Währungs- und Inflationsrisiken – Welche Berichterstattungswährung ist die „Richtige”?

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zuletzt aktualisiert am 10.05.2016
 
Bei Tochterunternehmen außerhalb der Euro-Zone stellt sich die Frage, welche Währung der Übermittlung von Daten des internen und externen Rechnungswesens an das Mutterunternehmen zugrunde zu legen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund von Währungs- und Inflationsrisiken.
 
Unterliegt der Währungskurs von Ländern, in denen internationale Unternehmen mit Tochtergesellschaften vertreten sind, starken Schwankungen, oder herrscht in solchen Ländern eine hohe Inflationsrate, stellt dies das Rechnungswesen vor erhebliche Herausforderungen. Es ergibt sich die Frage, wie vor einem solchen Hintergrund das Ziel einer transparenten, vollständigen und in sich stimmigen Berichterstattung des Tochterunternehmens an das Mutterunternehmen bestmöglich erreicht werden kann. Dabei sollten die vom Tochterunternehmen übermittelten Informationen in Einklang mit den Bilanzierungs- und Berichterstattungsvorgaben des Mutterunternehmens stehen, um die Auswertung sowohl für interne Zwecke als auch für die Erstellung des Konzernabschlusses zu vereinfachen. Insbesondere stellt sich die Frage, welche Währung für die Berichterstattung gewählt werden sollte.
 

Alternative Währungen

Für die Berichterstattung kommen grundsätzlich die funktionale Währung, die Darstellungs- und die Buchhaltungswährung in Betracht:
  • Die funktionale Währung ist die Währung des primären Wirtschaftsumfelds, in dem das Unternehmen tätig ist. In dieser Währung werden die Mehrheit der Umsätze, Lohnzahlungen und Materialeinkäufe abgewickelt.  Die funktionale Währung entspricht somit nicht zwingend der Währung des Sitzlandes des Tochterunternehmens. Bspw. wäre bei einem hauptsächlich auf dem US-amerikanischen Markt tätigen mexikanischen Tochterunternehmen einer deutschen Konzernmutter der US-Dollar die funktionale Währung.
  • Die Darstellungswährung wird im Gegensatz dazu i.d.R. vom Mutterunternehmen als „HB II-Währung” vorgegeben. Sie entspricht oft der Währung des Sitzlandes des Mutterunternehmens. Im vorstehenden Beispiel wäre dies der Euro.
  • In der Buchhaltungswährung werden die Geschäftsvorfälle (zunächst) unterjährig erfasst. Sie bildet regelmäßig auch die Grundlage für die Ermittlung der Steuerzahllast im Sitzland des Tochterunternehmens. Im Beispiel wäre dies der mexikanische Peso.

 

Funktionale Währung spiegelt wirtschaftlichen Gehalt

Im Idealfall sollten die Finanzinformationen auf Grundlage der funktionalen Währung erstellt werden. Das hat folgende Vorteile: Sie gibt den wirtschaftlichen Gehalt einer Transaktion sowie des gesamten Geschäftsmodels des Tochterunternehmens am zutreffendsten wieder. Zudem wird der „innere Wert” der Vermögensgegenstände unverzerrt abgebildet.
 
Auf Basis der Darstellungswährung kann sich insbesondere das Mutterunternehmen relativ leicht einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Tochterunternehmens verschaffen. Ihre Anwendung führt aber dazu, dass der „innere Wert” der Vermögensgegenstände nicht unverzerrt abgebildet wird. Insbesondere dieser Nachteil findet sich auch bei der Buchhaltungswährung. Ursächlich hierfür ist, dass diese i.d.R. den wirtschaftlichen Gehalt der Transaktionen und auch der Geschäftstätigkeit nicht komplett zutreffend wiedergibt.
 

Festlegung durch das Mutterunternehmen

In der Praxis wird oft der Fehler begangen, dass die Berichtswährung vom Tochterunternehmen selbst festgelegt und aus Gründen der Einfachheit auf die Buchhaltungswährung abgestellt wird. Hieraus ergeben sich aber folgende Konsequenzen: Bestehen erhebliche (inflationsbedingte) Kursschwankungen zwischen funktionaler Währung und Sitzlandwährung, so kommt es zu unzutreffenden Währungsumrechnungsergebnissen, die letztlich auch in der Gewinn- und Verlustrechnung gezeigt werden. Hieraus können sich Auswirkungen auf geschäftsprozessabhängige „Key Performance Indicators” (kurz KPI) ergeben, was eine angemessene Beurteilung durch das Management und / oder der Entscheidungsfindung erheblich beeinträchtigen kann.
 
Für die externe Rechnungslegung ist allerdings zu beachten, dass nur für den Konzernabschluss nach den „International Financial Reporting Standards” (IFRS) das Konzept der funktionalen Währung gilt, während im HGB-Konzernabschluss die Umrechnung zum Stichtagskurs erfolgt.

Kontakt

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Dr. Andreas Schmid

Wirtschaftsprüfer

Associate Partner

+49 911 9193 2240

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Bitte beachten Sie:

  • Es gilt, Prozesse zu implementieren, die einen regelmäßigen Informationsaustausch mit dem Mutterunternehmen sicherstellen.
  • Die im Unternehmen existierenden Ressourcen sind dahingehend zu prüfen, ob die Verwendung der funktionalen Währung möglich ist.
  • Zudem müssen Reporting-Deadlines festgelegt werden.
  • Idealerweise wird für Zwecke der Abschlusserstellung eine Bilanzierungsrichtlinie erarbeitet.
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