quelle stammen, für die Erfüllung der Identifizierungspflicht erforderlich sein.

 

In Bezug auf die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten soll künftig auch ein Auszug aus dem elektronischen Transparenzregister verpflichtend werden. Dafür soll das elektronische Transparenzregister allgemein zugänglich werden und nicht, wie bisher, nur bei Nachweis eines sog. berechtigten Interesses.

 

Die Identifizierungspflicht des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten wird sich zunehmend zu einer Art Vertragspartner-Screening oder Due Diligence verändern. Es bleibt in Bezug darauf abzu­warten, ob die Maßnahmen nur auf neue Vertragspartner oder auch auf bereits langjährig bestehende vertragliche Beziehungen anzuwenden sein wird, was in den Erläuterungen zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie ebenfalls andiskutiert wird.


Das hätte zur Folge, dass alle Bestandskunden, soweit nicht bereits erfolgt, einer „Nachidentifizierung” unterzogen werden müssten.

 

Schließlich sollen Geschäftsbeziehungen mit Vertragspartnern aus sog. Hochrisikoländern, d.h. Länder, die Geldwäscheprävention nicht oder nicht in ausreichendem Maße umgesetzt haben, einem verstärkten Monitoring durch die Unternehmen ausgesetzt sein. Es müssen zusätzliche Informationen über den Kunden und den wirtschaftlichen Eigentümer, über die in Aussicht genommene Geschäftsbeziehung und die Herkunft der Gelder sowie über die Gründe für die geplanten Transaktionen eingeholt werden. Die Zustimmung der Geschäftsleitung vor Anknüpfung der Geschäftsbeziehung und die erhöhte Überwachung derer werden ebenso unerlässlich werden.

 

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist bis zum 10. Januar 2020 durch den deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umzusetzen. Bis zu dem Zeitpunkt werden viele Unternehmen noch mit der Umsetzung der Vorgaben der 4. EU-Geldwäscherichtlinie zu kämpfen haben. Ein gut funktionierendes Geldwäschepräventionssystem wäre auf jeden Fall hilfreich, um den Herausforderungen der 5. EU-Geldwäscherichtlinie gerecht zu werden.

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Dr. Christine Varga-Zschau

Rechtsanwältin, Geldwäschebeauftragte

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