Coronavirus: Höhere Gewalt und handelsrechtliche Beziehungen

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veröffentlicht am 12. März 2020 | Lesedauer ca. 1 Minute

 

Staatliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus haben ohne Zweifel Auswirkungen auf handelsrechtliche Beziehungen. Zu den Maßnahmen zählen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Personen, Waren und Dienstleistungen, ferner Schließungen von Betrieben usw. In dem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob sich eine Vertragspartei auf eine höhere Gewalt berufen und damit ihre Schadenhaftung für einen Schaden, der wegen verspäteter oder unterlassener Leistung entstand, ganz ausschließen oder zumindest einschränken kann.

 

Sofern die jeweiligen der Zusammenarbeit zugrundeliegenden vertraglichen Regelungen keine explizite Bestimmung zu „höherer Gewalt” oder ähnlichen Situationen enthalten, ist auf die anwendbare gesetzliche Regelung zurückzugreifen. Das tschechische Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Frage der höheren Gewalt in § 2913 Absatz 2. Laut dieser Bestimmung kann sich derjenige, der seine Vertragspflicht verletzt (und einen Schaden z.B. wegen Verzugs verursacht), von seiner Schadenshaftung befreien, sofern er beweist, dass ihn an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht ein außergewöhnliches, unvorhersehbares und unüberwindbares Hindernis, das unabhängig von seinem Willen entstand, hindert. Die mit der Epidemie des Coronavirus verbundenen Folgen, wie z.B. staatliche Maßnahmen, können die Diktion der gegenständlichen Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfüllen. Um sich auf diese Bestimmung berufen zu können, ist es notwendig, die durch das Gesetz festgelegten Bedingungen einzuhalten.
 
Erstens muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Hindernis bestehen, das aufgrund der Coronavirus-Epidemie entstanden ist. Dieses Hindernis darf nicht erst nach dem Verzug der Vertragspartei eintreten. Wesentlich ist auch der Aspekt der Unvorhersehbarkeit, was bedeutet, dass die gegenständliche Bestimmung z.B. in Fällen sehr wahrscheinlich nicht anwendbar wäre, wenn bei Vertragsschließung offenbar ist, dass eine der Vertragsparteien in einer Region mit einem Auftreten der Epidemie aktiv ist. Die Anwendbarkeit der gegenständlichen Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss daher immer individuell für jeden einzelnen Fall geprüft werden.

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Hans-Ulrich Theobald

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