Soforthilfeprogramm des Freistaats Bayern: SOFORT­HILFE CORONA (Zuschuss, nicht zurückzuzahlen)

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zuletzt aktualisiert am 1. April 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

     

Ab sofort kombinierbar mit dem Soforthilfeprogramm des Bundes (mit der Folge erhöhter Beträge)

Nach der Bayerischen Staatsregierung hat auch die Bundesregierung ein Soforthilfe­programm für Betriebe und Freiberufler aufgelegt. Die Verzahnung der beiden Programme ermöglicht höhere Zuschüsse für alle abgedeckten Betriebsgrößen.

 

 

Sofern Sie von den höheren Konditionen des kombinierten Bundes- und Landesprogramms profitieren wollen, stellen Sie bitte einen neuen elektronischen Antrag, online abrufbar unter SOFORTHILFE CORONA.

 

Falls Sie bereits einen Antrag gestellt haben (unabhängig davon, ob Sie schon einen Bescheid oder eine Auszahlung erhalten haben), ist das im elektronischen Antragsformular zu vermerken.

 

1. Höhe der Soforthilfe

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt (nunmehr erhöht):

  • bis zu 5 Erwerbstätige 9.000 Euro,
  • bis zu 10 Erwerbstätige 15.000 Euro,
  • bis zu 50 Erwerbstätige 30.000 Euro,
  • bis zu 250 Erwerbstätige 50.000 Euro.
     

Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

 

Hinweis

Die Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.

 

Definition zum Liquiditätsengpass: Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbind­lich­keiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

 
Unter Nr. 5 des Antragsformulars ist die Höhe des Liquiditätsengpasses konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie z. B. „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.

   

Anträge können von Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbs­tätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben. Für Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten gilt:

 

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und Unternehmen (bis zu 10 Beschäftigten: einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion), die

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen bzw. im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind,

  
und in beiden Fällen

  • ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.

 

Unerheblich ist, ob der Antragsberechtigte ganz oder teilweise steuerbefreit ist. Personenvereinigungen und Körperschaften werden als eine Einheit betrachtet. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

 

Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen. Liquiditätsengpass bedeutet, dass der Antragsteller durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.

 

Hinweis

Der Antragssteller hat zu versichern, dass alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu erfolgten.

 

3. Antragstellung

Der Antrag für die Soforthilfe-Programme des Bundes bzw. des Freistaates Bayern kann seit 31. März 2020 ausschließlich online eingereicht werden. Der Antrag soll nur einmal gestellt werden.

 

Hinweis

Anträge, die Sie per PDF oder per Post an die Bewilligungsbehörden senden, werden ab sofort nicht mehr bearbeitet.

 

4. Verfahren

Nach erfolgreicher Antragsstellung erhält der Antragsteller eine automatische Eingangsbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse. Die Bearbeitung des Antrages erfolgt durch die örtlich zuständige Bewil­ligungsbehörde und die Soforthilfe wird unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen.

 

Örtlich zuständig ist die Bewilligungsbehörde, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt.

 

Hinweis

Die Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für kleinere Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind.

 
Der Freistaat Bayern weist vorsorglich darauf hin dass im Falle einer Beantragung ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, ggfs. ein Betrugstatbestand vorliegt und die gewährte Soforthilfe zurückzuzahlen ist.

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Robert Schillinger

Diplom-Kaufmann, Rechtsanwalt

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