Neues DBA China tritt voraussichtlich nicht vor 2016 in Kraft

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Keine Steuervorteile für Personengesellschaften

Das im März in Deutschland unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Volksrepublik China wird nach vorsichtiger Schätzung nicht vor 2016 in Kraft treten. Es soll das bisherige DBA aus dem Jahre 1985 ablösen.
 
Während zunächst allgemein „Freude” darüber herrschte, dass in dem neuen DBA zukünftig der Quellensteuersatz von bisher 10% auf künftig 5% für Ausschüttungen gesenkt wurde, stellt sich nun „Ernüchterung” darüber ein, dass die vorgesehene Quellensteuerentlastung nicht für chinesische Gesellschaften gilt, die von deutschen Personengesellschaften gehalten werden.
 

Gewinnausschüttungen an deutsche Personengesellschaften

Artikel 10 Abs. 2 des neuen DBA schließt „Personengesellschaften” explizit aus. Werden Ausschüttungen einer chinesischen Gesellschaft getätigt, die von einer deutschen Personengesellschaft gehalten wird, ist mit dieser Tatsache eine günstigere Quellenbesteuerung ausgeschlossen. Häufig werden deutsche Investments in der Volksrepublik China über eine GmbH & Co. KG gehalten. Da Deutschland eine GmbH & Co. KG als Personengesellschaft qualifiziert, kann dann der ermäßigte Satz von 5% nicht gewährt werden.
 
Hintergrund der Regelung dürfte sein, dass Gewinnausschüttungen aus der Volksrepublik China an eine deutsche Personengesellschaft nicht auf Ebene der Personengesellschaft, sondern auf Ebene der Gesellschafter besteuert werden. Die chinesische Quellensteuer wird dann auf die persönliche deutsche Einkommensteuer der Gesellschafter (teilweise) angerechnet. Insofern trifft die höhere Quellensteuer bei Ausschüttungen an deutsche Personengesellschaften wirtschaftlich geringer als Ausschüttungen an deutsche Kapitalgesellschaften; bei letzteren findet keine Anrechnung der chinesischen Quellensteuer statt. 
 
In diesem Zusammenhang ist nicht geklärt, ob auch Ausschüttungen an deutsche GmbHs, die durch einen Gewinnabführungsvertrag organschaftlich mit einer deutschen GmbH & Co. KG verbunden sind, von den Regelungen betroffen sind. Nach dem Wortlaut des neuen DBA China lägen die Voraussetzungen für den ermäßigten Quellensteuersatz vor. Wirtschaftlich betrachtet liegt aber eine Beteiligung wie zu einer Personengesellschaft vor. Ohnehin sind indirekte Beteiligungsstrukturen über deutsche GmbHs in Verbindung mit Gewinnabführungsverträgen im Hinblick auf die Gewährung von ermäßigten Quellensteuersätzen kritisch zu beurteilen.
 
Positiv könnte sein, dass es bislang fraglich ist, ob chinesische Behörden überhaupt eine deutsche GmbH & Co. KG als Personengesellschaft kategorisieren. Viele ausländische Behörden stufen die GmbH & Co. KG nicht als Personengesellschaft ein und selbst nach dem deutschen BMF Schreiben zu Personengesellschaften könnte man zumindest in einigen Fällen die deutsche GmbH & Co. KG als Kapitalgesellschaft einordnen. Letztlich wendet selbst die EU Vorschriften für Kapitalgesellschaften auch auf die GmbH & Co. KG an. 
 
In der Praxis wird die beantragende Gesellschaft beim Antrag auf Abkommensvorteile aufgefordert, die unterstützenden Dokumente bei der chinesischen Steuerbehörde vorzulegen. Eines davon ist die Bescheinigung der steuerlichen Ansässigkeit, die von der deutschen Finanzbehörde erstellt ist. Die in der verfügbaren Bescheinigung gegebene Information könnte zu verschiedenen Beurteilungsergebnissen führen. 
 

Vorsicht bei Abspaltung von Firmenteilen und Anteilstausch

Es wird kaum möglich sein, hierzu schon vor Inkrafttreten des neuen DBA die Behandlung der GmbH & Co. KG in Erfahrung zu bringen. Aus diesem Grund sollte auch dringend davor gewarnt werden, im Vorgriff auf die neuen Regelungen rechtliche Restrukturierungen durchzuführen. Veränderungen der rechtlichen Struktur müssten bei den zuständigen Behörden in der Volksrepublik China gemeldet werden und führen u.U. zu einem fiktiven Veräußerungsvorgang, der mit einer 10%-igen Veräußerungsbesteuerung belegt werden kann. Wir empfehlen deshalb zunächst abzuwarten, die rechtlichen Entwicklungen zu beobachten und eine genaue Sachverhaltsanalyse vorzunehmen.
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