Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsrats

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​veröffentlicht am 27. März 2020 | Quelle: Betriebs Berater, 09/2020

 

Seit Wirksamwerden der Datenschutznovelle durch die DS-GVO und das neue BDSG am 25. Mai 2018 hat sich in Sachen Datenschutz einiges getan. Wo zu Beginn der Novelle in Anbetracht der angedrohten drakonischen Strafen noch Unsicherheit herrschte, ist nach fast zwei Jahren etwas Ruhe und – noch wichtiger – eine höhere Rechtssicherheit eingekehrt.

 

 

Während unterschiedlichste Rechtsfragen, mit denen sich die Praxis in Ermangelung konkreter Umsetzungsvorschläge auseinandersetzen musste, nunmehr geklärt sind, streiten sich die Geister um andere Rechtsfragen nach wie vor vehement. Unter anderem ist nach wie vor ungeklärt, ob der Betriebsrat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO anzusehen ist. Daran knüpfen sich erhebliche unternehmerische Risiken: Sollte man zu dem Schluss gelangen, dass der Betriebsrat nicht als Verantwortlicher betrachtet werden kann, so fällt eine Haftung für datenschutzrechtliche Verstöße auf den Arbeitgeber zurück. Darüber soll der nachfolgende Beitrag Aufschluss geben. Zudem enthält der Beitrag Empfehlungen zur Reduzierung des Haftungsrisikos durch den Arbeitgeber.

 

Mehr zu dem Thema lesen sie in dem Beitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Herrn Dr. Christoph Kurzböck sowie Rechtsanwältin Kathrin Weinbeck »

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