Covid-19: Reiseversicherung und Versicherungsleistungen in der Tschechischen Republik

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veröffentlicht am 12. März 2020 / Lesedauer ca. 2 Minuten

Bei der Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) kommen Fragen auf, die Reise­ver­sicherungen und Versicherungsleistungen betreffen. Zu den wichtigsten Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Reise in ein Risikogebiet zählen die Kosten einer ärztlichen Behandlung, die Mehrkosten, die bei einer eventuellen Quarantäne anfallen und eine Reiserücktrittversicherung.

 

 

Die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung unterscheidet sich jeweils nach den konkreten Versicherungsbedingungen, die mit dem jeweiligen Versicherungsträger vereinbart wurden.

 
Vor Reiseantritt sind daher die Webseiten des Außenministeriums der Tschechischen Republik (nachfolgend „Außenministerium“) zu verfolgen, auf denen aktuelle Informationen und Empfehlungen zum Thema An­steckungs­gefahr mit Covid-19 zur Verfügung stehen. Wird die Reise in ein als reiseuntauglich bezeichnetes Gebiete trotz Reisewarnung und eventueller Nichtempfehlung des Außenministeriums angetreten, erfolgt eine solche Reise auf eigene Gefahr und die Versicherungsgesellschaft wird etwaige mit dem Coronavirus verbunde­nen Behandlungskosten nicht übernehmen.

 
Bei Reisen in Gebiete, die nicht als Risikogebiete gelten, werden die ärztlichen Behandlungskosten im Zusammenhang mit dem Covid-19 i.d.R. bezahlt.

 

Quarantäne

Die Versicherungsgesellschaften sind unterschiedlich bereit, etwaige bei einer Quarantäne anfallende Mehr­kosten zu übernehmen (z.B. Bezahlung der Kosten eines verlängerten Aufenthalts). Einige Versicherungsge­sell­schaften sind bereit, diese Kosten zu übernehmen – sofern es sich nicht um Reisen in ein Risikogebiete handelte. Bei einer Reise in ein Risikogebiet, die trotz Nichtempfehlung des Außenministeriums angetreten wurde, verfolgen alle Versicherungsgesellschaften das gleiche Vorgehen und kommen nicht für die Mehrkosten auf.

 

Bei einer Reisestornierung übernehmen einige Versicherungsgesellschaften gar keine Kosten, einige gehen dann von der aktuellen Empfehlung des Außenministeriums aus. Dabei gilt, dass eine Reiserücktrittver­sicherung geltend gemacht werden kann – falls Reisen in das betreffende Gebiet nicht empfohlen wurden; eventuell wird nur ein Teil dieser Kosten bezahlt.

 

Wir empfehlen zu beachten, dass eine Versicherung gegebenenfalls auch für den Fall verlängert werden kann, dass der Aufenthaltsort nach der Ausreise unter Quarantäne gestellt werden kann, da nur wenige Versiche­rungen in diesen Fällen die Versicherung automatisch verlängern bzw. diese nur um einen bestimmten Zeitraum verlängern.

 

Wir empfehlen daher, die konkreten Versicherungsbedingungen gründlich zu lesen, sich insbesondere mit Informationen bekannt zu machen, was genau die jeweilige Versicherung abdeckt, wie hoch die Deckungs­summen sind, einschließlich der allgemeinen Ausschlussklauseln und Beschränkungen der Versicherungs­leistung.

 

Verweise auf Stellungnahmen von Versicherungsgesellschaften

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