Italienischer Unternehmergeist – Chancen für Investoren in der italienischen Start-up-Landschaft

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veröffentlicht am 14. Oktober 2020 / Lesedauer ca. 3 Minuten
 

Kreativität und Unternehmergeist sind Eigenschaften, die man an Italien schätzt. Sie haben in den letzten Jahren dazu geführt, dass sich das Land  –  besonders mit der Finanzmetropole Mailand  –  zu einem interessanten Parkett für Start-ups profilieren konnte. Der italienische Gesetzgeber hat das Potenzial frühzeitig erkannt und Maß­nahmen verabschiedet, die sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen an die Bedürfnisse von Start-up-Unternehmern angepasst als auch den Zugang zu Finanz­mitteln vereinfacht haben. Da es bei der Verfügbarkeit von Wagniskapital sicherlich noch Luft nach oben gibt, sehen Branchenkenner in der italienischen Start-up-Landschaft ein interessantes Potenzial für ausländische Investoren  –  sei es durch mittelständische Unternehmen, Business Angels oder Family Offices.

  

  

Die Beteiligung von Investoren an Start-ups (egal, ob als reiner Investor oder durch eine direkte Beteiligung) erfolgt auch in Italien nach dem international üblichen Muster der Finanzierungsrunden. Es werden i.d.R. verschiedene Vertragswerke erarbeitet, für die einige Besonderheiten des italienischen Rechts zu beachten sind.

 

Gesellschaftervereinbarungen und Anteilskategorien

Beteiligt sich der Investor  –  als Family & Friends oder Business Angel  –  direkt bei der Gründung der Gesell­schaft oder tritt er erst während einer Finanzierungsrunde bei, schließen Investoren und Gründer meist einen Gesellschaftervertrag (Shareholders Agreement). Darin werden die Bedingungen für die Geschäftsführung und die Weiterentwicklung des Unternehmens vereinbart; diese Vereinbarungen sind dem italienischen Zivil­gesetzbuch als „patti paraosciali” bekannt.

 
Für Gesellschaftervereinbarungen ist bei Aktiengesellschaften insbesondere vorgesehen, dass sie eine maximale Laufzeit von 5 Jahren haben dürfen. Vereinbaren die Parteien eine längere Laufzeit, wird sie automatisch auf die gesetzliche Höchstdauer reduziert. Dieser Umstand muss somit bspw. bei der Ver­einbarung der für diese Art von Vereinbarungen typischen Put- und Call-Optionen berücksichtigt werden. Zugleich bietet es sich an, zugelassene Regelungen, wie zum Liquidationsvorzug, in die Satzung der Gesell­schaft aufzunehmen, weil dadurch ein effektiverer Schutz der Interessen gewährt wird.

 
Verfügen italienische GmbHs (SRL: „società a responsabilità limitata”) traditionell nur über sehr einge­schränkte Möglichkeiten, besondere Rechte für bestimmte Gesellschafter festzulegen, hat der italienische Gesetzgeber innovativen Start-ups, die jedoch besondere Voraussetzungen erfüllen müssen, einen weitaus größeren Spielraum anerkannt  –  auch, wenn sie als GmbHs auftreten.

 
Herauszustellen ist, dass die Satzung eines innovativen Start-ups in Form einer GmbH vorsehen kann, dass die Gesellschaftsanteile in unterschiedliche Kategorien eingeteilt und mit unterschiedlichen Stimm- bzw. Bezugs­rechten versehen werden, so wie es bis dato nur für die Aktiengesellschaften (SPA: „società per azioni”) vorgesehen war. Damit kann man den verschiedenen Bedürfnissen der Investoren, des Gründers und eventueller weiterer Gesellschafter besser gerecht werden.

 

Finanzierung und Sicherung

Die finanzielle Beteiligung am Start-up  –  sei es als reiner Investor oder als finanzierender Gesellschafter – wird prinzipiell im „Investment Agreement” geregelt. Darin werden sich die Parteien zu folgenden Punkten einig:

  • Höhe der Finanzierung
  • Prozeduren bezüglich der Inanspruchnahme der verfügbaren Summen
  • Verzinsung sowie die vom Finanznehmer zu leistenden Erklärungen und Garantien
  • Events of Default

 

Prinzipiell verfügen die Gläubiger des finanzierten Start-up-Unternehmens nicht über die Möglichkeit, im Falle eines Defaults außerhalb der allgemeinen Vollstreckungsverfahren direkt auf die Sachgegenstände der Start-up-Gesellschaft zurückzugreifen, um den Default durch eine entsprechende Verwertung zu kompensieren. Das italienische Recht untersagt es nämlich, dass Eigentum an Wertgegenständen zum Zwecke der Garantie zu übertragen (Verbot des sog. „patto commissorio”).

 
Vor dem Hintergrund kann es somit für Investoren, die sich traditionell nicht an Start-up-Unternehmen beteiligen, sondern lediglich als Fremdkapitalgeber auftreten wollen, ratsam sein, die Vorgehensweise bei der zu leistenden Finanzierung zu überdenken. Tritt der Investor als finanzierender Gesellschafter in das Start-up ein, besteht nämlich die Möglichkeit, in der Satzung besondere Regelungen vorzusehen, um dem Gründer – der meist die Mehrheit der Anteile am Start-up hält – im Falle eines Defaults die Kontrolle am Unternehmen de facto zugunsten der anderen Gesellschafter (der Investoren) zu entziehen. Sie können anschließend, bei einer Liquidierung des Unternehmens, die Sachgegenstände zum Zwecke der Befriedigung der Forderungen verwerten.

 
Wandeldarlehen sind prinzipiell möglich, jedoch sollte man bei der Verwendung und der Erstellung der entsprechenden Verträge die Vorgaben des italienischen Einheitstextes der Banken (TUB: „Testo Unico Bancario”) auf eine eventuelle Anwendbarkeit hin prüfen. Sie sehen vor, dass Finanzaktivitäten gegenüber der Öffentlichkeit entsprechend zugelassenen und in einem Register der Zentralbank eingetragenen Finanzdienstleistern vorbehalten sind.

 

Fazit

Für Investoren, unabhängig vom Zeitpunkt des Einstiegs in das Start-up-Unternehmen, bietet die italienische Start-up-Landschaft vielfältige Investmentmöglichkeiten.

 
Die entsprechenden unternehmerischen Voraussetzungen sind sehr interessant, insbesondere unter Berück­sichtigung des Umstands, dass inländische (italienische) Investoren derzeit nicht das bestehende Potenzial ausschöpfen und Start-ups somit sehr an ausländischem Kapital interessiert sind und internationale Synergien suchen.

 
Der italienische Gesetzgeber fördert Start-ups und hat Sondernomen erlassen, die für den Erfolg der Investi­tion bekannt sein und richtig angewendet werden müssen.

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