China erleichtert Inanspruchnahme von Abkommensprivilegien bei Dividendenausschüttungen für „Nutzungsberechtigte”

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​veröffentlicht am 1. März 2018

 

Sowohl für Steuerpflichtige als auch die chinesischen Finanzbehörden war in den vergangenen Jahren die Frage des „Nutzungsberechtigten” von zentraler Bedeutung. Mit dem Inkrafttreten des neuen deutsch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens („DBA”) am 1. Januar 2017 sind deutsche Investoren berechtigt einen reduzierten Quellensteuersatz von 5 Prozent bei Gewinnausschüttung in Anspruch zu nehmen. Diese Quellensteuerreduzierung ist jedoch an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Viele Investoren haben längst Maßnahmen zur Implementierung einer effektiven und optimierten Beteiligungsstruktur getroffen. Bereits 2012 hat die chinesische staatliche Steuerverwaltung („SAT”) im Erlass Nr. 30 die Voraussetzungen und Kriterien für „Nutzungsberechtigte" dargelegt. Obwohl der Erlass den Missbrauch von Abkommensprivilegien wirksam verhindert hat, ergaben sich in der Praxis einige Probleme, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligungsstruktur. Am 3. Februar 2018 hat die SAT nun einen Erlass Nr. 9 zu den „Nutzungsberechtigten in DBAs” veröffentlicht, der – mit Ausnahme eines Gestaltungsmissbrauchs – grundsätzlich die Gewährung der Privilegien regelt.

 

 

 

Erleichterte Voraussetzungen des Nutzungsberechtigten bei der Beantragung von Abkommensprivilegien

Die wesentliche Neuerung im Erlass Nr. 9 sind die gelockerten Voraussetzungen, um als Nutzungsberechtigter Abkommensvorteile beantragen zu können.

 

Vor der Veröffentlichung des Erlasses haben die lokalen Steuerbehörden grundsätzlich klargestellt, dass dem Antragsteller die Abkommensvorteile nicht gewährt werden, wenn weder die Kriterien des „Nutzungsberechtigten” noch die Anforderungen der Safe-Harbor-Prinzipien erfüllt werden. Das führte in der Praxis dazu, dass viele Antragsteller aufgrund ihrer Holding-Struktur nicht als Nutzungsberechtigte anerkannt wurden. Entsprechend den bisherigen Regelungen konnten die aus China ausgeschütteten Dividenden nicht – unter Beanspruchung des reduzierten Quellensteuersatzes – durch die Holding-Gesellschaft „durchgeschüttet” werden. Selbst dann nicht, wenn die Holding-Gesellschaft einen originären wirtschaftlichen Zweck erfüllte und deren Muttergesellschaft mit entsprechender Substanz ausgestattet war. Der nun vorliegende Erlass bietet neue Möglichkeiten für Unternehmen, die über eine Holding-Gesellschaft in China investiert haben.

 

Selbst wenn der Antragsteller die Kriterien eines Nutzungsberechtigten nicht erfüllt, gilt er dem Erlass entsprechend dennoch als Nutzungsberechtigter, wenn beide der folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

 

  • Wenn Anteilseigner, die direkt oder indirekt 100 Prozent der Anteile des Antragstellers halten, die Kriterien als Nutzungsberechtigter erfüllen;
  • Wenn Anteilseigner, die direkt oder indirekt 100 Prozent der Anteile des Antragstellers halten und im selben Land des Antragstellers ansässig sind – hier greift das Prinzip der „Gleiche-Ansässigkeit-Regel”, oder wenn die Anteilseigner nicht im selben Land wie der Antragsteller ansässig sind, werden im Fall einer indirekten Holding-Struktur sowohl der Anteilseigner als auch Zwischenanteilseigner als qualifizierte Personen anerkannt – hier greift die „übereinstimmende Abkommensprivilegien-Regel”.

 

In diesem Zusammenhang bedeutet „qualifizierte Person”, dass die Behandlung im Rahmen des unilateralen DBAs zwischen China und dem Ansässigkeitsstaates der Person, bezogen auf Dividendenausschüttungen aus China, im Vergleich zur DBA-Regelung mit dem Ansässigkeitsstaat des Antragstellers gleich oder günstiger ist.

 

Erwähnenswert bei der Anwendung der „Gleiche-Ansässigkeit-Regel” ist, dass keine zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt werden müssen, wenn ein Zwischenanteilseigner in einem Drittland ansässig ist. Das heißt, solange der Antragsteller und der (finale) Nutzungsberechtigte im gleichen Land steuerlich ansässig sind, kann der Antragsteller stets das Abkommensprivileg beantragen. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Quellensteuer auf Dividenden zwischen China und dem Land eines Zwischenanteilseigners gegebenenfalls höher sind.

 

Des Weiteren regelt Artikel 10 des Erlasses, inwieweit die zuständigen Behörden Prüfungen vornehmen dürfen. Im Erlass ist dazu folgendes geregelt: Die allgemeinen Vorschriften zur Vermeidung von Steuerhinterziehung sind anzuwenden, sofern die zuständigen Steuerbehörden es für erforderlich halten, den Antragszweck anhand des Abkommens oder inländischer Gesetze zu prüfen – auch wenn der Antragsteller den Status des Nutzungsberechtigten hat. Es ist noch unklar, wie die lokalen Steuerbehörden diese Regelung in der Praxis umsetzen werden. Das wird später durch weitere Praxis- und Umsetzungsdetails geklärt.

 

Erweiterter Umfang der Safe-Harbor-Prinzipien

Gemäß des bisherigen Erlasses Nr. 30 wird der Antragsteller auch als Nutzungsberechtigter betrachtet, sofern er ein börsennotiertes Unternehmen im Vertragsstaat oder ein zu 100 Prozent direktes oder indirektes Tochterunternehmen eines börsennotierten Unternehmens im selben Vertragsstaat. Ein weiteres Kriterium ist, dass die Dividenden von den Anteilen gespeist sind, die vom börsennotierten Unternehmen gehalten werden.

 

Im neuen Erlass erweitert die SAT den Umfang der „Safe-Harbor”-Regel auf „Staatsunternehmen, börsennotierte Gesellschaften oder natürliche Personen im Vertragsstaat”. Wenn sich 100 Prozent der Anteile des Antragstellers im Besitz eines Staates, einer börsennotierten Gesellschaft oder einer ansässigen natürlichen Person im Vertragsstaat befinden, wird der Antragsteller auch unmittelbar als Nutzungsberechtigter anerkannt.

 

Das aktuelle DBA zwischen Deutschland und China sieht den begünstigten Steuersatz von 5 Prozent jedoch nur in den Fällen vor, in denen der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist (Partnerschaft ist ausgeschlossen(!)) und direkt mehr als 25 Prozent der Anteile des gewinnausschüttenden Unternehmens hält. Selbst wenn der Antragsteller eine in Deutschland ansässige natürliche Person ist und als Nutzungsberechtigter anerkannt wird, kann er nur einen reduzierten Steuersatz von 10 Prozent in Anspruch nehmen (laut dem chinesischen Gesetz beträgt der Steuersatz für die auf Dividendenausschüttungen erhobene Einkommensteuer 20 Prozent). Wenn der Antragsteller eine in Deutschland ansässige Gesellschaft ist, die ihrerseits die Voraussetzungen des Nutzungsberechtigten nicht erfüllt, deren 100 Prozent Anteilseigner jedoch eine deutsche natürliche Personen ist, sieht der Erlass vor, dass die Gesellschaft ohne weitere Überprüfung unmittelbar als Nutzungsberechtigte betrachtet wird. Allerdings regelt der Erlass noch nicht, welcher begünstigte Steuersatz zur Anwendung kommen soll. Das muss in Zukunft noch geklärt werden.

 

Anerkennungsvoraussetzungen des Nutzungsberechtigten

Im Erlass Nr. 9 wurden außerdem 2 weitere (nachteilige) Bedingungen für die Anerkennung des Nutzungsberechtigten geändert:

 

  • Der Erlass sieht vor, dass es für die Anerkennung als Nutzungsberechtigten ungünstig ist, wenn für den Antragsteller die Pflicht besteht, innerhalb von 12 Monaten mehr als die Hälfte der erhaltenen Dividenden an einen Ansässigen im Drittland auszuschütten. Der Begriff „Pflicht” bedeutet in diesem Zusammenhang einerseits die vertragliche Pflicht und andererseits jene Situationen, in denen Dividendenausschüttungen erfolgen, obwohl keine vertragliche Verpflichtung besteht.
  • Darüber hinaus ist es für die Anerkennung als Nutzungsberechtigter nicht förderlich, wenn der Antragsteller keine wesentlichen eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten entfalten oder über keine wirtschaftliche Substanz verfügt. Die grundsätzlich eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen bspw. Produktions-, Vertriebs-, Verwaltungsaktivitäten oder andere Tätigkeiten. Ob die Geschäftstätigkeit des Antragstellers substantiell ist, sollte anhand seiner tatsächlich ausgeübten Funktionen und getragenen Risiken beurteilt werden. Inwieweit die Verwaltungstätigkeit einer Beteiligungsholding als substantielle Geschäftstätigkeit anerkannt wird, hängt gemäß der offiziellen Auslegung der SAT davon ab, ob der Antragsteller investitionsvorbereitende Bewertungen und Analysen, Investitionsentscheidungen und-umsetzungen oder Follow-Up-Verwaltungsaufgaben übernimmt.

 

Antragsdokumente

Neben den oben erläuterten Erleichterungen wurden auch die Anforderungen an die Antragsunterlagen im Vergleich zu denen in der Bekanntmachung [2015] Nr. 60 geändert.

 

  • Der Antragsteller müssen neben ihrer eigenen steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung auch die Ansässigkeitsbescheinigungen der qualifizierten Nutzungsberechtigten und den qualifizierten Personen vorlegen;
  • Die steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung muss die Identität und die Steueransässigkeit für das aktuelle oder das vorangegangene Jahr, in dem die Dividende ausgeschüttet wird, bestätigen.

 

Fazit

In der Praxis ist die Gründung einer Beteiligungsgesellschaft in Singapur oder Hong Kong als unmittelbarer Gesellschafter eines 100 Prozent ausländisch investierten Unternehmens in China keine seltene Struktur. Sie stößt jedoch häufig auf Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme von Abkommensprivilegien, da die Beteiligungsgesellschaft in der Regel nicht über ausreichend wirtschaftliche Substanz verfügt. Der nun vorliegende Erlass ist das Fundament für die Lösung dieses Problems. Aber gleichzeitig wurden die Anforderungen an den beizubringenden Dokumenten zur Anerkennung als „Nutzungsberechtigter” ausgeweitet.

 

Außerdem ist festzustellen, dass der Kreis der Privilegierten deutlich weiter gefasst wird. Jedoch sollte beachtet werden, dass die Anforderungen, um als Nutzungsberechtigter anerkannt zu werden, erhöht wurden.

 

Der Erlass tritt ab 1. April 2018 in Kraft. Bislang ist noch nicht geklärt, ob er auch für die vor diesem Zeitpunkt durchgeführten Dividendenausschüttungen angewandt wird. Dem Erlass entsprechend muss jede Ebene innerhalb der Beteiligungsstruktur stets die Anforderung des Beteiligungsanteils von 100 Prozent erfüllen. Des Weiteren ist die Vorlage von steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigungen jeder Gesellschaft innerhalb der Struktur eine der Voraussetzungen, um in den Genuss der Abkommensvorteile zu kommen.

 

Entscheidungsträger in den Gesellschaften sollten die Anwendbarkeit des neuen Erlasses gewissenhaft prüfen, den Zeitpunkt der Dividendenausschüttung sorgfältig planen und gegebenenfalls rechtzeitig Anpassungen der Organisationsstruktur vornehmen lassen.

 

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