CARES ACT: Regelungen für Unternehmen und Unternehmer

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veröffentlicht am 12. Mai 2020 | Lesedauer ca. 6 Minuten

  

 

Erschienen in: Rödl & Partner Tax Matters Vol 2020 – 5 | Zum Originaltext in Englisch »

  

Am 27. März 2020 hat Präsident Trump das Coronavirus Gesetz zur Abmilderung der wirtschaftlichen Corona-Schäden durch finanzielle Hilfen und Steuererleichterungen und damit zur wirtschaftlichen Stabilität unterzeichnet („Corona Gesetz“ oder das „Gesetz“). Die wesentlichen, unternehmerische Steuerzahler betreffenden Bestim­mungen des Gesetzes werden nachfolgend beschrieben. Sollten Sie Fragen haben, sprechen Sie bitte Ihren Betreuer bei Rödl & Partner an.

  

  
 

Regelungen für die Wirtschaft

1. Erstattungsfähige Steuergutschrift auf Lohn- und Gehaltsabgaben bei Weiter­be­schäf­ti­gung von Mitarbeitern

Ein berechtigter Arbeitgeber (siehe unten) kann in jedem Quartal eine Steuer-Gutschrift in Anspruch nehmen für Abgaben auf Alters-, Witwen- und Berufsunfähigkeitsversicherungen gemäß Internal Revenue Code Sec. 311(a) („Sozialversicherungsabgaben“). Die Gutschrift beträgt 50 Prozent der Löhne/Gehälter für jeden Mitarbeiter in dem betreffenden Quartal. Der Höchstbetrag, der für alle Kalender-Quartale berücksichtigt werden kann, beträgt 10,000 US-Dollar pro Mitarbeiter. Darüber hinaus darf die für ein bestimmtes Quartal gewährte Gutschrift den Betrag der für dieses Quartal gezahlten Abzugssteuern auf Löhne/Gehälter im Hinblick auf die Beschäftigung aller Mitarbeiter des Arbeitgebers nicht übersteigen. Falls die Steuer-Gutschrift den entsprechenden Betrag der Lohn/Gehaltsteuern eines Quartals übersteigt, kann der überschießende Betrag zunächst auf andere offene Einkommensteuer-Verbindlichkeiten des Arbeitgebers angerechnet werde, während ein danach verbleibender Restbetrag erstattet wird.

 

Berechtigte Arbeitgeber
Die Gutschrift steht zur Verfügung für Arbeitgeber, deren (1) Betrieb ganz oder teilweise auf Grund der wegen der Covid-Epidemie erlassenen behördlichen Anordnungen geschlossen wurde oder (2) deren Brutto-Erlöse um mehr als 50 Prozent im Vergleich zum gleichen Quartal des Vorjahres zurückgegangen sind. Der Bemessungs­zeitraum für die Brutto-Erlöse beginnt mit dem ersten nach dem 31. Dezember 2019 beginnenden Quartal und endet mit dem ersten folgenden Quartal, in dem die Brutto-Erlöse 80 Prozent der Brutto-Erlöse im gleichen Quartal des Vorjahres übersteigen.

 

Qualifizierte Löhne/Gehälter

In die Berechnung einzubeziehen sind die nach dem 12. März 2020 und vor dem 1. Januar 2021 gezahlten Löhne/Gehälter.

 

Für einen Arbeitgeber mit durchschnittlich mehr als 100 Vollzeit-Beschäftigten in 2019 beinhalten die qualifizierten Löhne/Gehälter diejenigen, die einem wegen der vollständigen oder teilweisen Schließung des Betriebes wie oben beschrieben nicht arbeitendem Mitarbeiter gezahlt werden oder die Löhne/Gehälter, die einem nicht arbeitenden Mitarbeiter während eines Quartals innerhalb des Bemessungszeitraums für die Brutto-Erlöse gezahlt werden.

 

Für berechtigte Arbeitgeber mit weniger als 100 Vollzeit-Beschäftigten in 2019 beinhalten die qualifizierten Löhne/Gehälter diejenigen, die einem Mitarbeiter während einer Zeit der vollständigen oder teilweisen Schließung des Betriebes gezahlt werden sowie diejenigen Löhne/Gehälter, die einem Mitarbeiter in einem Quartal innerhalb des Bemessungszeitraumes für die Brutto-Erlöse gezahlt werden, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter arbeitet oder nicht.

 

Es ist wichtig zu bedenken, dass qualifizierte Löhne/Gehälter nicht solche beinhalten, die bereits gemäß Abschnitt 7001 (Lohn/Gehalts-Gutschrift für bezahlten Krankheitsurlaub) und Abschnitt 7003 (Gutschrift für bezahlte Freistellung aus familiären Gründen) des Families First Coronavirus Response Act  berücksichtigt wurden.

 

Im allgemeinen können die für die Berechnung der Steuergutschrift maßgeblichen Löhne/Gehälter den Betrag nicht übersteigen, den ein Mitarbeiter erhalten hätte für Tätigkeit von vergleichbarer Dauer während der 30 Tage unmittelbar vor der vollständigen oder teilweisen Schließung des Betriebes wegen der Covid-19 Epidemie.

 

Schließlich können qualifizierte Löhne/Gehälter solche Beträge beinhalten, die von einem berechtigten Arbeitgeber gezahlt oder aufgewendet werden, um einen Gruppen-Krankenversicherungsplan vorzuhalten und aufrecht zu erhalten, sofern solche Beträge  nicht das steuerpflichtige Einkommen der Mitarbeiter erhöhen.

 

Zusammenfassung und andere Regeln

Im Allgemeinen sollen alle Personen, die steuerlich als ein einzelner Arbeitgeber behandelt werden, im Sinne dieser Vorschrift als ein Arbeitgeber gelten.

 
Ein berechtigter Arbeitgeber kann sich dafür entscheiden, diese Vorschrift für irgendein Quartal nicht anzuwenden.

 

Die Steuergutschrift ist nicht verfügbar für berechtigte Arbeitgeber, die bereits Mittelstands-Darlehen für Betriebsunterbrechung nach dem Gesetz erhalten.

 

2. Verzögerte Zahlung des Arbeitgeberanteils an Lohn/Gehalts-Abzugssteuern

Arbeitgeber und selbstständige Unternehmer können die Zahlung von zwischen  dem 27. März 2020 bis zum 1. Januar 2021 angefallende Sozialversicherungs-Abgaben weiter aufschieben.

 

Die Vorschrift bestimmt, dass die gestundeten Steuern/Abgaben innerhalb der nächsten 2 Jahre bezahlt werden müssen, und zwar die Hälfte des Betrages bis zum 31. Dezember 2021 und die andere Hälfte spätestens bis zum 31. Dezember 2022.

 

Diese Regelung kann nicht von berechtigten Arbeitgebern in Anspruch genommen werden, die bereits am Paycheck Protection Program teilnehmen (Darlehen und Zuschüsse von der Behörde für Mittelstands-Wirtschaft „SBA“) gemäß Abschnitt 1102 des Gesetzes.

 

3. Änderungen in Bezug auf Verlustabzüge

Das Steuererleichterungs- und Beschäftigungsgesetz aus dem Jahr 2017 hatte den Rücktrag von Verlusten ausgeschlossen und insgesamt die Verrechnung von in nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Veranlagungszeiträumen angefallenen Verlustvorträge auf maximal 80 Prozent des steuerlichen Gewinns des laufenden Jahres begrenzt.

 

Die Regelung des Gesetzes hebt die 80 prozentige Begrenzung des Rücktrags auf den steuerlichen Gewinn vorübergehend auf, so dass Verlustvorträge nunmehr voll mit dem Gewinn von vor dem 1. Januar 2021 beginnenden Veranlagungszeiträumen verrechnet werden können.

 

Verluste, die in den in 2018, 2019 oder 2020 beginnenden Veranlagungszeiträumen entstanden sind und noch nicht verrechnet wurden, können nunmehr auf jedes dem Verlustjahr vorangehenden Jahr um bis zu 5 Jahre zurückgetragen werden.

 

Verlustrücktrag in Wirtschaftsjahre gemäß IRC § 965 („Repatriation Tax/ Rückführungssteuer“)

Das Steuererleichterungs- und Beschäftigungsgesetzes des Jahres 2017 enthielt eine Vorschrift zur unter­stellten Rückführung von nicht in die USA ausgeschütteten, akkumulierten Gewinnvorträgen ausländischer Tochtergesellschaften. Diese Beträge wurden generell der US- Einkommensteuer im Wirtschaftsjahr 2017 unterworfen. Die Vorschrift unterstellt, dass wenn der Steuerpflichtige den oben beschriebenen Verlust­rücktrag in einem Jahr vorgenommen hat, in dem die Vorschrift IRC § 965(a) Geltung hatte, das Wahlrecht des IRC § 965(n) betreffend den Verzicht auf Verlustverrechnung gegen das hypothetische Einkommen der Vorschrift IRC § 965 ausgeübt wurde.

 
Allerdings erlaubt die Vorschrift auch, solche Wirtschaftsjahre vom Verlustrücktrag vollständig auszuschließen. Dieses Wahlrecht muss vom Steuerpflichtigen bis zum Ablauf der Fristverlängerung für das nächste Geschäfts­jahr vorgenommen werden, dass nach dem 27. März 2020 endet.

 

„Überbrückungsjahre“ (Abweichende Wirtschaftsjahre)

Steuerpflichtige, deren Steuerjahr vor dem 1. Januar 2018 beginnt und nach dem 31. Dezember 2017 endet (Datum des Inkrafttretens des Steuererleichterungs- und Beschäftigungsgesetzes) können innerhalb 120 Tage nach dem 27. März 2020 wie folgt verfahren:

  • Sie können beantragen, den Verlust eines solchen Überbrückungsjahres zurückzutragen
  • Sie können darauf verzichten, einen solchen Verlust des Überbrückungsjahres zurückzutragen
  • Sie können den Zeitraum, bis zu dem ein solcher Überbrückungsjahrverlust zurückgetragen kann, reduzieren
  • Sie können den Verzicht auf Rücktrag eines solchen Überbrückungsjahrverlustes widerrufen

 

4. Änderung der Behandlung des Guthabens bezüglich Alternative Minimumsteuer („AMT“) -Verbindlichkeiten für Vorjahre von Kapitalgesellschaften

Das Steuererleichterungs- und Beschäftigungsgesetz hatte die AMT-Minimum- Besteuerung von Kapitalge­sell­schaften für nach dem 31. Dezember 2017 beginnende Veranlagungszeiträume abgeschafft. Für Gesellschaften mit noch vorhandenem Minimum-Steuer-Guthaben konnte ein die laufende Steuerverpflichtung übersteigender Betrag erstattet werde, und zwar zu 50 Prozent für jeden nach 2017 beginnenden Veranlagungszeitraum und zu 100 Prozent für nach 2021 beginnende Jahre, so dass das gesamte Guthaben vor 2022 zu erstatten war.

 

Das Gesetz erlaubt nunmehr, dass Gesellschaften die gesamte Erstattung eines verbleibenden AMT-Guthabens im Steuerjahr 2019 beantragen können.

 

Durch einen Antrag auf vorläufige Erstattung können Gesellschaften den gesamten erstattbaren Guthaben­betrag bereits für den ersten in 2018 beginnenden Veranlagungszeitraum in Anspruch nehmen. Die Finanz­behörde  hat 90 Tage nach dem Antragsdatum Zeit, um den Antrag zu bearbeiten und darüber zu entscheiden, ob der überzahlte Betrag verrechnet, gutgeschrieben oder erstattet wird.

 

5. Änderung der Abzugsbegrenzung von Schuldzinsen

Das Steuererleichterungs- und Beschäftigungsgesetz aus dem Jahr 2017 hatte den Abzug von Schuldzinsen allgemein auf 30 Prozent des steuerpflichtigen Gewinns begrenzt.

 

Für in den Jahren 2019 und 2020 beginnende Veranlagungszeiträume erlaubt das Gesetz den meisten Steuer­pflichtigen nunmehr den Abzug von Betriebszinsen bis zu 50 Prozent des steuerpflichtigen Gewinns. Ein Steuerpflichtiger kann sich unwiderruflich dafür entscheiden, die Erhöhung der Abzugsfähigkeit von Betriebszinsen nicht in Anspruch zu nehmen.

 

Darüber hinaus können Steuerpflichtige sich für im Jahr 2020 beginnende Veranlagungszeiträume dafür entscheiden, das steuerpflichtige Einkommen des Jahres 2019 (oder den anteiligen Betrag des steuer­pflich­tigen Einkommens für ein Rumpfgeschäftsjahr) der Berechnung der Abzugsbegrenzung zugrunde zu legen.

 

Besondere Regeln für Personengesellschaften und Gesellschafter

Die Erhöhung der Abzugsbegrenzung von Schuldzinsen auf 50 Prozent steht Personengesellschaften für im Jahr 2019 beginnende Veranlagungszeiträume nicht zur Verfügung. Jedoch (es sei denn, ein Gesellschafter verzichtet auf diese Regelung) wird die Hälfte des einem Gesellschafter zuzurechnenden Betrages der überschüssigen Betriebszinsen der Gesellschaft für jeden im Jahr 2019 beginnenden Veranlagungszeitraum als von dem Gesellschafter bezahlt oder aufgewendet und damit im Jahr 2020 als voll abzugsfähig behandelt, während für die verbleibende Hälfte die im Jahr 2020 geltende Begrenzung auf 50 Prozent gilt.

 

Ein Gesellschafter kann sich unwiderruflich dafür entscheiden, diese Regelung in den Jahren 2019 oder 2020 nicht anzuwenden, wohingegen die Gesellschaft sich für diese Nichtanwendung nur für im Jahr 2020 beginnende Veranlagungszeiträume entscheiden kann.

 

Die Entscheidung, das steuerpflichtige Einkommen des Jahres 2019 der Berechnung der Abzugsbegrenzung zugrunde zu legen, kann nur von der Gesellschaft getroffen werden.

 

6. Technische Änderung bezüglich qualifizierter Verbesserungen von Geschäfts­gebäuden

Das Gesetz berichtigt einen Fehler des Steuererleichterungs- und Beschäftigungsgesetzes aus dem Jahr 2017, das Unternehmen versehentlich vorschrieb, die Kosten für qualifizierte Verbesserungen von Geschäftsge­bäuden über 39 Jahre abzuschreiben. Bei „qualifizierten“ Verbesserungen von Geschäftsgebäuden handelt es sich um Verbesserungen im Inneren eines nicht für Wohnzwecke bestimmten Gebäudes, sofern diese fertiggestellt wurden nach dem Tag, an dem das Gebäude selbst in Betrieb genommen wurde. Ausgenommen sind Aufwendungen für Gebäudeerweiterung, Aufzüge oder Rolltreppen oder innere Strukturveränderungen.

 

Steuerpflichtige können nunmehr die Kosten für qualifizierte Gebäudeverbesserungen sofort abschreiben. Nach dem Gesetz gilt diese Regelung rückwirkend für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2017 in Betrieb genommen wurden.

 

7. Vorübergehende Verbrauchsteuer-Befreiung von verwendetem Alkohol für die Herstellung von Hand-Desinfektionsmitteln

Die Bundes-Verbrauchsteuer auf alle Destillate, die zur Herstellung von Hand-Desinfektionsmitteln verwendet werden oder darin enthalten sind, wird für das Kalenderjahr 2020 ausgesetzt, solange diese Desinfektions­mittel in Übereinstimmung mit den im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2 oder COVID-19 Krise von der Food and Drug Administration erlassenen Richtlinien hergestellt und vermarktet werden. 

 
Das CARES Gesetz enthält darüber hinaus viele andere Bestimmungen betreffend etwa Beschäftigungs- und Arbeits-Gesetze, Aus- und Weiterbildungs-Institutionen, Gesundheitsdienstleister, Biowissenschaften und Biotech Firmen sowie amerikanische Ur-Einwohner. Bitte informieren Sie sich fortlaufend über Aktuali­sierungen an Hand unserer Webseite oder sprechen Sie Ihren Partner bei Rödl & Partner an.

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