Ukraine: Steuerliche Erleichterungen und andere Gesetzesänderungen in Zeiten von Covid-19

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veröffentlicht am 6. April 2020 | Lesedauer ca. 5 Minuten

  

Die weltweite Covid-19-Pandemie zwang die ukrainische Regierung, unvorstellbare Beschränkungen für Unternehmen und die Bevölkerung einzuführen, um die Virusausbreitung zu verhindern. Um die negativen Auswirkungen der Beschränkungen zu mildern, hat das ukrainische Parlament kürzlich eine Reihe von Gesetzen verabschiedet, die steuerliche Erleichterungen für Unternehmen sowie Änderungen in der Arbeit öffentlicher Einrichtungen implementieren.

  

  
Die Übersicht der steuerlichen und anderen Änderungen, die durch das Gesetz Nr. 533-IX vom 17. März 2020 und durch das Gesetz Nr. 540-IX vom 30. März 2020 eingeführt wurden, ist nachstehend aufgeführt.

 

 

Änderungen in der Besteuerung und Finanzberichterstattung

  • Die Steuerpflichtigen werden von der Grundsteuer, Zahlung der Miete für staatliche und kommunale Grundstücke und von der Vermögensteuer für gewerbliche Immobilien für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. März 2020 befreit. Die Vermögensteuer für April 2020 kann bis zum 30. Juni 2020 ohne Verzugszinsen und Verspätungszuschlag gezahlt werden.
  • Die Arbeitgeber, die Klein- oder Mittelstandsunternehmen sind, können staatliche Unterstützung im Zusammenhang mit der „Teilarbeitslosigkeit“ beantragen, falls die Produktionstätigkeit des Unternehmens wegen der Covid-19-bezogenen Maßnahmen eingestellt (reduziert) wird. Als Kleinunternehmen gelten Einzelunternehmer und juristische Personen mit einer durchschnittlichen jährlichen Mitarbeiterzahl von 11 bis 50 Personen und einem Jahreseinkommen von 2 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro (zum durchschnittlichen jährlichen Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine). Für Mittelstandsunternehmen  liegen diese Indikatoren bei jeweils 51 und 250 Personen und bei 10 Mio. Euro und 50 Mio. Euro.
  • Es werden keine Strafen für Verstöße der Steuervorschriften verhängt, die im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2020 stattfinden, außer der Strafen für Verstöße gegen die Regeln der Berechnung, Anmeldung und Zahlung von Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuer und Steuer auf Bodenschätze sowie für Verstöße beim Abschluss der Verträge für nichtstaatliche Versicherung, Verstöße beim Umlauf von Kraftstoff und Ethylalkohol und bei der Veräußerung des Vermögens, das mit dem Pfand zugunsten Steuerbehörden belastet ist, ohne Zustimmung der Steuerbehörde.
  • Die Fristen für die Beanstandung der Steuerbescheide im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und für die Prüfung von Beschwerden der Steuerpflichtigen (mit Ausnahme von Beschwerden in Verbindung mit der Rückerstattung der Mehrwertsteuer), die bis zum 31. Mai 2020 eingereicht wurden oder werden und/oder die zum 18. März 2020 noch nicht geprüft wurden, werden bis zum 31. Mai 2020 ausgesetzt.
  • Es werden keine Verzugszinsen auf die Steuerschuld im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2020 erhoben und die für diesen Zeitraum aufgelaufenen, aber nicht gezahlten Verzugszinsen werden abgeschrieben.
  • Der Termin für die Abgabe der jährlichen Steuererklärung über Vermögensstand und Einkommen für natürliche Personen wurde vom 1. Mai auf den 1. Juli 2020 und der Termin für die Zahlung der Einkommensteuer wurde vom 1. August auf den 1. Oktober 2020 verschoben.
  • Alle steuerlichen Außenprüfungen und sachlichen Prüfungen werden vom 18. März bis zum 31. Mai 2020 eingestellt/ausgesetzt, mit Ausnahme von Prüfungen, die im Zusammenhang mit der Erstattung der Mehrwertsteuer durchgeführt werden und sachliche Prüfungen im Zusammenhang mit dem Verkehr von Kraftstoff, Ethylalkohol, alkoholischen Getränken und Tabakerzeugnissen. Laufende Prüfungen werden bis zum 31. Mai 2020 ohne zusätzliche Entscheidungen der Steuerbehörden ausgesetzt.
  • Die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Steuer wird vom 18. März bis zum 31. Mai 2020 ausgesetzt. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 1.095 Tage (3 Jahre) und für die Geschäftsvorgänge, die der Verrechnungspreiskontrolle unterliegen, beträgt die Verjährungsfrist 2.555 Tage (7 Jahre).
  • Die Einzelunternehmer, Freiberufler und Mitglieder von landwirtschaftlichen Betrieben werden von der Bezahlung des Sozialversicherungsbeitrags „für sich selbst“ im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. April 2020 befreit. Diese Personen können aber den Sozialversicherungsbeitrag für den genannten Zeitraum freiwillig zahlen.
  • Es werden keine Strafen für die Nichtbezahlung des Sozialversicherungsbeitrags und für die verspätete Einreichung von Sozialversicherungsberichten im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2020 verhängt. 
  • Die Jahreseinkommensgrenzen für Einzelunternehmer und für juristische Personen, die dem vereinfachten Steuersystem unterliegen, werden wie folgt erhöht:
    • 1 Gruppe – von UAH 0,3 Mio. bis auf UAH 1 Mio.; 
    • 2 Gruppe – von UAH 1,5 Mio. bis auf UAH 5 Mio.;
    • 3 Gruppe – von UAH 5 Mio. bis auf UAH 7 Mio.
  • Die Einfuhr und der Verkauf von Waren, die der Verbreitung von Covid-19 in der Ukraine entgegenwirken sollen, werden von der Mehrwertsteuer und von Einfuhrzöllen befreit. Die Befreiung gilt bis zum Ende der Quarantäne und ist auf die vom Ministerkabinett der Ukraine genehmigten Waren anwendbar.
  • Der Wert von wohltätigen Spenden (Geldmittel, Wert von Waren, die in der vom Ministerkabinett genehmigten Liste gelistet sind), die an gemeinnützige Organisationen und Gesundheitseinrichtungen übermittelt werden, kann für Besteuerungszwecke in voller Höhe abgezogen werden. Die steuerliche Korrektur (Erhöhung des Finanzergebnisses vor Steuern) gemäß Artikel 140 Absatz 145.5.9 des Steuergesetzbuches findet keine Anwendung.
  • Der Frist für die Erteilung individueller Steuerauskünfte durch die Steuerbehörden und die Frist für die Beantwortung von Anfragen der Steuerbehörden durch die Steuerzahler (mit Ausnahme von Anfragen im Zusammenhang mit Rückerstattung der Mehrwertsteuer) werden bis zum 31. Mai 2020 ausgesetzt.

  • Die obligatorische Verwendung von Registrierkassen wird verschoben:

    • Bis zum 1. August 2020 für Einzelunternehmer der Gruppen 2 bis 4, unabhängig von der Geschäftstätigkeit, mit dem Jahreseinkommen unter UAH 1 Mio., außer Einzelunternehmer, die technisch komplexe Haushaltswaren, Arzneimittel und Medizinprodukte verkaufen;

    • Bis zum 1. April 2021 für Einzelunternehmer der Gruppen 2 bis 4, unabhängig von der Geschäftstätigkeit, mit dem Jahreseinkommen unter UAH 1 Mio., außer Einzelunternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet, technisch komplexe Haushaltswaren, Arzneimittel und Medizinprodukte verkaufen, Gesundheitsdienste leisten und andere bestimmte Tätigkeiten führen.

  • Es werden keine Strafen für die verspätete Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2019 oder des Konzernabschlusses 2019 zusammen mit dem Prüfungsbericht verhängt, sofern diese Berichte im Laufe des Quarantänezeitraums oder innerhalb von 90 Kalendertagen nach der Beendigung der Quarantäne, jedoch spätestens am 31. Dezember 2020 veröffentlicht werden. Diese Regel gilt auch für Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben.

 

Änderungen in der prozessualen Gesetzgebung

  • Während der Quarantäne dürfen die Parteien per Videokonferenz mit ihren eigenen technischen Mitteln an Gerichtsverhandlungen außerhalb des Gerichts teilnehmen. Der Teilnehmer der Gerichtsverhandlung, der keine eigene digitale Unterschrift hat, darf seine Identität anhand eines Dokuments bestätigen, das die ukrainische Staatsbürgerschaft nachweist, die Person des Teilnehmers ausweist oder den Sonderstatus der Person nachweist.
  • Das Gericht kann die Teilnahme von Personen an der Gerichtsverhandlung, die nicht an einem Gerichtsverfahren beteiligt sind, einschränken, wenn die Teilnahme dieser Person die Lebens- oder die Gesundheitsgefahr für andere Beteiligten auslöst.
  • Der Ablauf von Verfahrensfristen wird während der Quarantäne ausgesetzt.

 

Sonstige Gesetzesänderungen

  • Die Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen und die Bearbeitung von Dokumenten durch die staatlichen Behörden werden für die Dauer der Quarantäne ausgesetzt und die jeweiligen Fristen werden um die Dauer der Aussetzung verlängert.
  • Die Privatisierung (der Verkauf) von großen Privatisierungsobjekten wird für die Dauer der Quarantäne und anderer restriktiver Maßnahmen ausgesetzt.
  • Es wurden die flexible Arbeitszeit und die Regeln für die Fernarbeit im Arbeitsgesetzbuch der Ukraine eingeführt.
  • Die Mieter können von der Bezahlung der Miete für die Nutzung von Immobilien während der Quarantäne befreit werden, sofern es mit dem Vermieter (Eigentümer) vereinbart wurde.
  • Die geplanten Maßnahmen zur staatlichen Kontrolle im Bereich der Wirtschaftstätigkeit werden bis zum 30. Juni 2020 ausgesetzt.
  • Die Banken dürfen die Zinssätze für die Kredite während der Quarantäne nicht erhöhen.
  • Der Regierung wurde das Recht eingeräumt, die Preise für die Güter zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie und für sozial wichtige Produkte für den Zeitraum der Quarantäne zu begrenzen.

 

Sonstige Änderungen, die durch Beschlüsse des Ministerkabinetts der Ukraine eingeführt wurden

  • Die Quarantäne wurde bis zum 24. April 2020 im ganzen Territorium der Ukraine verlängert und es wurde die Notsituation bis zum selben Datum eingeführt. Die Einführung der Notsituation setzt keine staatlichen Eingriffe in die Aktivitäten von Unternehmen oder die Einschränkung der Menschenrechte und Freiheiten voraus. Alle juristische und natürliche Personen sollen jedoch alle Maßnahme zur Bekämpfung der Epidemie befolgen und einhalten.
  • Es gelten mehrere Einschränkungen während der Quarantänezeit, und zwar:
    • Massenversammlungen sind verboten.
    • Der Aufenthalt an öffentlichen Orten ohne persönliche Schutzausrüstung (Atemschutzmaske oder Gesichtsmaske) ist verboten.
    • Der Besuch von Parks, Plätzen, Erholungsgebieten, Waldparks und Küstengebieten, Kinder- und Sportplätzen ist verboten.
    • Wanderungen in Gruppen ist mit einigen Ausnahmen für maximal zwei Personen erlaubt.
    • Die Arbeit von Gaststätten, Einkaufs- und Unterhaltungszentren, staatlichen und lokalen Behörden sowie Einzelhandels- und Verbraucherdienstleistungsunternehmen ist eingeschränkt.
    • Der Vorort-, Fern- und Interregionalverkehr mit öffentlichen Transportmittel ist verboten. Der Stadtverkehr ist mit bestimmten Einschränkungen erlaubt.
    • Arbeitgebern wird empfohlen, Schichtarbeit oder Fernarbeit (Homeoffice) über das Internet nach Möglichkeit zu organisieren.
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