Corona, Banking & Finance: (Rück)Besinnung auf digitale Werte?

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veröffentlicht am 12. Juni 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

Die Corona-Krise rückt aktuell digitale Lösungen auf dem Finanzmarkt in den Fokus. Dabei müssen auch neue Gesetzesänderungen, etwa zum Kryptoverwahrgeschäft im Blick behalten werden.

  

  

Dass die Corona-Krise aktuell dem Megatrend „Digitalisierung” Aufschwung verleiht, ist unübersehbar. Auch die Finanzwelt bleibt hier keine Ausnahme. Spannend wird mittelfristig insbesondere sein, wie sich innovative Bereiche wie die Kryptomärkte weiterentwickeln werden. Auch sie wurden von der Krise nicht verschont, sondern sahen sich Turbulenzen ausgesetzt. Das führt derzeit zu einem vielschichtigen Stimmungsbild. Einige Stimmen auf dem Markt prognostizieren neue Hypes, andere bleiben skeptisch.

 

Wichtig für weitere Entwicklungen scheint jedoch unabhängig von Bewegungen in einzelnen Segmenten die faktische Gewöhnung an digitale Lösungen durch die Corona-Krise zu sein. Vielfach erleben wir derzeit privat wie beruflich ein Ausprobieren neuer digitaler Lösungsansätze in nahezu allen Lebensbereichen. Sicherlich kennt jeder dazu ein Beispiel: Eltern und Freunde, die man das erste Mal über eine neu installierte Videokonferenz-App kontaktiert oder auch die Digitalisierung schlichter Alltagsaufgaben, etwa die Erstellung eines Scan mit dem Smartphone, die aufgrund der Social Distancing Regelungen erforderlich geworden ist. Auch in Bezug auf den Finanzmarkt dürfte so zumindest auch die grundsätzliche Bereitschaft für innovative Lösungen zunehmen. Themen wie berührungsloses Zahlen, onlinebasierte Paymentlösungen oder digitale Kommunikation stehen zur Zeit verstärkt im Fokus.

 

Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass daraus neue Initiativen v.a. zur Digitalisierung von Werten selbst (Stichwort: Tokenisierung/Kryptowerte), innovative Zahlungslösungen aber auch bei der Kundeninteraktion und im Vertrieb resultieren.
 

Kryptowert und Kryptoverwahrgeschäft: Gesetzesänderungen beachten

Insbesondere Anbieter im Kryptotokenbereich sollten dabei die seit Anfang diesen Jahres geltende wichtige Rechtsänderung kennen (einen ausführlichen Bericht finden Sie hier): Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (EU 2018/843; 5. EU-Geldwäscherichtlinie) wurde u.a. auch das Kreditwesengesetz (KWG) wesentlich geändert. Es enthält nun ausdrückliche Regelungenzu sog. „Kryptowerten" und „Kryptoverwahrung".

 

Kryptowert

Den Begriffsbestimmungen im Katalog der Finanzinstrumente in § 1 Abs. 11 S. 1 KWG wurde eine Nr. 10 zu Kryptowerten hinzugefügt. Die zugehörige Legaldefinition des Kryptowerts findet sich wiederum in § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG. Er ist weit als Auffangtatbestand gefasst und betrifft „digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

 

Kryptoverwahrgeschäft

Gleichzeitig wurde der Katalog der erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen in § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG in dessen Nr. 6 um das sog. „Kryptoverwahrgeschäft” erweitert. Darunter wird ausweislich der Legaldefinition in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG „die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, für andere“ verstanden. Diese Neureglung, die v.a. Anbieter von Krypto-Wallets betrifft, macht mithin für die Erbringung des Kryptoverwahrgeschäfts grundsätzlich eine schriftliche Erlaubnis der Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen (BaFin) nach § 32 Abs. 1 KWG erforderlich.

 

Ausblick

Ob durch die aktuelle Krise die Kryptomärkte einen neuen Hype erleben werden und insbesondere die Digitalisierung von Werten zunehmen wird, bleibt abzuwarten. Gleichwohl dürfte eine aktive Auseinandersetzung mit diesen innovativen digitalen Lösungen nicht unklug sein, unabhängig davon, ob in der Nach-Corona-Zeit wieder zu alten Modellen und Verhaltensweisen zurückgefunden wird. Gerade im Bereich des Handels mit digitalen Vermögenswerten ist es jedoch anzuraten, die geplanten Geschäftsmodelle genau zu prüfen, um juristische Fallstricke zu vermeiden.

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