Firmenvermögen bei der Nachfolgeplanung – Das ist bei der Bewertung zu beachten

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​Eine besondere Herausforderung besteht bei der Nachfolgeplanung für Unternehmer darin, rechtzeitig zu entscheiden, ob er das Unternehmen an seine Nachkommen übergeben oder an fremde Dritte veräußern möchte. In jedem Fall ist eine Unternehmensbewertung notwendig. 
 

 
Bei der Bewertung des Unternehmensvermögens sind die Herangehensweise und der Umfang erforderlicher Analysen vom konkreten Nachfolgeplan abhängig. Je nach Vorgehen sind Unterschiede zu beachten.
 

Unternehmensverkauf

Entscheidet sich ein Unternehmer für den Verkauf seines Unternehmens, ist es häufig nicht erforderlich, dass der Bewerter ein ausführliches Gutachten mit detaillierter Beschreibung der Methodik und Vorgehensweise erstellt, in dem ein von individuellen Wertvorstellungen unabhängiger „objektivierter” Unternehmenswert ermittelt wird. Stattdessen ist der Bewerter als Berater gefragt, der einen subjektiven Unternehmenswert ermittelt. Dabei sollte es sich um die Wertuntergrenze handeln, die der betreffende Unternehmer (mindestens) erzielen muss, um sein Vermögen nicht zu schmälern.
 
Als Käufer kommen grundsätzlich strategische Investoren und Finanzinvestoren in Betracht. Erstere sind oft Unternehmen im gleichen Marktsegment. Sie sind meist bereit, höhere Preise zu zahlen als Finanzinvestoren, da sie aus dem Zusammenschluss resultierende Synergien in ihre subjektive Wertfindung einfließen lassen. Das Wertpotenzial lässt sich in manchen Fällen durch den Verkäufer bzw. dessen Berater abschätzen.
 
Ist die Entscheidung für einen Verkauf gefallen, bietet es sich an, eine Due Diligence des eigenen Unternehmens durchzuführen. Auf Verkäuferseite  ermöglicht sie, potenziellen Käufern frühzeitig nach der Kontaktaufnahme professionell und umfassend entscheidungsrelevante Unternehmensinformationen zur Verfügung zu stellen. Damit können der Verkaufsprozess und bestenfalls auch der Kaufpreis optimiert werden.
 

Übergabe des Unternehmens in der Familie

Möchte der Unternehmer sein Unternehmen durch eine Schenkung an Familienmitglieder übertragen, kann sich die Notwendigkeit einer Unternehmensbewertung aus dem Erbrecht, Familienrecht oder Erbschaftsteuerrecht ergeben. Im Familien- und Erbrecht ist für Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsansprüche die Besonderheit zu beachten, dass die Bewertung nach dem insoweit anerkannten Bewertungsstandard IDW S1 methodisch in 2 Schritten erfolgt: Zunächst wird der sog. objektivierte Unternehmenswert ermittelt. Anschließend wird er in den Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch übergeleitet. Dabei können z.B. Abschläge berücksichtigt werden, wenn ein zu bewertender Unternehmensanteil nur eingeschränkt verwertbar bzw. liquidierbar ist.
 
Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist grundsätzlich die Anwendung des sog. vereinfachten Ertragswert­verfahrens vorgesehen. Seine Methodik orientiert sich an den Erträgen der jüngeren Vergangenheit und verwendet einen standardisierten Kapitalisierungszinssatz. Führt das Verfahren zu einem unangemessenen (also zu hohen oder zu niedrigen) Wert und damit zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis, können auch andere gängige Bewertungsverfahren wie das „Discounted Cash Flow-Verfahren” und das Ertragswert­verfahren angewendet werden. Hier wird der Unternehmenswert durch Diskontierung zu prognostizierender Zukunftserfolge ermittelt. Der Kapitalisierungszinssatz ist dabei nicht standardisiert, sondern berücksichtigt insbesondere individuell das Risiko, dem das zu bewertende Unternehmen nach dessen spezifischem Geschäftsmodell und Marktumfeld ausgesetzt ist.
 
Solche Verfahren sind darum wesentlich aufwendiger, aber in ihren Bewertungsergebnissen auch erheblich zuverlässiger als das vereinfachte Ertragswertverfahren. Sofern die getroffenen Bewertungsannahmen plausibel und im Bewertungsgutachten ausreichend erläutert sind, werden sie deshalb von den Finanzbehörden akzeptiert.
 
Die nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswerte können z.T. sehr stark von den mit anderen Verfahren ermittelten Unternehmenswerten abweichen. Ursachen dafür sind einerseits regelmäßig durch Veränderungen in Markt und Wettbewerb, Technologien und Strukturen des Unternehmens bedingte unterschiedliche Ergebnisniveaus in der Vergangenheit und andererseits Investitions­(nachhol)­erfordernisse und vom steuerlichen Standardkapitalisierungszins abweichende individuelle Kapitalkosten des Unternehmens in der Zukunftsprognose.
 
Zumindest bei Anzeichen für ein Auseinanderfallen der Bewertungsergebnisse nach den zulässigen Verfahren ist es deshalb ratsam, den Unternehmenswert nicht nur nach dem vereinfachten Verfahren ermitteln zu lassen.

  

Bitte beachten Sie:

  • Strategische Investoren lassen mögliche Synergieeffekte in die Wertermittlung einfließen und können deshalb z.T. deutlich höhere Kaufpreise bieten.

  • Bei Verkaufsabsicht ist die Durchführung einer verkäuferseitigen Due Diligence zur Optimierung des Verkaufsprozesses essenziell.

  • Der Unternehmenswert sollte für die Schenkungsteuer im Zweifel nicht allein nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren, sondern auch nach anderen zulässigen Verfahren ermittelt werden.

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