Covid-19 in Polen: Krisenschutzschild 2.0 und Gefahr der Zahlungsunfähigkeit

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veröffentlicht am 4. Mai 2020 | Lesedauer ca. 6 Minuten

von Łukasz Szczygieł  
 

Das am 16. April 2020 verabschiedete Gesetz über besondere Hilfsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus, das am 18. April in Kraft getreten ist, führt mehrere rechtliche Lösungen zur Stimulierung der Liquidität der Unternehmer ein. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen können jedoch nicht von allen in Anspruch genommen werden. Von der Unterstützung sind durch Zahlungsunfähigkeit bedrohte Unternehmer ausgeschlossen.
 



Unterstützungsinstrumente im Rahmen des Krisenschutzschildes 2.0 

Im Rahmen des Krisenschutzschildes 2.0 stehen den Unternehmern viele Instrumente der finanziellen Unterstützung zur Verfügung, die der Aufrechterhaltung und Fortführung der Gewerbetätigkeit dienen sollen, welche durch die wirtschaftlichen Folgen der eingeführten Beschränkungen bedroht ist. Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der angebotenen Unterstützung ist es, dass die schwierige Finanzlage des Unternehmens eine Folge von Covid-19 sein muss. Demnach können Unternehmer, deren finanzielle Probleme früher begonnen, und sich wegen der Coronavirusepidemie nur verschärft haben, von der Inanspruchnahme der Unterstützung ausgeschlossen werden. Ihnen stehen andere rechtliche Lösungen zur Verfügung, darunter diejenigen, die sich aus dem Umstrukturierungsgesetz ergeben. 

Die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Krisenschutzschildes 2.0 sollen die Agencja Rozwoju Przemysłu Spółka Akcyjna (ARP S.A.) und deren Tochtergesellschaft übernehmen, die von der ARP S.A. mit der Erfüllung der diesbezüglichen Aufgaben beauftragt wurde. Ziel und Zweck der angebotenen Unterstützung ist es, den wirtschaftlichen Folgen von Covid-19 entgegenzuwirken, indem die Liquidität des Empfängers während des wegen Epidemiegefahr oder Epidemie ausgerufenen Katastrophenfalles und innerhalb von 12 Monaten nach dessen Widerruf gewährleistet wird, bis die negativen wirtschaftlichen Folgen für Unternehmer aussetzen. Im Rahmen der angebotenen Unterstützung können Unternehmer Darlehen aufnehmen oder Garantien, Bürgschaften oder andere Instrumente zur Finanzierung ihrer Gewerbetätigkeit beanspruchen. Die vorläufige Voraussetzungen für die Unterstützung der einzelnen Finanzinstrumente wurden auf der Internetseite der ARP veröffentlicht: https://www.arp-tarcza.pl

Form der Beantragung der Unterstützung für die laufende Liquidität 

Der Umfang und die Art der Unterstützung hängen von den tatsächlichen finanziellen Folgen, die der Unternehmer aufgrund der Epidemie erleiden musste, sowie von der Größe seiner Tätigkeit ab. Die Unterstützung wird auf Antrag gewährt, wobei ihre Umsetzung auf Vertragsbasis erfolgt. Die Gewährung der Unterstützung in Form von Verträgen gewährleistet größere Flexibilität beim Reagieren auf die Bedürfnisse der einzelnen Unternehmer als dies im Falle einer Unterstützung im Wege von Verwaltungsbescheiden der Fall wäre. 

Gleichzeitig weisen die Vorschriften auf die grundlegenden Voraussetzungen hin, die im Rahmen eines jeden Vertrags erfüllt werden müssen, darunter insbesondere: 
  • Die Unterstützung wird zu Marktbedingungen gewährt, was bedeutet, dass die Bedingungen denjenigen ähneln müssen, zu denen Finanzanstalten eine Finanzierung gewähren würden;
  • Die Unterstützung wird schrittweise gewährt: durch Auszahlung des Darlehens oder anderer Formen der Finanzierung in Tranchen, was bedeutet, dass in den Vertrag entsprechende „Meilensteine“ aufgenommen werden müssen, die den Abschluss der einzelnen Etappen der Unterstützung markieren (dies betrifft jedoch nicht diejenigen Finanzierungsformen, die eine einmalige Überweisung von Geldmitteln erfordern);
  • Die Unterstützung muss für einen konkreten im Vertrag festgelegten Zweck gewährt werden;
  • Für die Gewährung der Unterstützung und ihre Rückzahlung wurden Fristen festgelegt, und bei der Gewährung der Unterstützung selbst muss der Unternehmer eine Sicherheit leisten;
  • Der Unternehmer ist verpflichtet, bei der ARP S.A. einen Finanzbericht einzureichen, der geprüft werden kann. 

Die Beantragung der Förderung beginnt mit der Antragstellung durch den Unternehmer; dem Antrag muss eine Erklärung zwecks Bestätigung der schwierigen Finanzlage und eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation beigefügt werden. Der Antrag wird in Anlehnung an ein Muster gestellt, das auf der Internetseite https://www.arp-tarcza.pl abrufbar ist (während wir diesen Artikel schreiben, ist er noch nicht zugänglich). Die Bearbeitung des Antrags soll nicht länger als 14 Tage dauern, und ein Vertrag ist innerhalb von 5 Tagen nach Vereinbarung der Bedingungen zu schließen. 

Notwendigkeit, eine Wahl zu treffen 

Falls Sie die Beantragung der Unterstützung seitens der ARP S.A. erwägen, so müssen Sie die aufgrund des Sondergesetzes eingeführten Beschränkungen beachten. Die ARP S.A. kann keine Unterstützung an Rechtsträger gewähren, über die ein Konkursverfahren bzw. ein Umstrukturierungsverfahren eingeleitet wurde. Das bedeutet, dass folgende Rechtsträger die Unterstützung nicht beanspruchen können:
  • in Bezug auf die ein Beschluss über die Insolvenzeröffnung erlassen wurde (auch wenn er nicht rechtskräftig ist),
  • in Bezug auf die ein Beschluss über die Einleitung von Umstrukturierungsverfahren erlassen wurde (beschleunigtes Vergleichsverfahren, Vergleichsverfahren und Sanierungsverfahren).
  • in Bezug auf die das Gericht einen im Rahmen des Verfahrens über die Vergleichsgenehmigung geschlossenen Vergleich genehmigt hat.

Mehr noch: Die Unternehmer können die Unterstützung der ARP S.A. auch dann nicht beantragen, wenn sie den Antrag auf Einleitung eines dieser Verfahren auch nur eingereicht haben. Das Verfahren zur Gewährung von Unterstützung wir nämlich ausgesetzt bis eine rechtskräftige Entscheidung über die gestellten Anträge auf Einleitung des Umstrukturierungs- bzw. Konkursverfahrens ergeht. Somit wird es erst nach der rechtskräftigen Beendigung der Verfahren möglich sein, das Verfahren zur Einholung der Unterstützung von der ARP S.A. fortzusetzen, was aufgrund der für die Bearbeitung solcher Sachen notwendigen Zeit mehrere Wochen Verzug bei dem Erhalt der Finanzierung bedeutet. 

Demnach muss der Unternehmer bereits bei Einleitung des entsprechenden Verfahrens entscheiden, ob er die Unterstützung im Rahmen des Vertrags mit der ARP S.A. beantragt oder sein Unternehmen im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen abzusichern versucht. 

Unwirksamkeit der umgesetzten Unterstützungsinstrumente 

Was geschieht aber, wenn der Unternehmer einen wirksamen Vertrag mit der ARP S.A. schließt und tatsächlich Unterstützung gewährt bekommt, jedoch nicht imstande ist, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen? Beachten Sie, dass falls eine solche Verbindlichkeit fällig wird, der Unternehmer mit der Zwangseintreibung der Verbindlichkeit durch die ARP S.A. oder einen anderen Rechtsträger als Gläubiger rechnen muss. Ein solcher Unternehmer kann vorher versuchen, die Einleitung eines der Umstrukturierungsverfahren zu beantragen. Werden die Forderungen aufgrund der gewährten Unterstützung nicht durch Hypothek, Schiffshypothek, Pfandrecht, Registerpfandrecht bzw. treuhänderische Eigentumsübertragung besichert, und will der Unternehmer bereits nach einer gewissen Zeit nach der Gewährung der Unterstützung ein Umstrukturierungsverfahren einleiten lassen, dann werden sie kraft Gesetz dem Vergleich unterliegen. Wären solche Forderungen aber auf eine der o.g. Arten besichert (zu diesem Zeitpunkt sind sie nicht in der Liste der erforderlichen Sicherheiten, die der Internetseite https://www.arp-tarcza.pl zu entnehmen ist, genannt), dann müsste die ARP S.A. oder ihre Tochtergesellschaft ihre Zustimmung dafür geben, dass die Forderungen dem Vergleich unterliegen. 
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