Das Paycheck Protection Program Flexibilisierungsgesetz schafft vorteilhafte Bedingungen für einen Darlehens-Erlass

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veröffentlicht am 15. Juni 2020

  

​Am Freitag, dem 5. Juni 2020, unterzeichnete der US-Präsident das Paycheck Protection Program Flexibilisierungs-Gesetz 2020, das die Bedingungen für einen Erlass der Verbindlichkeit aus einem Paycheck Protection Program (“PPP”) Darlehen vorteilhaft verändert.

  

  

Die Änderungen haben die gleiche Gültigkeit als wenn sie schon im “CARES”-Gesetz enthalten gewesen wären und gelten für jedes PPP-Darlehen. Das Gesetz bietet den Steuerpflichtigen eine willkommene Erleichterung in Form größerer Flexibilität in dem Bestreben, einen Darlehens-Erlass zu realisieren. Die wesentlichen Änderungen sind wie folgt:
  • Die geregelte Frist für die Verwendung der Darlehensmittel ist nunmehr definiert als der Zeitraum, der mit dem Tag der Gewährung des Darlehens beginnt und mit dem Tag nach Ablauf der darauf folgenden 24 Wochen, (anstatt von 8 Wochen), jedoch spätestens am 31. Dezember 2020 (anstatt 30. Juni 2020), endet. Darlehensnehmer mit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verträgen haben die Wahl, die geregelte Frist für die Verwendung der Darlehensmittel auf 24 Wochen zu erweitern oder es bei den bisherigen 8 Wochen zu belassen.
  • Der Teil des geregelten Darlehensbetrages, der für die Zahlung von Lohn- und Gehaltskosten verwendet werden muss, wird von 75% auf 60% reduziert. Steuerpflichtige können nunmehr bis zu 40% des Darlehensbetrages verwenden für alle Zahlungen von Zinsen für geregelte Hypotheken-Verbindlichkeiten (nicht Tilgungen), von geregelten Mietverpflichtungen sowie von allen in den Bestimmungen zum Gesetzt geregelten Raumkosten. Falls weniger als 60% des Darlehens für Lohn- und Gehaltskosten verwendet werden, wird der Darlehens-Erlass entsprechend reduziert bzw. untersagt.
  • Der Zeitraum, in dem Darlehensnehmer zur Vermeidung von Erlass-Kürzungen Mitarbeiter wieder einstellen müssen bzw. Verminderungen von Lohn-/ Gehaltszahlungen an Mitarbeiter wieder zurücknehmen müssen, wird vom 30. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erweitert.
  • Darüber hinaus eliminiert das Gesetz die verhältnismäßige Verminderung des Darlehens-Erlasses im Hinblick auf die äquivalente Anzahl von Vollzeit-Beschäftigten. Eine etwaige Verminderung der äquivalenten Anzahl von Vollzeit-Beschäftigten beeinflusst die Ermittlung des Darlehens-Erlasses nunmehr nicht mehr, sofern der berechtigte Darlehens-Empfänger die folgenden Umstände glaubwürdig darlegen kann: 
    • Die Unmöglichkeit, ehemalige Mitarbeiter wiedereinzustellen oder vergleichbar qualifizierte Mitarbeiter für die Besetzung offener Stellen bis zum bzw. am 31. Dezember 2020 einzustellen, ODER:
    • Die Unmöglichkeit, einen dem am 15. Februar gegebenen Geschäftsumfang vergleichbaren Zustand wiederherzustellen auf Grund aufgrund der im  Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zu beachtenden Vorschriften bzw. Richtlinien des Gesundheitsministeriums, des Direktors des Centers for Disease Control and Prevention sowie des Arbeitsministeriums in Bezug auf die Einhaltung von Standards für Hygiene, “Social Distancing” sowie auf andere, dem Schutz von Mitarbeitern und Kunden geltenden Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf COVID-19.
  • Neue Darlehensnehmer (diejenigen, die Darlehen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten), können das Darlehen nun innerhalb von 5 Jahren anstatt von 2 Jahren tilgen. Die Tilgungsfrist für bestehende Darlehen kann auf 5 Jahre erweitert werden, sofern Gläubiger und Schuldner zustimmen. Der Zinssatz beträgt weiterhin 1%.
  • Unternehmen, die ein PPP-Darlehen in Anspruch genommen haben, können nunmehr ebenfalls die Zahlung von Abzugs- Steuern auf Lohn- und Gehaltszahlungen aufschieben, was unter der bisherigen CARES ACT Regelung untersagt war.
  • Ein Darlehensnehmer muss den Schulden-Erlass spätestens bis zu dem Tag nach Ablauf von 10 Monaten nach dem Ende des für die Verwendung der Darlehensmittel vorgesehenen 8-wöchigen oder 24-wöchigen Zeitraums beantragen.
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