Auslandsexpansion Kenia – Die Nummer 1 in Ostafrika

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Kenia hat einen bedeutenden Entwicklungsvorsprung vor seinen Nachbarländern in Ostafrika. Bemerkenswert ist v.a. der äußerst vitale kenianische Privatsektor sowie die „Start-up-Mentalität”, die noch gefördert wird durch eine in Subsahara-Afrika herausragende IT-Infrastruktur. Für eine Auslandsexpansion in Ostafrika ist Kenia der unbestrittene „Hot Spot”.
 
Kenias Attraktivität als Investitionsstandort gründet sich v.a. auf die Dynamik des Marktes, die gebildete und geschäftstüchtige Bevölkerung und einen im afrikanischen Vergleich einzigartig entwickelten Privatsektor.
 
So besteht für ausländische Investoren die Möglichkeit, ein Investitionszertifikat von der „Kenya Investment Authority” (KIA) zu
erhalten. Damit wird der Investor bei der Erlangung der notwendigen Lizenzen und Genehmigungen unterstützt. Darüber hinaus berechtigt es den Investor, 3 Arbeitsgenehmigungen für Manager oder Fachpersonal sowie 3 Arbeitsgenehmigungen für Eigentümer, Gesellschafter oder Partner zu erhalten. Voraussetzung für den Erhalt des Zertifikats ist eine Mindestinvestition von 100.000 US-Dollar und, dass die Investition für das Land vorteilhaft ist. Insofern empfiehlt sich stets ein Abgleich des Business Plans für den Markteinstieg mit Regierungsplänen wie der „Kenya Vision 2030” und den darauf basierenden weiteren Förderprogrammen.
 

Wahl der Rechtsform

Für eine deutsche Muttergesellschaft stellt sich auch für den Markteintritt in Kenia die Frage, ob mit einer eigenen oder einer fremden Repräsentanz agiert werden soll. Fällt die Entscheidung auf eine eigene Repräsentanz, stehen sowohl eine Tochtergesellschaft als auch eine unselbstständige Niederlassung zur Auswahl. Um die richtige Wahl zu treffen, sind verschiedene rechtliche Aspekte, insbesondere Haftung und Finanzierung, sowie steuerliche Kriterien zu berücksichtigen. So liegt die Körperschaftsteuer für eine Tochtergesellschaft bei 30 Prozent. Im Falle einer Tochtergesellschaft ist die „Private Company Limited by Shares” die gängigste Gesellschaftsform. Sie ähnelt aufgrund ihrer Haftungsbeschränkung einer deutschen GmbH. Für die Gesellschaft sind mindestens zwei Gesellschafter und ein Geschäftsführer vorgesehen. Ein Gesetzentwurf, der u.a. die Einführung einer Ein-Mann-Gesellschaft vorsah, wurde Anfang des Jahres vom Parlament abgelehnt. Ein Mindestkapital ist nicht vorgesehen. Für spezielle Wirtschaftszweige (z.B. im Bank- und Versicherungswesen) gilt dies jedoch nicht. Auch gibt es, bis auf einige branchenspezifische Ausnahmen (z.B. für Telekommunikation), keine Beschränkung für ausländische Anteilseigner.
 
Eine unselbstständige Niederlassung („foreign company”) muss innerhalb von 30 Tagen nach Geschäftsaufnahme bei dem „Registrar of Companies” registriert werden. Darüber hinaus muss eine im Inland ansässige vertretungsberechtigte Person benannt werden. Die Körperschaftsteuer für eine solche Niederlassung beträgt 37,5 Prozent.
 

Handelsvertreter als Alternative

Auch in Kenia kann ein ausländisches Unternehmen den Markt über Handelsvertreter erschließen. Das kenianische Handelsvertreterrecht basiert auf dem englischen „Common Law” und unterliegt weitgehender Vertragsfreiheit. Insofern ist eine günstige Vertragsgestaltung für den Unternehmer von besonderer Bedeutung. Ein Handelsvertreter muss seinen ständigen Wohn- bzw. Geschäftssitz nicht zwingend in Kenia haben. Es besteht darüber hinaus keine Pflicht, wonach der Handelsvertreter Kaufmann oder Gewerbetreibender sein muss. Auch gibt es nach dem „Common Law” keine Verpflichtung zur Exklusivität des Handelsvertreterverhältnisses oder eine Formerfordernis für Handelsvertreterverträge.
 

Fazit

Das kenianische Arbeitsrecht ist als arbeitnehmerfreundlich einzustufen. Ein umfassender Kündigungsschutz des Arbeitnehmers greift ab einer ununterbrochenen Anstellung von 13 Monaten. Ab diesem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber die Rechtmäßigkeit des Kündigungsgrundes und des Verfahrens beweisen.
 

Kontakt

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Anna-Lena Becker, LL.M.

Rechtsanwältin

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Bitte beachten Sie:

  • Der kenianische Markt braucht Zeit zur Entwicklung. Wenn ein langfristiges Engagement nicht möglich ist, sollte ein anderer Markt in Betracht gezogen werden.
  • Bleiben Sie bei dem Konzept, das für den Markteinstieg ausgewählt wurde.
  • Kenia ist ein regionaler Knotenpunkt, von dem aus neue Märkte erschlossen werden können. Es lohnt sich, die Exportmärkte zu beobachten.
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