China: Entlastung bei der Sozialversicherung für Unternehmen in Zeiten des Coronavirus

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Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie im Folgeartikel zur Verlängerung der Maßnahmen zur Entlastung von Unternehmen vom 20. Juli 2020


veröffentlicht am 25. Februar 2020
      

China ergreift – zusätzlich zu den steuerlichen Entlastungen – weitere Maß­nahmen zur Prävention und Kontrolle des Coronavirus (Covid-19) sowie dessen wirtschaftliche Folgen. Vor Kurzem wurde dazu eine Reihe landesweiter Maßnahmen veröffentlicht, die eine weitere Ent­lastung für Unternehmen vorsieht. 

 


 

Unser Beitrag widmet sich den Beiträgen zur Sozialversicherung, die die negativen wirtschaftlichen Aus­wir­kungen der Epidemie abmildern sollen. Die Maßnahmen sind wie folgt zusammenge­fasst, und seit Februar 2020 in Kraft:

 

Renten-, Arbeitslosen- und Arbeitsunfallversicherung

  • Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) außerhalb der Provinz Hubei sowie für alle Unter­nehmen in der Provinz Hubei gilt: Arbeitgeber sind vom Arbeitgeberanteil zur Renten-, Arbeitslosen- und Arbeitsunfall­versicherung vollständig befreit. Der Freistellungszeitraum darf fünf Monate nicht überschreiten (d.h. die Beitragsbefreiung gilt von Februar 2020 bis spätestens Juni 2020).
  • Für große Unternehmen und Konzerne außerhalb der Provinz Hubei gilt: Der Arbeitgeberanteil zur Renten-, 
  • Arbeitslosen- und Arbeitsunfall­versicherung beträgt 50 Prozent der zu zahlenden Beiträge. Der Frei­stellungs­zeitraum darf drei Monate nicht überschreiten (d.h. von Februar 2020 bis spätestens April 2020).

 

Krankenversicherung

  • Für alle Unternehmen in- und außerhalb der Provinz Hubei gilt: Der Arbeit­geberanteil zur Krankenver­sicherung beträgt 50 Prozent der zu zahlenden Beiträge. Der Freistellungszeitraum darf fünf Monate nicht überschreiten (d.h. von Februar 2020 bis spätestens Juni 2020).

 

Wohnungsfonds

  • Für alle Unternehmen in- und außerhalb der Provinz Hubei gilt: Auf Antrag kann eine Ver­schiebung der Arbeit­­geber­beiträge in den Wohnungsfonds bis zum 30. Juni 2020 genehmigt werden, so dass die Zahlungen frühes­tens ab dem 1. Juli 2020 wieder vor­genommen werden können

Welche Unternehmen in die Kategorie von KMU fallen, erläutern wir hier » .

Die oben genannten Maßnahmen wurden als allgemeine Richt­linien auf nationaler Ebene veröffentlicht. Die Um­setzung der einzelnen Punkte kann jedoch auf Provinz­ebene unterschiedlich sein. Unternehmen sind an­gehalten, auf die lokale Umsetzung zu achten, um die Maßnahmen optimal nutzen zu können.

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