Corona und Insolvenzantragspflicht: Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für die Überschuldung

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veröffentlicht am 9. September 2020 | Lesedauer ca. 1,5 Minuten

  

  

 

 

 

Insolvenzantragspflicht bisher

Durch das (COVInsAG) ist im März 2020 die Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsleiter von Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren. Die Aussetzung der Antragspflicht war ursprünglich bis zum 30. September 2020 befristet. Das ursprüngliche Gesetz sah eine Öffnungsklausel vor, wonach die die Aussetzung der Antragspflicht nochmal bis zum 31. März 2021 verlängert werden kann.
 

Verlängerungsmöglichkeit genutzt - Leider nur eingeschränkt

Der Gesetzgeber hat von der Verlängerung entsprechend Gebrauch gemacht, allerdings mit Einschränkungen. Die am 2. September 2020 beschlossenen Änderungen sehen zunächst vor, die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Allerdings soll diese Verlängerung nur für Unternehmen gelten, die infolge der COVID-19-Pandemie lediglich überschuldet (§ 19 InsO) sind, ohne aber zahlungsunfähig (§ 17 InsO) zu sein. Anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehe bei überschuldeten Unternehmen grundsätzlich eine höhere Chance, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Damit entsprechen die Überlegungen den Erwägungen zum Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO. Dieses besondere Sanierungsverfahren kann ebenfalls nur genutzt werden, solange nur Überschuldung und (noch) keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
 

Keine Privilegierung mehr bei Zahlungsunfähigkeit

Vorsicht geboten ist ab dem 1. Oktober 2020, sollte sich herausstellen, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Da die Zahlungsunfähigkeit nicht mehr privilegiert ist, sind auch die damit einhergehenden Privilegierungen nicht mehr privilegiert, das bedeutet insbesondere:

  • Ist das Unternehmen Zahlungsunfähig, besteht nun wieder die Insolvenzantragspflicht
  • Keine Vermutungswirkung zu Gunsten der Geschäftsleiter mehr für etwaige Zahlungen dahingehend, dass sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfolgt sind
  • Keine anfechtungsrechtlichen Privilegierungen mehr für gewährte Kredite im Aussetzungszeitraum
  • Keine Privilegierung von Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen

 

Mit Blick auf die Risiken bei Verletzung einer ggf. fortbestehenden Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit raten wir dringend zur entsprechenden Prüfung und Feststellung des Status Quo. Die Erstellung einer krisenbezogenen Liquiditätsplanung und damit auch Feststellung der Aussichten auf Beseitigung einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit kommt nun mehr denn je Gewicht bei.

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