Die Bedeutung von E-Commerce und Onlinehandel für den Weltpostverkehr und die Auswirkungen der geplanten EU-Zollrechtsänderungen

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veröffentlicht am 18. Mai 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

  

„Der Weltpostverein regelt seit 1874 den internationalen Postverkehr. Doch in Zeiten des Online-Handels haben sich die Rahmenbedingungen für die Logistik und die Unternehmen geändert. Auf einem außerordentlichen Kongress im September 2018 in Addis Abeba wurde eine Anpassung des Regelwerkes an den modernen Postverkehr eingeleitet.“ (Quelle: Der Weltpostverein im 21. Jahrhundert; BMWI)

  

  

Mehr Hintergrundinformationen entnehmen Sie bitte dem Artikel „Der Weltpostverein im 21. Jahrhundert“ des BMWI.
 

Nicht nur der Austritt der USA hat Auswirkungen auf das Weltpostabkommen. Vielmehr wirken sich die anstehenden Änderungen des Postabkommens auch auf die gesamte Wirtschaft aus. Diese Auswirkungen möchten wir nachfolgend kurz darstellen.


Der Vorteil für die Betreiber des Postdienstes besteht v.a. darin, dass erleichterte Zollformulare genutzt werden können.

 


Auswirkungen durch E- Commerce und Onlinehandel

„In Zeiten des wachsenden Internethandels im internationalen Postverkehr kommt es nicht nur zu einem stetig wachsenden Aufkommen von Paketen, die ein gewinnbringendes Geschäft darstellen, sondern auch von kleinen Päckchen mit Waren von unter 2 kg Gewicht.“ (Quelle: Der Weltpostverein im 21. Jahrhundert; BMWI)


Im Zeitalter des E- Commerce und Onlinehandel entwickelt sich die Postdienstleistung der Briefzustellung immer mehr zur Waren- und Paketzustellung.
 
Bei der Beförderung der Pakete stehen immer mehr Sicherheitsfragen, Zollabfertigungen und die damit verbundenen Eingangsabgabenerhebungen (Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer) im Fokus. Insbesondere E- Commerce und Onlinehandel (B2C) mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Zigaretten, Tabak- und alkoholische Getränke) kommen zur Zeit in Mode. Nur sind diese Waren grundsätzlich nicht für den internationalen Onlineverkauf geeignet. Selbst der innergemeinschaftliche Handel mit diesen verbrauchsteuerpflichtigen Waren gestaltet sich sehr aufwendig.

 

Zu Beginn des Jahres 2021 stehen neue Herausforderungen für die internationalen Paketdienste an. So steht einerseits das „UPU multilateral data sharing agreement“ im Widerspruch zur EU-Datenschutzverordnung.
 

Änderungen zum 1. Januar 2021: Einfuhrabwicklung und EUST-Abwicklung und neue Freigrenzen

Andererseits haben die EU- Mitgliedstaaten den Wegfall der Einfuhrumsatzsteuerfreigrenze zum 1. Januar 2021 beschlossen. Das hat zur Folge, dass auch Kleinbeträge erhoben werden müssen.
 

Ab 1. Januar 2021 soll für jede Ein- und Ausfuhrsendung die elektronische Zollanmeldepflicht gelten. Dabei sollen keine vereinfachten Zollanmeldungen bei der Ausfuhr (z.B. <1.000 Euro konkludente Ausfuhranmeldung; vereinfachte Ausfuhranmeldung >1.000 Euro < 3.000 Euro) mehr möglich sein.
 

Bei der Einfuhrabwicklung sollen drei Wertkategorien eingeführt werden:

  • Sendungen mit einem Warenwert bis 150 Euro (nur ein Minimum an Daten wird verlangt)
  • Sendungen mit einem Wert von mehr als 150 Euro bis 1.000 Euro (reduzierter Datensatz erforderlich für offiziell benannte Postbetreiber, für andere voller Anmeldedatensatz)
  • Sendungen mit einem Wert von mehr als 1.000 Euro (voller Datensatz ist von den Transportunternehmen bei der Zollanmeldung anzugeben).

Zudem soll mit Wirkung zum 1. März 2021 die Voranmeldepflicht (Eingangs- Summarische Anmeldung) vor Versand der Waren im „Postverkehr“ eingeführt werden. Das soll in den Bestimmungsstaaten eine schnellere und gezieltere Risikoanalyse ermöglichen.
 

Zum 1. Januar 2021 sollen die Postetiketten verpflichtend einheitlich nach EU-Standard CEN/TS 17073 auf den Paketen angebracht werden.
 

Bei „DDP“-Sendungen (Incoterm® Delivered Duty Paid) mit vereinbarter Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer-Schuld des Lieferanten ist künftig ein Fiskal Repräsentant erforderlich.
 
Damit dürften pragmatische Lösungen im B2B-Bereich, wie Abgabe der Zollanmeldung im Namen des Empfängers der Waren, Belastung der Zollabgaben an den Lieferanten, Aushändigung des Zollbescheids mit Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer an den Endkunden und Geltendmachen des Vorsteuerabzugs, nicht mehr möglich sein.
 

Hinweise für die Praxis

In erster Linie wirken sich die Änderungen zum 1. Januar 2021 auf Transportunternehmen aus. Aber diese Änderungen haben auch auf die gewerblichen Empfänger oder gewerblichen Ausführer Einfluss. So sind mehr Ein- und Ausfuhranmeldungen zu erstellen. Gebühren der Dienstleister werden auf Grund der Erhöhung der Anzahl der Zollanmeldungen erheblich steigen (z.B. für Muster- und Probesendungen, Sendungen mit geringem Wert; Garantie und kostenlose Lieferungen).
 

Ebenfalls wird es somit zu einem erhöhten Nacherhebungsrisiko in Fällen der Lieferungen zwischen verbundenen Unternehmen oder Zollwertfeststellungen auf der Grundlage von Proforma-Rechnungen kommen.

Auch rückt die zollrechtliche Einreihung einer Ware im Falle einer Abgabenerhebung wieder in den Fokus bei der Abgabe der Einfuhr- Zollanmeldung.
 

Ebenfalls dürften sich die Rechtsänderungen negativ auf das Unternehmensrating in der Risikoanalyse auswirken. Die Unternehmen, die bisher von Zoll- und Außenwirtschaftsprüfungen verschont wurden, geraten jetzt in den Fokus der Prüfungsbehörden.
 

Zudem sind die Auswirkungen auf die Umsatz-/Einfuhrumsatzbesteuerung zu beachten. Diese Regelungen gehen einher mit den nächsten Schritten und gesetzlichen Neuregelungen zum 1. Januar 2021, zu einem definitiven Umsatzsteuersystem, das bereits auf EU-Ebene beschlossen wurde und insbesondere den Versandhandel („Fernverkäufe“ von Waren an Nichtunternehmer, B2C-Bereich). Mehr dazu erfahren Sie in dem Artikel „E-Commerce Paket 2: Änderungen bei Fernverkäufen und Dienstleistungen im B2C-Geschäft ab 1. Januar 2021 bzw. 1. Juli 2021“.

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