Ukraine: Änderungen der arbeitsrechtlichen Regelungen in Zeiten des Coronavirus

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veröffentlicht am 14. April 2020 | Lesedauer ca. 1,5 Minuten

  

Der Präsident der Ukraine, Volodymyr Zelensky, unterzeichnete am 1. April 2020 das Gesetz Nr. 540. So werden eine Reihe von Gesetzgebungsakten angepasst, um die Folgen der aktuellen Corona-Krise zu minimieren. Ziel des Gesetzes ist es, zusätzliche soziale und wirtschaftliche Garantien zu geben, um die Bürger und die Unternehmen bei der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus in der Ukraine zu unterstützen. Durch das Gesetz wurden viele steuerliche Änderungen vorgenommen und Erleichterungen im Bereich Steuerrecht und Buchführung eingeführt.

  

  
Es passt auch einige Regelungen im Bereich Arbeitsrecht an, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von großer Bedeutung sind.
 
Die wichtigsten Änderungen sind wie folgt:

  1. Das Gesetz sieht insbesondere einen Aufschlag von bis zu 300 Prozent des Gehalts für Ärzte und andere Arbeitnehmer vor, die an der Behandlung von Patienten mit Covid-19 beteiligt sind, sowie einen Aufschlag von bis zu 100 Prozent des Gehalts für Sozialarbeiter, die Dienstleistungen für Bürger zu Hause erbringen.
  2. Das Gesetz sieht auch die Zahlung einer Teilarbeitslosenhilfe an Arbeitnehmer kleiner und mittlerer Unternehmen vor, für die während der Quarantäne Arbeitsplätze gerettet werden. Darüber hinaus wird die Gestaltung der Fernarbeit vereinfacht: Die Arbeitnehmer haben das Recht, die Arbeitszeit nach eigenem Ermessen zu gestalten. Zudem führt die Fernarbeit nicht zu Einschränkungen der Arbeitsrechte oder zu einer Senkung der Löhne.
  3. Aus dem Artikel 21 des Arbeitsgesetzbuchs (Definition eines Arbeitsvertrags) wurde gestrichen, dass ein Arbeitnehmer einem internen Arbeitszeitplan unterliegen sollte.
  4. Gleichzeitig wurde das Konzept der Fernarbeit (Home Office) eingeführt, das im Arbeitsvertrag schriftlich festgelegt werden kann (Artikel 24 des Arbeitsgesetzbuchs). Das Konzept der Fernarbeit umfasst die Ausführung von Arbeiten am Wohnort des Arbeitsnehmers oder an einem anderen Ort nach Wahl des Arbeitnehmers (auf jeden Fall außerhalb des Betriebsgeländes des Arbeitgebers).
  5. Ebenso wurde das Konzept der „flexiblen Arbeitszeiten“ eingeführt. Es kann für einen bestimmten Zeitraum befristet oder aber auch unbefristet sein (Artikel 60 des Arbeitsgesetzbuchs). Hier müssen jedoch die Normen der Arbeitszeit eingehalten werden. Es sollten daher eine erforderliche Arbeitszeit, eine Schichtzeit (nach Ermessen des Arbeitnehmers) sowie eine Pausenzeit (Ruhezeit) festgelegt werden.
  6. Bei Fernarbeit (Home Office) darf der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nach eigenem Ermessen verteilen. Die internen Arbeitsvorschriften gelten nicht für ihn, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes festgelegt ist.
  7. Das Gesetz berechtigt Unternehmenseigentümer oder MD, ein Home Office Regime ohne schriftlichen Arbeitsvertrag anzuordnen. So wird im Gesetz bestimmt, dass in Zeiten von Epidemieausbreitungen, Pandemien, Bedrohungen durch militärische Handlungen oder von Menschen verursachte, natürliche oder andere Arten der Bedrohung, Fernarbeit sowie flexible Arbeitszeit auf Anordnung des Eigentümers oder einer befugten Stelle ohne schriftlichen Arbeitsvertrag dafür festgelegt werden kann.
  8. Das Gesetz sieht Teilarbeitslosengeld für den Verlust eines Teils des Gehalts, wenn die Arbeitszeit verkürzt oder die Produktion unterbrochen worden ist, als Maßnahmen des Arbeitsgebers zur Verhinderung der Ausbreitung der Epidemie vor. Solche Unterstützung soll auf Antrag des Arbeitgebers gewährt werden.
  9. In der Zeit des Lock down wird das Arbeitslosengeld ab dem ersten Tag der Registrierung gewährt.
  10. Die Registrierung als Arbeitsloser ist ohne persönlichen Besuch (während der Quarantäne) durch elektronische Mitteln möglich.

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