Krisenschutzschild und der Erneuerbare Energien-Sektor

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veröffentlicht am 2. April 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

​Die durch die Covid-19-Epidemie verursachte Krise hatte erhebliche Auswirkungen auf die EE-Branche. Der im Aufschwung befindliche Grünstromsektor, der in Polen zuletzt ein beeindruckendes Wachstum gezeigt hatte, traf auf unerwartete Schwierigkeiten. Kann der Krisenschutzschild ein Heilmittel für die Probleme sein, vor denen die Vertreter der Branche nun stehen? 

  

  


DOPPELTES AUSMAß DER SCHWIERIGKEITEN IN DER BRANCHE

Nicht nur die weltweit bekannt gewordene Provinz Wuhan sondern auch die chinesischen Provinzen Jiangsu, Guangdong, Anhui und Zhejiang, die als internationale Produktionszentren von Vorrichtungen für EE-Anlagen (u.a. Solarmodule) bekannt sind, sind von der Covid-19-Epidemie betroffen. Die Produktion der für EE-Anlagen wichtigsten Komponenten wurde eingestellt oder eingeschränkt. Schnell hat sich gezeigt, dass die Lieferketten aus China unterbrochen wurden, und es kam bei der Umsetzung von Projekten in Polen zu deutlichen Verzögerungen noch bevor in Polen der erste Coronavirus-Fall bekannt wurde. Die zweite Welle der Schwierigkeiten ergab sich aus der Verbreitung der Epidemie in Polen selbst, sie betrifft vor allem Einschränkungen in der Bauphase, die Zusammenarbeit mit Energieunternehmen und die reduzierte Verfügbarkeit von Staats- und Selbstverwaltungsbehörden. 

Die Verzögerungen bei der Projektdurchführung bringen die schlimmsten Folgen vor allem für Erzeuger mit sich, die sich Förderung im Rahmen von EE-Auktionen gesichert, aber noch nicht mit dem Verkauf von Strom begonnen haben. Gerade für diese Gruppe sind die wichtigsten Änderungen bestimmt, die der Krisenschutzschild einführt.

VERLÄNGERUNG DER FRISTEN FÜR DEN ERSTMALIGEN VERKAUF VON STROM IM RAHMEN DES AUKTIONSSYSTEMS

Das bislang geltende Gesetz über Erneuerbare Energien legt fest, dass Erzeuger, deren Angebote über den Verkauf von Strom aus neuen oder modernisierten EE-Anlagen bei Auktionen den Zuschlag erhielten, verpflichtet sind, mit dem Verkauf im Rahmen des Auktionssystems erstmalig innerhalb folgender Fristen zu beginnen: 33 Monate für Onshore-Windparks, 24 Monate für Photovoltaikanlagen, 72 Monate für Offshore-Windparks, 42 Monate für sonstige EE-Anlagen. Die Nichteinhaltung der o.g. Fristen ist mit der strengen Sanktion des Ausschlusses der Anlage vom Auktionssystem für die Dauer von 3 Jahren verbunden sowie dem Verfall der Kaution, die der Erzeuger für die Teilnahme am Auktionssystem entrichtet hat. 

Die Maßnahmen des Krisenschutzschildes sehen die Möglichkeit vor, die o.g. Fristen wegen der vom Erzeuger unabhängigen gegenwärtigen Umstände zu verlängern. Das Gesetz gewährt den Erzeugern die Möglichkeit, bei dem Präsidenten der Energieregulierungsbehörde einen Antrag auf Verlängerung der Frist für den erstmaligen Verkauf von Strom im Rahmen des Auktionssystems zu stellen, und zwar um maximal 12 Monate ab dem ursprünglichen für die Erfüllung dieser Pflicht vorgesehenen Tag. Gleichzeitig wird der Entscheidungsspielraum der Behörde deutlich eingeschränkt, indem vorgegeben wird, dass der Präsident der Energieregulierungsbehörde bei der Prüfung des Antrags zugunsten des Erzeugers die Tatsache berücksichtigt, dass die Verzögerung 
  1. bei der Lieferung von Vorrichtungen, die Bestandteil einer EE-Anlage sind,
  2. bei der Lieferung von Elementen, die für den Bau einer EE-Anlage notwendig sind oder
  3. bei der Errichtung der EE-Anlage und dem Anschluss an das Stromnetz oder
  4. bei der Abnahme oder Inbetriebnahme der EE-Anlage oder
  5. bei der Einholung der Konzession oder der Eintragung in die gesetzlich vorgeschriebenen Register 
durch den wegen Epidemiegefahr oder Epidemie ausgerufenen Katastrophenfall verursacht ist. 

Der Antrag kann einmalig gestellt werden, spätestens 30 Tage vor dem Ablauf der Frist für den erstmaligen Verkauf von Strom im Rahmen des Auktionssystems. Außerdem ermöglicht die Übergangsvorschrift auch Erzeugern, deren Angebote in den vergangenen Jahren auf Auktionen den Zuschlag erhielten, die Verlängerung der Frist für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Auktion zu beantragen. 

ZULÄSSIGES ALTER DER VORRICHTUNGEN

Eine analoge Regelung wurde ebenfalls für das Höchstalter der Vorrichtungen, die Bestandteil von EE-Anlagen sind, eingeführt. Die Regelungen des Krisenschutzschildes führen die einmalige Möglichkeit ein, bei dem Präsidenten der Energieregulierungsbehörde einen Antrag auf Verlängerung des zulässigen Zeitraums zu stellen, in dem die genannten Vorrichtungen hergestellt wurden, er darf jedoch 12 Monate ab dem ursprünglichen Termin nicht überschreiten.

FIT/FIP-SYSTEME

Der Krisenschutzschild sieht Regelungen für Erzeuger vor, die Einspeisetarife (FiT) und Zuzahlungen zum Marktpreis (FiP) in Anspruch nehmen, und die somit für EE-Anlagen gelten, die Hydroenergie, Biogas und landwirtschaftliches Biogas nutzen. Die Vorschriften betreffen die Erklärungen der Erzeuger über die Absicht des Verkaufs von nicht genutztem Strom. Auch hier wurde die Möglichkeit eingeführt, bei dem Präsidenten der Energieregulierungsbehörde eine Änderung der Frist für die erstmalige Erzeugung von Strom in der Anlage oder des zulässigen Alters der Vorrichtungen zu beantragen.

FRISTVERLÄNGERUNG IN ZEITEN DES CORONAVIRUS

Die ergriffenen Maßnahmen konzentrieren sich auf die Möglichkeit der Verlängerung der Fristen für die Durchführung der Investition in eine EE-Anlage wegen des Vorliegens eines Umstands, auf den die Erzeuger keinen Einfluss haben, nämlich die Coronavirus-Epidemie. Mit Sicherheit erhöhen sie die Chancen der Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, die staatlichen Fördersysteme zu nutzen. Es ist festzustellen, dass in Zeiten der Anspannung, in denen Haushalte verschoben und die Prioritäten der Wirtschaftspolitik neu definiert werden, der Staat die Forderungen der EE-Branche im Blick hat. Die Richtung, in die sich die Energie entwickelt, und das Streben Polens nach der Erfüllung des Klimaziels im Jahr 2020 haben sich nicht geändert. Insbesondere wurde die Haushaltsverordnung über die Höchstmenge und den Höchstwert von Strom aus Erneuerbaren Energien, der in Auktionen im Jahre 2020 verkauft werden kann, nicht geändert.
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