Der Verwaltungsrat in der Schweiz – Besondere Haftungsrisiken des geschäftsführenden Organs

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von Andras Bedoe

 

Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz eine Aktiengesellschaft gründen, sind sich möglichen Haftungsrisiken, denen ein Verwaltungsrat ausgesetzt ist, häufig nicht bewusst. Der Verwaltungsrat ist vom Haupttätigkeitsgebiet vergleichbar mit dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft in Deutschland, die Haftung hingegen eher mit der eines Vorstandsmitglieds nach deutschem Recht.


In der Schweiz trägt der Verwaltungsrat die Verantwortung für die zielgerechte Erfüllung der unübertragbaren Aufgaben des Unternehmens. Diese Tatsache wird in seiner rechtlichen Tragweite jedoch oft unterschätzt.
 

Zu den unübertragbaren Aufgaben gehört die Oberleitung der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat ist laut Gesetz nicht nur für die strategische, langfristige Planung oder die Beaufsichtigung der Geschäftsleitung zuständig, sondern muss, wenn es nicht explizit in einem Organisationsreglement delegiert wurde, auch das Tagesgeschäft selbst und direkt übernehmen.
 

Verletzung der Sorgfaltspflicht

Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den einzelnen Aktionären und den Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursacht haben. Maßgebend ist dabei, ob der Verwaltungsrat die Sorgfaltspflicht bei der Ausübung seiner Tätigkeit beachtet hat – denn eine Verantwortlichkeitsklage aus Pflichtverletzung greift auf das Privatvermögen des Betroffenen zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats solidarisch haften. Das bedeutet, dass ein pflichtwidriges Verhalten eines anderen Verwaltungsratsmitglieds auch zur eigenen Haftung führen kann.
 

Wirtschaftsrechtliche Kompetenz

Die Komplexität der internationalen Wirtschaftsbeziehungen und die damit erhöhten regulatorischen Anforderungen verlangen heute, dass Verwaltungsräte mit einer entsprechenden fachlichen Kompetenz ausgestattet sein müssen, um ihr Amt mit der notwendigen Sorgfalt ausüben zu können.
 

Der Verwaltungsrat sollte über aktuelle gesetzliche Bestimmungen informiert sein. So bspw. über die neuen Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei, die in der Schweiz seit Mitte 2015 gelten und die Pflichten des Verwaltungsrats erweitern: Mit den neuen Bestimmungen ist er sowohl dazu verpflichtet, ein detailliertes Aktienbuch zu führen als auch ein Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten (natürlichen) Personen anzulegen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt und trotzdem Dividenden ausgeschüttet, so haftet der Verwaltungsrat.
 

Sozialversicherungsrechtliche Risiken

Neben den regulatorischen Anforderungen des Gesellschaftsrechts birgt auch das Sozialversicherungsrecht ein großes Risiko für eine persönliche Haftung. So wurden im Jahr 2010 rund 1.200 Verwaltungsräte verklagt, weil ihre Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge ihrer Mitarbeiter nicht (richtig) entrichtet hatten. Die Klagen wurden von den Gerichten fast ausschließlich gutgeheißen.

 

Fazit

Wer ein Mandat als Verwaltungsrat in einer Schweizer Firma annimmt, sollte sich der großen Verantwortung und dem Haftungsrisiko, das er übernimmt, bewusst sein. Wer dieser Position gerecht werden will, muss deshalb die rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Risiken seines Unternehmens genau einschätzen können.
 

Es empfiehlt sich daher, mindestens eine Person im Verwaltungsrat zu haben, die mit dem schweizerischen Gesellschaftsrecht vertraut ist und über die erforderliche Erfahrung verfügt, mögliche organisatorische Risiken zu erkennen und die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.

Bitte beachten Sie:

  • Die an die Geschäftsleitung übertragenen Aufgaben müssen im Organisationsreglement genau definiert sein.
  • Abgaben an Sozialversicherungen und Steuern sollten persöhnlich oder durch geeignete Prüfer kontrolliert werden.
  • Mindestens ein Verwaltungsratsmitglied sollte über gute Kenntnisse des Schweizer Gesellschaftsrechts verfügen.

Aus dem Entrepreneur

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Sebastian Repetz

Dipl. Wirtschaftsprüfer (Schweiz), Geschäftsführer Niederlassung Schweiz

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