Covid-19: Strafrechtliche Zusammenhänge in der Tschechischen Republik

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veröffentlicht am 12. März 2020 / Lesedauer ca. 2 Minuten

Im Zusammenhang mit dem aktuellen europaweiten bzw. weltweiten Kampf gegen die Ausbreitung des sog. Coronavirus und der Krankheit Covid-19 werden in vielen Ländern unterschiedliche Maßnahmen eingeführt bzw. getroffen, deren Verletzung auch strafrechtliche Implikationen haben kann. Nachfolgend haben wir ausge­wählte strafrechtliche Zusammenhänge der Epidemie und einer etwaigen Verletzung der Maßnahmen gegen ihre weitere Ausbreitung aus Sicht des tschechischen Rechts zusammengefasst.

 

 

Bei der Krankheit Covid-19 kann im Lichte des oben Genannten von folgenden Straftaten ausgegangen werden:

  • Verbreitung einer übertragbaren Humankrankheit,
  • Körperverletzung und
  • Verbreitung einer Falschnachricht.

 

Verbreitung einer übertragbaren Humankrankheit

Im Sinne von §§ 152 und 153 des Gesetzes Nr. 40/2009 Slg. der Tschechischen Republik, Strafgesetzbuch, in der Fassung der späteren Vorschriften (nachfolgend nur „Strafgesetzbuch”) begeht derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig die Gefahr einer übertragbaren Krankheit und deren Ausbreitung unter Menschen herbeiführt oder diese erhöht. Es handelt sich um eine gefährdende Straftat, d.h., dass keine weitere Person zur Vollendung der Straftat angesteckt werden muss. Es reicht bereits die Gefahr, dass es zu einer solchen Handlung kommen könnte.

 
Übertragbare menschliche Krankheiten im Sinne des Strafgesetzbuches sind in der Regierungsverordnung Nr. 453/2009 Slg. der Tschechischen Republik abschließend festgelegt. Zwar wird in der Verordnung die Krankheit SARS aufgelistet, die auch durch ein Virus aus der Gruppe der sog. Coronaviren verursacht wird. Die Krankheit Covid-19 als solche wird jedoch in der zum heutigen Tag gültigen und wirksamen Fassung der Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt.

 

Körperverletzung

Falls eine Person an Covid-19 erkrankt und durch ihre Handlung vorsätzlich oder fahrlässig eine weitere Person ansteckt (ungeachtet der Tatsache, ob eine Covid-19-Erkrankung in der Regierungsverordnung Nr. 453/2009 Slg. als übertragbare menschliche Krankheit definiert wird), setzt sie sich dem Risiko der Strafverfolgung wegen Begehung der Straftat der Körperverletzung, ggf. der schweren Körperverletzung im Sinne von §§ 145-148 des Strafgesetzbuches aus, je nachdem, welche Folgen sich daraus für die geschädigte Person ergeben.

 

Verbreitung einer Falschnachricht

Im Zusammenhang mit dem Interesse der Medien an der Krankheit Covid-19 ist die Straftat der Verbreitung einer Falschnachricht gemäß § 357 des Strafgesetzbuches zu erwähnen, die derjenige begeht, der durch Verbreitung einer Falschnachricht vorsätzlich die Gefahr einer ernsthaften Beunruhigung von mindestens einem Teil der Bevölkerung eines bestimmten Ortes herbeiführt.

 
Angesichts der aktuellen rechtlichen Regelung wird eine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit etwaigen unverantwortlichen Handlungen von Personen und einer eventuellen Verletzung von Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung des Coronavirus nach unserer Auffassung nur in besonders schweren und Ausnahmefällen als sog. ultima ratio zur Anwendung kommen können. Vielmehr kann aus einer etwaigen Verletzung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus Covid-19 eine Verantwortlichkeit für Delikte hergeleitet werden, insbesondere für Delikte gemäß dem Gesetz Nr. 258/2000 Slg. der Tschechischen Republik über den Schutz der öffentlichen Gesundheit, in der Fassung der späteren Vorschriften.

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