Italien führt „Grüne Pass-Pflicht“ an Arbeitsplätzen ein

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​veröffentlicht am 23. September 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 (Enddatum des Gesundheitsnotstandes) ist die grüne Covid-19-Zertifizierung (oder auch „Grüner Pass" genannt) für den Zugang zu öffentlichen und privaten Arbeitsplätzen in Italien verpflichtend. Das wird durch das Gesetzesdekret Nr. 127/2021 festgelegt, das am 16. September 2021 vom Ministerrat verabschiedet und am 21. September 2021 im Amtsblatt veröffentlich wurde.

 

  

 

Die Pflicht gilt für alle Arbeitsplätze – Büros, Geschäfte, Kanzleien und sogar Privatwohnungen – die ein Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Arbeitstätigkeit betreten muss, und das unabhängig davon, ob er Hausangestellter oder Handwerker ist. Unerheblich ist dabei die vertragliche Einstufung der betroffenen Arbeitnehmer: Die Pflicht gilt nämlich nicht nur für angestellte Arbeitnehmer, sondern auch für Selbstständige (mit MwSt.-Nummer oder koordinierte und kontinuierliche Mitarbeiter („co.co.co.")), Gelegenheitsmitarbeiter, Berater, Inhaber von Einzelunternehmen, Angestellte/Mitarbeiter von Drittauftragsnehmern, Leiharbeiter, Praktikanten, Handelsvertreter und sogar Volontäre, wie es im Gesetzesdekret ausdrücklich vorgesehen ist.

 

Von der Pflicht zur Vorlage des Grünen Passes für das Betreten des Arbeitsplatzes sind nur diejenigen Personen ausgenommen, die aufgrund einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung – die gemäß der vom Gesundheitsministerium festgelegten Kriterien ausgestellt wird – von der Impfung befreit sind. Die geltenden Vorschriften im Bereich Schulwesen, Gesundheitseinrichtungen und Altenheimen bleiben unverändert.

 

Die Verantwortung für die Kontrolle liegt bei den Arbeitgebern, die bis zum 15. Oktober „Policies" (operative Richtlinien) festlegen müssen, in denen folgendes angeführt werden muss:

  1. die Betriebsräumlichkeiten, in denen die Kontrollen durchgeführt werden;
  2. die Zeiträume, in denen die Kontrollen durchgeführt werden;
  3. die Personen, die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt sind, und
  4. die Verfahren für den Fall, dass der Grüne Pass nicht vorliegt oder seine Vorlage verweigert wird.

 

Die Kontrollen müssen vorrangig zum Zeitpunkt des Betretens des Arbeitsplatzes durchgeführt werden und können auch stichprobenartig während des Arbeitstages erfolgen. Ebenso müssen die Arbeitgeber schriftlich die Ernennung von einer oder mehreren Personen formulieren, die für die Überprüfung der Gültigkeit des Grünen Passes verantwortlich sind: Diese Personen können sowohl Arbeitnehmer des Unternehmens (z. B. Empfangsmitarbeiter) als auch externe Personen (z. B. Sicherheitsbeauftragte) sein.

 

Das Ernennungsschriftstück muss die notwendigen Anweisungen für die Ausübung der Kontrolltätigkeit enthalten. Eventuell kann auch eine begleitende Schulung vorgesehen werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Kontrollbeauftragten von Personen, die den Arbeitsplatz betreten wollen, auch die Vorlage eines Ausweisdokuments verlangen können, um die Echtheit und Gültigkeit ihres Grünen Passes zu überprüfen.

 

Obwohl das Gesetzesdekret diesen Punkt nicht klärt, hat die Datenschutzbehörde bereits klargestellt, dass es nicht möglich ist, zur Archivierungszwecken vom Inhaber eine Kopie seines Grünen Passes zu fordern: Die Überprüfung der Zertifizierungen kann nämlich - in keiner Weise - zur Erhebung der Daten des Inhabers führen.  

Die mit der Kontrolle beauftragten Personen müssen ferner der zuständigen Präfektur die Dokumente über die festgestellten Verstöße übermitteln.

 

Insbesondere müssen Arbeitgeber und Auftraggeber die gegenständlichen Kontrollen sowohl bei ihren eigenen Arbeitnehmern als auch bei eventuellen externen Personen durchführen, die in ihren Betriebsräumlichkeiten Arbeitstätigkeiten nachgehen (einschließlich, wie oben erwähnt, Selbstständige, Leiharbeiter oder Personal, das seine Arbeit auf Werkvertragsbasis ausführt). Kurz gesagt, alle Unternehmen -unabhängig von ihrer Größe- und alle Auftraggeber müssen sicherstellen, dass jeder, der den Arbeitsplatz betritt, um dort zu arbeiten, im Besitz eines Grünen Passes ist.

 

Zum Zeitpunkt der Kontrolle dürfen Arbeitnehmer, die nicht im Besitz eines Grünen Passes sind, den Arbeitsplatz nicht betreten und werden von ihrem Arbeitgeber als ungerechtfertigt abwesend angesehen; das zwar ohne disziplinarrechtliche Folgen, jedoch auch ohne Anspruch auf Lohn sowie sonstige Vergütung oder Entschädigung.

 

Die Wiederzulassung zur Arbeitstätigkeit hängt folglich von der Vorlage eines gültigen Grünen Passes ab.

In jedem Fall können Arbeitnehmer ohne Grünen Pass nicht über den 31. Dezember 2021 hinausgehend als ungerechtfertigt abwesend betrachtet werden und haben das Recht, ihren Arbeitsplatz zu behalten, da sie keinerlei disziplinarrechtlichen Sanktionen unterliegen.


Das Betreten von Arbeitsplätzen unter Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage des Grünen Passes wird mit einer Verwaltungsstrafe von 600 Euro bis 1.500 Euro geahndet, die im Falle der Fälschung der Zertifizierung erhöht wird. Es sei des Weiteren darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer, die die Arbeitsplätze ohne Grünen Pass betreten – beispielsweise indem sie sich den Kontrollen entziehen – vom Arbeitgeber ferner disziplinarrechtlich sanktioniert werden können. Für Arbeitgeber, die die Einhaltung der Vorschriften nicht überprüft und keine ordnungsgemäßen Kontrollmodalitäten vorbereitet haben, ist eine Sanktion zwischen 400 Euro und 1.000 Euro vorgesehen, die bei einer wiederholten Verletzung verdoppelt wird.

 

In Anbetracht des Zwecks der Bestimmung, nämlich die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, kann übrigens nicht ausgeschlossen werden, dass Arbeitgeber – die die Vorschriften nicht einhalten – darüber hinausgehend Beanstandungen in Bezug auf die mangelnden Vorkehrungen im Sinne der betreffenden Rechtsvorschriften ausgesetzt werden könnten.

 

Für Unternehmen mit weniger als 15 Arbeitnehmern gelten die allgemeinen Regeln, allerdings mit einigen Ausnahmen. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nach dem fünften Tag seiner ungerechtfertigten Abwesenheit aufgrund des fehlenden Grünen Passes für die Dauer des befristeten Arbeitsvertrags – der für seinen Ersatz abgeschlossen wurde – suspendieren; jedoch für einen Zeitraum von höchstens 10 Tagen – der einmal verlängert werden kann – und nicht über die oben genannte Frist des 31. Dezember 2021 hinausgehend.

 

Zuletzt ist es wichtig zu betonen, dass das Gesetzesdekret nicht ausdrücklich den Rückgriff auf Smart-Working als alternative Maßnahme zur Suspendierung vorsieht.Die Linie der Regierung scheint jedoch klar zu sein: Das Nichtvorliegen eines Grünen Passes kann nicht in ein Recht auf Remote Work umgewandelt werden. Sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus bürotechnischen Gründen auffordern, in der Smart-Working-Modalität zu arbeiten, ist der Grüne Pass nicht erforderlich: Die Zertifizierung wird nämlich nicht benötigt, um die Arbeitstätigkeit auszuführen, sondern nur für das Betreten des Arbeitsplatzes.

 

In Bezug auf diese heikle Thematik müssen jedoch mehrere Aspekte bewertet werden, insbesondere ob der Arbeitgeber bereits – ab dem 15. Oktober 2021 – eine Policy eingeführt hat, die die Rückkehr seiner Arbeitnehmer an den Arbeitsplatz regelt, und vor allem ob andere Arbeitnehmer mit denselben (oder ähnlichen) Aufgaben wie der Arbeitnehmer ohne Grünen Pass nach dem genannten Datum weiterhin remote arbeiten können oder nicht.

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