Rettungsschirm des Landes Baden-Württemberg: Sofort­-Hilfe Corona (nicht rückzahlbarer Zuschuss)

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veröffentlicht am 24. März 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

von Katja Conradt

 

​Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.

 

 

  

 

Wer ist zuschussberichtigt?

Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.

 

Unternehmen sind laut der Baden-Württembergischen Landesregierung „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt”. Hierzu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern sie aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen.

 

Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftigten sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens ihres Verdienstes bestreiten.

 

Wozu dient der Zuschuss?

Der Zuschuss soll der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz dienen sowie zur Überbrückung akuter Liqui­di­täts­eng­pässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten etc.

 

Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 aufgetreten sind, sind daher nicht zuschussberechtigt.

 

Wie hoch ist der Zuschuss?

Der Zuschuss ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:

  • 9.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.

 

Die Obergrenze für die Höhe des Zuschusses entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

 

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

1. Hauptsitz in Baden-Württemberg

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Hauptsitz in Baden-Württemberg.

 

2. Keine vergleichbaren Hilfen aus anderen Bundesländern beantragt oder erhalten.

Anträge dürfen nur von Unternehmen gestellt werden, die noch keine vergleichbare Hilfe des Landes Baden-Württemberg oder eines anderen Bundeslandes (bspw. Soforthilfe in Bayern) für eine möglicherweise in einem anderen Bundesland oder in Baden-Württemberg bestehende Betriebsstätte beantragt oder erhalten haben. Insofern hat der Hauptsitz auch den Antrag zu stellen.
 

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

 

1. Antrag herunterladen

Das Antragsformular finden Sie hier als PDF.

 

2. Folgende Unterlagen und Informationen werden benötigt:

  • Ggfs. Mitgliedsnummer IHK
  • Ggfs. Kundennummer L-Bank
  • Handelsregisternummer (soweit vorhanden)
  • Umsatzsteuer-ID-Nummer (ersatzweise Steuernummer)
  • Bankverbindung
  • De-minimis-Erklärung (siehe weitere Informationen hierzu unter www.fuer-gruender.de)
  • Ggfs. weitere Informationen zu bereits bezogenen Staatlichen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
  • Informationen zum konkreten Liquiditätsengpass (auf drei Monate)
  • Anzahl der Beschäftigten

 

Hinweis: Dokumente können nur als PDF eingereicht werden.

         

 

3. Antrag einreichen

Der Antrag (vollständig ausgefüllt, unterschrieben und eingescannt) samt Unterlagen ist über einen Upload auf der zentralen Landingpage der Kammerorganisation einzureichen. Diese werden dann an die zuständige IHK zur Bearbeitung weitergeleitet.

 

4. Die zuständige IHK prüft den Antrag auf Plausibilität und leitet ihn an die staatliche L-Bank weiter.

 

5. Die L-Bank prüft den Antrag und bewilligt ihn ggfs., woraufhin das Geld durch die L-Bank ausgezahlt wird.

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