Covid-19 und die Lage in Malaysia

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zuletzt aktualisiert am 1. April 2020 | Lesedauer ca. 6 Minuten

von Michael Wekezer

 

Der Covid-19 Ausbruch bedeutet für in Malaysia tätige Unternehmen nicht nur eine operative Herausforderung, sondern wirft auch Fragen aus den Bereichen Recht, Compliance und Steuern auf. Dieser Artikel stellt eine Übersicht über die Fragen zur Ver­fügung, die sich Unternehmen in Malaysia stellen könnten.

 

 

Bewegungseinschränkung

Der malaysische Premierminister hat am 16. März 2020 angekündigt, dass sich das Land vom 18. März 2020 bis zum 31. März 2020 einer zweiwöchigen Bewegungsbeschränkung unterwerfen wird, die auf der Grundlage des Gesetzes zur Prävention und Kontrolle von Infektionskrankheiten von 1988 und des Polizeigesetzes von 1967 gilt. Die Bewegungsbeschränkung wurde nun bis zum 14. April 2020 verlängert. Die am 18. März 2020 in Kraft getretenen Verordnungen zur Prävention und Kontrolle von Infektionskrankheiten (Maßnahmen innerhalb der infizierten lokalen Gebiete) beinhalten Folgendes:

 

  1. Verbot der Bewegung von Personen und Massenversammlungen, einschließlich religiöser, sportlicher, sozialer und kultureller Veranstaltungen; 
  2. Verbot von nicht wesentlichen Reisen, wobei Reisen zwischen den Staaten einer Genehmigung durch die Polizeibehörden bedürfen; 
  3. Alle Geschäftslokale mit Ausnahme von Supermärkten, öffentlichen Märkten und Geschäften für den täglichen Bedarf müssen schließen;
  4. Schulen und Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen im privaten und staatlichen Sektor müssen geschlossen werden. Dazu gehören auch Kindergärten, Grundschulen, weiterführende Schulen, voruniversitäre Einrichtungen, Hochschulen und berufliche Ausbildungszentren;
  5. Malaien ist es nicht erlaubt, ins Ausland zu reisen, d.h. das Land zu verlassen. Diejenigen, die nach Malaysia zurückkehren, müssen sich einer medizinischen Untersuchung und einer 14-tägigen Selbstquarantäne unterziehen;
  6. Allen Touristen und ausländischen Besuchern wird die Einreise nach Malaysia verwehrt;
  7. Alle nicht unbedingt notwendigen öffentlichen und privaten Räumlichkeiten sind zu schließen. Wesentliche öffentliche und private Dienstleistungen, wie sie in der Anordnung definiert sind, dürfen geöffnet bleiben;
  8. Öffentliche Verkehrsmittel dürfen nur während der Hauptverkehrszeiten verkehren; kein Taxidienst in der Nacht.
     

Bitte beachten Sie, dass es derzeit keine allgemeinen Ausnahmen für Fabriken und andere Produktions­be­triebe gibt. Fertigungs­unternehmen können sich an das Ministerium für Internationalen Handel und Industrie wenden, um eine Ausnahme von der Verordnung zu beantragen.

 

Beschäftigung

Das Ministerium für Human Resources (MHR) hat eine Richtlinie zum „Umgang mit Fragestellungen im Zusammenhang mit Infektionskrankheiten einschließlich des neuartigen Coronavirus” (MHR-Richtlinien) herausgegeben. Obwohl die MHR-Richtlinie keine gesetzlichen Verpflichtungen vorschreibt, werden die Arbeitgeber ausdrücklich dazu ermutigt, sich daran zu halten.
 

BEZAHLTER KRANKENSTAND

Arbeitnehmern, die von einem Arzt für arbeitsunfähig erklärt wurden, sollte der Arbeitgeber gemäß dem jeweiligen Arbeitsvertrag oder dem Beschäftigungsgesetz von 1955 einen bezahlten Kranken- oder Krankenhausaufenthalt gewähren.
 

VOLLER LOHN FÜR DIE ZEIT DER QUARANTÄNE

Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmern, die von einem registrierten Arzt eine Quarantäneanweisung erhalten, bei der Rückkehr aus Ländern mit Covid-19-Fällen die volle Bezahlung gewähren (wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer offiziellen Verpflichtung oder einer Anweisung des Arbeitgebers dort war).
 

KEIN VERBOT, ZUR ARBEIT ZU ERSCHEINEN, WENN KEINE QUARANTÄNEANWEISUNG VORLIEGT

Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer nicht daran hindern, zur Arbeit zu erscheinen, wenn keine Quarantäneanweisung von einem registrierten Arzt vorliegt. Ein Arbeitgeber kann jedoch einen kranken Arbeitnehmer anweisen, nicht zur Arbeit zu kommen, indem er ihm bezahlten Krankheitsurlaub gewährt.

 

JAHRESURLAUB ODER UNBEZAHLTER URLAUB

Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer nicht anweisen, während der Quarantänezeit Jahresurlaubsansprüche zu nutzen oder unbezahlten Urlaub zu nehmen, wenn ihnen eine Quarantäneanordnung erteilt wird. Aus rechtlicher Sicht sollte ein Arbeitgeber bedenken, dass er Mitarbeiter nicht einseitig unter unbezahlten Urlaub stellen kann, nur weil der Verdacht besteht, dass der Mitarbeiter mit COVID-19 in Kontakt gekommen ist. Eine Freistellung auf dieser Grundlage sollte als bezahlte medizinische Freistellung behandelt werden.
 

SCHLIEssUNG VON FIRMENGEBÄUDEN AUFGRUND DER ANORDNUNG

Wenn möglich, sollten die Arbeitgeber die Arbeit von zu Hause aus erlauben und fördern. Mitarbeitern, die von zu Hause aus arbeiten, sollte ihr Jahresurlaubsanspruch nicht abgezogen oder ihr Gehalt gekürzt werden. Die Art der Geschäftstätigkeit vieler Arbeitgeber, die gezwungen sind ihre Betriebe oder Einrichtungen zu schließen, wird es den Arbeitnehmern jedoch nicht erlauben, von zu Hause aus zu arbeiten. In diesen Fällen sehen die MHR-Richtlinien vor, dass die Gehälter in Übereinstimmung mit dem Arbeitsvertrag oder dem Beschäftigungsgesetz von 1955 in voller Höhe ausgezahlt werden müssen. Bestimmte Zulagen (z.B. Reisekostenzuschüsse) können gekürzt werden. Mitarbeiter sollten nicht in unbezahlten Urlaub versetzt oder gebeten werden, ihren Jahresurlaub zu nutzen.
 

BETRIEBSBEDINGTE ENTLASSUNGEN

Keiner der oben genannten Punkte schränkt den Arbeitgeber, dessen Unternehmen einem Arbeitskräfteüberschuss unterliegt, darin ein, Mitarbeiter durch die Einhaltung der Verfahren zur Betriebsverkleinerung zu entlassen. Arbeitnehmer können auch vorübergehend in einen begrenzten unbezahlten Urlaub versetzt oder ihr Gehalt gekürzt werden, um Entlassungen zu vermeiden. Hierbei sind die vorgeschriebenen Verfahren zu befolgen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jederzeit die Bedingungen individueller Arbeitsverträge neu aushandeln, um Gehälter zu kürzen oder die Arbeitnehmer in vorübergehenden unbezahlten Urlaub zu versetzen. Je nach der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers kann die Einbeziehung der Gewerkschaften erforderlich sein.

 

Gesundheit und Sicherheit

Die Arbeitgeber sollten ebenfalls besondere Vorsicht walten lassen, wenn sie Mitarbeiter ins Ausland entsenden, um in Ländern zu arbeiten, die von COVID-19 betroffen sind. Es ist die Pflicht eines Arbeitgebers, ein sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen, und wenn die Entsendung von Mitarbeitern in betroffene Länder sie einem potenziellen Gesundheitsrisiko aussetzt, würde der Arbeitgeber möglicherweise gegen eine solche Pflicht verstoßen. Alle Arbeitgeber sind nach dem Common Law und dem Gesetz über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit von 1994 verpflichtet, eine sichere Arbeitsumgebung zu schaffen. Dazu gehören die Umsetzung einer Gesundheits- und Sicherheitspolitik sowie praktische Maßnahmen, die von den Anforderungen der Branche abhängen, wie z.B. verschärfte Hygieneverfahren.
 

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Gesundheits- und Sicherheitsverfahren zu aktualisieren und alle vom Gesundheitsministerium erlassenen Richtlinien zu befolgen. Die folgenden Richtlinien sind zu beachten:
 

  • Durchführung laufender Risikobewertungen;
  • Förderung des Bewusstseins für die Gefahren von COVID-19 und Einleitung von Schritten zur Verhinderung von Infektionen;
  • Einschränkung, Verschiebung oder Absage von Reisen in Gebiete, die von COVID-19 betroffen sind;
  • Sicherstellen, dass Mitarbeiter mit grippeähnlichen Symptomen eine medizinische Fachkraft aufsuchen;
  • Identifikation von Mitarbeitern, die Hochrisikogebiete besucht haben oder mit einer infizierten Person in Kontakt gekommen sind, um die Rückverfolgung der Kontakte durch die Gesundheitsbehörden zu erleichtern.

 

Vertragsrecht

Handelsverträge nach dem Common Law (einschließlich Verträge, die dem malaysischen Recht unterliegen) enthalten häufig Klauseln über „höhere Gewalt”, um zu definieren, was mit vertraglichen Verpflichtungen geschehen soll, wenn diese aufgrund eines „Aktes höherer Gewalt” oder anderer, von den Parteien nicht vorhersehbarer Umstände nicht erfüllt werden können. Ob eine Pandemie wie COVID-19 gedeckt ist oder nicht, hängt ganz von der Formulierung der jeweiligen Klausel ab. Es ist zu beachten, dass Verträge im Finanz- und Bankwesen üblicherweise keine solchen Klauseln enthalten, d.h. ein Unternehmen ist weiterhin verpflichtet, seine Verpflichtungen gegenüber der Bank zu erfüllen.
 

Darüber hinaus kann die Möglichkeit bestehen, dass ein Vertrag gemäß Abschnitt 57 (2) des malaysischen Vertragsgesetzes von 1950 außer Kraft gesetzt wird. Dies gilt für Szenarien, in denen es nach der Vertragsunterzeichnung für eine Vertragspartei unmöglich wurde, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, ohne dass diese Partei dies verhindern konnte. Die Partei, die sich auf diese Bestimmung beruft, muss nachweisen, dass es nicht nur schwieriger, sondern auch unmöglich ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Ob eine Pandemie die Erfüllung einer Verpflichtung unmöglich machen kann, hängt gänzlich vom Einzelfall ab. Das Rechtsmittel gegen eine Vertragsunwirksamkeit besteht darin, dass ein Vertrag als nichtig betrachtet wird und jede Partei die bereits aus diesem Vertrag erhaltene Leistung zurückerstattet.

Dieses Konzept gilt grundsätzlich auch für Arbeitsverträge.
 

Schutz personenbezogener Daten

Während alle Arbeitgeber verpflichtet sind, eine sichere Arbeitsumgebung für ihre Mitarbeiter zu schaffen und somit die Mitarbeiter vor COVID-19-Infektionen am Arbeitsplatz zu schützen, müssen sie auch die Rechte der Mitarbeiter im Rahmen des Personal Data Protection Act 2020 (PDPA) berücksichtigen. Persönliche Daten, die sich auf den Gesundheitszustand beziehen, werden vom PDPA als sensible persönliche Daten definiert. Die Offenlegung solcher Daten ist nur mit der Zustimmung des Mitarbeiters sowie unter einigen anderen klar umrissenen Umständen zulässig. Daher sollte bei der Offenlegung von COVID-19-Infektionen gegenüber Mitarbeitern und/oder Dritten äußerste Vorsicht walten.

 

Telekommunikationsrecht: Fake News 

Die Verbreitung so genannter „Fake News" im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch über soziale Medien oder über andere Kanäle kann eine Straftat nach dem malaysischen Strafgesetzbuch und/oder dem Kommunikations- und Multimediagesetz von 1998 darstellen. Beispiele für Fake News sind falsche und/oder verleumderische Aussagen, die zu Verstößen gegen die öffentliche Ordnung führen.
 

Einwanderung: Einreisebeschränkungen

Seit dem 18. März 2020 dürfen alle malaysischen Bürger Malaysia nicht mehr verlassen, und allen ausländischen Touristen und Besuchern ist die Einreise nach Malaysia untersagt. Dazu gehören auch ausländische Staatsangehörige, die im Besitz eines langfristigen malaysischen Visums oder einer Arbeitserlaubnis sind, es sei denn, sie sind in einem wesentlichen Dienst beschäftigt. Jeder, der nach Malaysia einreist, wird einer medizinischen Untersuchung unterzogen und muss 14 Tage lang eine Selbstquarantäne durchführen. Die Beschränkungen gelten bis zum 14. April 2020.
 

Allen ausländischen Staatsangehörigen (mit Ausnahme von Personen mit ständigem Wohnsitz und bestimmten Langzeitvisuminhabern) wird die Einreise nach Malaysia verweigert, wenn sie innerhalb von 14 Tagen vor ihrer Einreise einen der folgenden Orte oder eines der folgenden Länder besucht haben:

  • Wuhan Stadt, Hubei, Zhejiang oder die Provinzen Jiangsu in China;
  • Republik Korea 
  • Italien
  • Iran
  • Insel Hokkaido, Japan
     

Ferner wird die Einreise (alle neuen Visa- und Einreiseanträge) verweigert an: 

  • Chinesische Staatsangehörige, deren Reisepass in den Provinzen Hubei, Zhejiang oder Jiangsu ausgestellt wurde;
  • Bürger der Republik Korea
  • Italienische Bürger 
  • Iranische Bürger

Diese Einschränkungen gelten bis auf Weiteres.


Zusätzliche Einschränkungen gelten für Ostmalaysia (Sabah und Sarawak). Allen ausländischen Staats­ange­hörigen und Malaysiern, die nicht in dem betreffenden Staat ansässig sind, wird die Einreise verweigert, wenn sie innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise nach China oder Südkorea gereist sind. Inhaber von Langzeit-Visa müssen sich 14 Tage lang zu Hause selbst in Quarantäne begeben.

 

Steuern

Alle Büros des Finanzamtes („IRB”) werden landesweit während des gesamten Zeitraums der Movement Control Order („Order”), d.h. vom 18. März bis zum 14. April 2020, geschlossen. Die folgenden Dienste werden jedoch weiterhin zur Verfügung stehen:

  • Online-Dienste über die ezHASiL-Plattform;
  • Hasil Care Line und HASiL Live Chat;
  • Feedback-Formular auf der IRB-Website;
  • Einreichung und Zahlung der Einkommenssteuer über die ezHASiL-Plattform.

 

Darüber hinaus wird für die Einreichung von Steuererklärungen (sowohl für Unternehmen als auch für Einzelpersonen) sowie für die Einreichung von Formular E (Formular zur Erklärung des Arbeitgebers), die in den Zeitraum März 2020 und Juni 2020 fallen, eine Frist von zwei Monaten eingeräumt. Das bedeutet, dass Unternehmen mit Buchungsperioden, die am 31. Juli 2019, 31. August 2019, 30. September 2019, 31. Oktober 2019 und 30. November 2019 enden, eine zweimonatige Fristverlängerung für die Einreichung ihrer Steuererklärungen erhalten.

 

Sozialversicherung

Alle Niederlassungen von Kumpulan Wang Simpanan Pekerja („KWSP” oder EPF) sind in ganz Malaysia geschlossen, aber Online-Transaktionen können weiterhin wie üblich durchgeführt werden. Antragsformulare von Mitarbeitern, die den Beitragssatz von 11 Prozent beibehalten möchten (um eine automatische Reduzierung auf 7 Prozent zu vermeiden, wie sie durch das Konjunkturpaket im Februar 2020 eingeführt wurde), können per E-Mail eingereicht werden und erfordern keine Unterschrift. PERKESO, die für SOCSO und EIS zuständige Stelle, ist weiterhin einsatzbereit und wird alle damit verbundenen Leistungen im Rahmen der wesentlichen Dienstleistungen erbringen, insbesondere die Unterstützung der Menschen während der Laufzeit der Kontrollverordnung. Es wird weiterhin erwartet, dass alle Arbeitgeber die EPF rechtzeitig bezahlen, d.h. die EPF, die sich auf die Gehaltsliste vom März 2020 bezieht, müsste bis zum 15. April 2020 bezahlt werden. Wenn Sie nur Scheckzahlungen bearbeiten können, so sind die Zahlungen bei registrierten Bankagenten möglich. Bitte prüfen Sie unbedingt, ob die Ihnen nächstgelegene Bankfiliale für die Zahlung geöffnet ist.
 

EMPLOYEE RETENTION SCHEME („ERP”)

Dieses Programm ist für Mitarbeiter gedacht, die aufgrund der Auswirkungen von COVID-19 auf die Wirtschaft unbezahlten Urlaub nehmen müssen. Um sich für das ERP zu qualifizieren, müssen die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens zunächst registriert sein und Beiträge zum Employment Insurance System („EIS”) geleistet haben. Außerdem müssen sie eine schriftliche Anordnung auf unbezahlten Urlaub für mindestens 30 Tage erhalten haben. Das Programm ist auf Arbeitnehmer mit einem Lohn von 4.000 RM und darunter beschränkt. Der ERP-Antrag für betroffene Mitarbeiter muss vom Arbeitgeber eingereicht werden. Sobald der Arbeitgeber die Mittel erhält, muss er den Betrag innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Zahlung von PERKESO auf das Bankkonto des Arbeitnehmers überweisen.

 

Unternehmen

Die Companies Commission of Malaysia („SSM”) hat aufgrund des Erlasses vom 18. bis 31. März 2020 vorübergehend ihren Dienstbetrieb sowie die Annahme von Anträgen in allen SSM-Büros in Malaysia eingestellt. Dies umfasst die Einreichung von Dokumenten oder Anträgen über den SSM-Schalter, den Online-Dienst, den e-Beschwerde-Service, das Kundenservice-Callcenter und den Kiosk. SSM erließ außerdem ein Moratorium von zwei (2) Wochen ab dem 1. April 2020 für alle Unternehmen, um die Fristen für die Einreichung von Anträgen einzuhalten. Während des Moratoriums werden die Gebühren für verspätete Einreichungen erlassen. Darüber hinaus können Unternehmen ab dem 1. April 2020 auch eine Verlängerung der Frist für die Abhaltung ihrer Jahreshauptversammlung um mehr als 6 Monate ab Ende des Geschäftsjahres beantragen.
 

Für Unternehmen, die nach den Malaysian Financial Reporting Standards („MFRS”) berichten, muss das Ausmaß der Auswirkungen von COVID-19 auf Darlehens- und Finanzierungsforderungen noch ermittelt werden. Es ist ratsam, dass alle berichterstattenden Unternehmen alle möglichen Aspekte mit Hilfe verfügbarer Informationen berücksichtigen, um die zu erwartenden Kreditverluste in den Finanzberichten zu prognostizieren und zu bewerten; die, wenn der Schock als vorübergehend eingeschätzt wird, nur die erwarteten Kreditverluste über 12 Monate betreffen würden. Wenn das Unternehmen eine Umschuldung oder Umstrukturierung von Forderungen verlangt, die auf einen erheblichen Anstieg des Kreditrisikos hinweisen, müsste das Unternehmen Wertberichtigungen für lebenslang erwartete Kreditverluste vornehmen.

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