Rumänien – Einführung von Kurzarbeit

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veröffentlicht am 31. August 2020 | Lesedauer ca. 1 Minute

  

Die rumänische Regierung hat am 10. August 2020 durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 132-2020 das Modell der Kurzarbeit eingeführt. Es ist auf den Vorschlag und die Unterstützung der Deutsch-Rumänischen AIHK zurückzuführen, die bereits schon Mitte März eine Arbeitsgruppe gegründet hatte und sich dafür auf der rumänischen und europäischen politischen Ebene eingesetzt hat.

  

  

Die Regelungen der Dringlichkeitsverordnung erlauben den Arbeitgebern die Arbeitszeit bis maximal 50 Prozent zu reduzieren und das Gehalt entsprechend anzupassen. Der Staat ersttatet dem Arbeitgeber 75 Prozent der Differenz zwischen vorherigem und reduziertem Gehalt, maximal jedoch bis 5.400 Lei Brutto. 

 

Voraussetzung für Beantragung des Kurzarbeiter-Geldes ist, dass der Arbeitgeber die Arbeit im Unternehmen infolge der gegenwärtigen Corona-Pandemie und dem damit verbundenen Notstand, reduzieren muss. Darüber hinaus muss mindestens 10 Prozent der ganzen Belegschaft betroffen sein und der Umsatzrückgang gegenüber dem gleichen Monat des Vorjahres muss auch 10 Prozent betragen.

 

Das Kurzarbeiter-Geld wird zunächst vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer gezahlt. Die Kosten werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Die Erstattung erfolgt durch die Arbeitsagentur innerhalb von 10 Tagen ab der Antragsstellung. Es soll ein Beschluss der Regierung erlassen werden, der das Verfahren der Erstattung regelt.

Die Einführung von Kurzarbeit in Rumänien ist sehr zu begrüßen, da sehr viele Unternehmen von den Folgen der Pandemie betroffen und oft auch gezwungen sind, die Belegschaft zu reduzieren. Das Kurzarbeiter-Geld wird nicht nur den Arbeitsgebern helfen, die Krise zu überwinden, sondern vor allem den Arbeitnehmern, die durch diese Regelungen ihren Arbeitsplatz behalten können.

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Dr. Beata Pankowska-Lier

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