Coronavirus als Grund für die Nichterfüllung eines Vertrages

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veröffentlicht am 18. März 2020 | Lesedauer ca. 2,5 Minuten

 

Die epidemiologische Gefahr in der Europäischen Union und im Rest der Welt, die durch das Coronavirus verursacht wird, stellt ein ernsthaftes Risiko der Unterbrechung von Lieferketten und einer Zunahme der Nachfrage nach bestimmten Produktkategorien dar und stellt somit die rechtzeitige Umsetzung vieler Verträge zwischen den Unternehmern in Frage. 
 

Die Lieferung vieler Waren verzögert sich und wird häufig ausgesetzt, andererseits fordern die Besteller die Erfüllung der abgeschlossenen Verträge und drohen mit Vertragsstrafen für die nicht fristgerechte Erfüllung von Verträgen. Im Zusammenhang geben wir nachfolgend Hinweise, welche Maßnahmen ein Unternehmer ergreifen kann, wenn er dem Vorwurf der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung ausgesetzt ist.

 

COVID-19 als höhere Gewalt

Die rasche Ausbreitung des Virus und folglich die Ausrufung einer Pandemie können unter bestimmten Umständen, wenn sie die Erfüllung eines bestimmten Vertrages beeinträchtigen, als höhere Gewalt angesehen werden, die ein Hindernis für dessen Umsetzung darstellt. Die Vorschriften des allgemein geltenden Rechts regeln nicht, was unter höherer Gewalt genau zu verstehen ist; die Rechtsprechung der polnischen Gerichte hat jedoch Voraussetzungen erarbeitet, die erfüllt sein müssen, damit ein bestimmtes Ereignis als höhere Gewalt eingestuft werden kann – es muss ein externes Ereignis (Ursache) sein, das unvorhersehbar und unvermeidbar ist (Beschluss des Obersten Gerichts vom 16. September 2011, Az. IV CSK 77/11). Das Ereignis muss auch unter den gegebenen Umständen außergewöhnlich, unvermeidbar und unvorhersehbar sein (Urteil des Obersten Gerichts vom 29. September 2017, Az. V CSK 642/16).
 
Höhere Gewalt kann zum Ausschluss der Haftung des Unternehmers für die Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages führen. Es ist jedoch erforderlich, die betreffende Lieferkette oder den gesamten Sachverhalt und den Inhalt des Vertrages, aus dem sich die Verpflichtung ergibt, zu analysieren, um feststellen zu können, dass die Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages auf das Eintreten höherer Gewalt zurückzuführen ist, bei der es sich um das Coronavirus (COVID-19) handelt, dessen Folge eine globale Pandemie ist. Es ist besonders darauf zu achten, ob nicht der Vertrag selbst solche Ereignisse aus der Kategorie der Ereignisse , die als höhere Gewalt verstanden werden, ausschließt und ob sich der Vertrag überhaupt auf „höhere Gewalt“ bezieht und was er darunter versteht.
 

Außerordentliche Änderung der Vertragsverhältnisse

Ein Unternehmer, der aufgrund der Nichterfüllung des Vertrages einer Haftung ausgesetzt ist, kann sich auch auf eine außerordentliche Änderung der Verhältnisse berufen, die die Parteien beim Vertragsabschluss nicht berücksichtigt haben, und die gleichzeitig zu übermäßigen Schwierigkeiten bei der Erfüllung der vertraglichen Leistung oder zum Risiko eines wesentlichen Verlustes führt. Zwischen der Änderung der Verhältnisse und den übermäßigen Schwierigkeiten bei der Leistungserbringung oder dem Risiko des wesentlichen Verlustes muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Es ist jedoch zu betonen, dass nur das Gericht berechtigt ist, zu beurteilen, ob eine außerordentliche Änderung des Verhältnisses zu den oben genannten Folgen geführt hat; das Gericht kann die Art der Verpflichtungserfüllung und die Höhe der Leistung bestimmen oder über die Auflösung des Vertrages entscheiden.
 
Die Berufung auf eine außerordentliche Änderung der Vertragsverhältnisse führt somit zum notwendigen Engagement des Gerichts.
 
Die Rechtsprechung präzisiert, dass unter einer außerordentlichen Änderung der Verhältnisse eine seltene, ungewöhnliche und außerordentliche Situation zu verstehen ist. Als Beispiele werden eben Epidemien oder eine Wirtschaftskrise genannt (Urteil des Obersten Gerichts vom 8. März 2018, Az. II CSK 303/17).
 

Wirtschaftliche Mediation

In der gegenwärtigen Situation dynamischer Veränderungen und Probleme mit der Verfügbarkeit bestimmter Waren ist eine flexible Zusammenarbeit zwischen den Geschäftspartnern erforderlich, die auf dem Prinzip der Vertragstreue, der kaufmännischen Sorgfalt und vor allem des Vertrauens beruht. Fehlt es an Kompromissbereitschaft zwischen den Parteien, so wird empfohlen, sich an einen Mediator zu wenden und insbesondere eine wirtschaftliche Mediation einzubeziehen, die es ermöglichen kann, eine für beide Vertragsparteien zufriedenstellende Lösung zu finden, die effektiver ist als eine, die in einem Gerichtsverfahren erreichbar wäre.

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