Unternehmer-Ehe in der Krise – Erbrecht des Ehegatten bei Trennung

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Die Scheidungsraten sind hoch: Mehr als jede dritte Ehe in Deutschland wird geschieden. Nach der Trennung fokussieren sich viele Ehegatten darauf, familienrechtliche Ansprüche des anderen abzuwehren. Besonders für Unternehmer können sie einen erheblichen Liquiditätsabfluss im Unternehmen bedeuten. Übersehen wird aber oft, dass der getrennt lebende Ehegatte über sein Erbrecht am Vermögen des anderen im Todesfall partizipieren könnte. So geraten Gesellschafts­anteile u.U. in „falsche Hände” und eröffnen ungewollte Mitsprachemöglichkeiten im Unternehmen.
 

 
Die Trennung der Ehegatten hat für sich genommen keine erbrechtlichen Wirkungen. Das gesetzliche oder testamentarisch eingeräumte (sog. gewillkürte) Erbrecht des Ehegatten besteht fort.
 

Testament errichten: Entzug des Erbrechts

Erst nach Stellung des Scheidungsantrags entfällt das Erbrecht des Ehegatten – und auch nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Ehescheidung vorliegen. Im sog. Trennungsjahr ist damit die Beantragung der Scheidung i.d.R. kein geeignetes (Hilfs-)Mittel zum Ausschluss des Erbrechts des Ehegatten. Soll es dem getrennt Lebenden entzogen werden, ist die Errichtung eines enterbenden Testaments erforderlich.
 

Testament ändern: Entzug des gewillkürten Erbrechts

Der Errichtung eines enterbenden Testaments durch einen der Ehegatten ohne bzw. gegen den Willen des anderen könnte der Sachverhalt entgegenstehen, dass die Eheleute in der Vergangenheit bereits gemeinsam testiert haben. Oft haben sich die Eheleute dabei „in guten Zeiten” in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben eingesetzt und die Einsetzung durch den einen Ehegatten ist durch die des anderen bedingt. In solchen Fällen wechselbezüglicher Verfügungen ist der Entzug des gewillkürten Erbrechts zwar einseitig möglich, jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen: Zum einen muss der Widerruf durch einen der Ehegatten in jedem Fall notariell beurkundet werden. Zum anderen lässt sich der Zugang des Widerrufs beim anderen Ehegatten oft – insbesondere bei befürchteter Zugangsvereitelung – nur durch Zustellung einer Ausfertigung durch den Gerichtsvollzieher sicherstellen (Zugangsfiktion nach § 132 BGB). Dieselben Erfordernisse gelten für den einseitigen Rücktritt von vertraglichen Verfügungen in einem Erbvertrag. Zu beachten ist allerdings, dass der Widerruf bzw. der Rücktritt von der Erbeinsetzung des getrennt Lebenden von Gesetzes wegen grundsätzlich die Unwirksamkeit der eigenen Erbeinsetzung durch den anderen Ehegatten nach sich zieht.
 
Das ursprünglich eingeräumte bzw. das gesetzliche Erbrecht nachträglich zu entziehen, wird regelmäßig jedoch nicht genügen, um die Partizipation des ehemaligen Partners am eigenen Vermögen auszuschließen. Daher ist es empfehlenswert, ein individuelles Nachfolgekonzept zu entwickeln, um anderweitige Zugriffsmöglichkeiten des enterbten Ehegatten auf den eigenen Nachlass auszuschließen. Bei bloßer Enterbung, ohne eine andere Person als Erbe einzusetzen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Oftmals werden die gemeinsamen Kinder Erben nach dem erstversterbenden Elternteil. Sind sie noch minderjährig, steht dem verbliebenen Elternteil grundsätzlich die alleinige Vermögenssorge über den vom Kind ererbten Nachlass zu.
 
Es gilt, derartige ungewollte Zugriffsmöglichkeiten des enterbten Ehegatten durch testamentarische Regelungen zu verhindern – insbesondere wenn unternehmerisches Vermögen geschützt werden soll. Denn meist will der Unternehmer oder Gesellschafter nicht, dass der getrennt lebende Ehegatte im Unternehmen Mitsprache­möglichkeiten hat.
 

Testament anfechten: Unerwarteter Todesfall nach Trennung

Hat der Ehegatte versäumt, dem anderen das testamentarisch eingeräumte Erbrecht nach der Trennung zu entziehen und verstirbt der Testierende unerwartet, kann eine Anfechtung der Erbeinsetzung nach dessen Tod in Betracht kommen. Erfolg hat sie nur dann, wenn der verstorbene den überlebenden Ehegatten nachweislich nicht zu seinem Erben eingesetzt hätte, hätte er gewusst, dass sich die Eheleute trennen würden (Motivirrtum nach § 2078 Abs. 2 BGB).
 
Anfechtungsberechtigt sind diejenigen Personen, die an Stelle des überlebenden Ehegatten Erben des Verstorbenen würde – das sind häufig die gemeinsamen Kinder. Sie wären darauf verwiesen, die Anfechtung zu erklären und im Erbscheinsverfahren oder Erbenfeststellungsprozess den Motivirrtum des Erstverstorbenen nachzuweisen. Um das zu verhindern, sollte die Erbfolge im Fall der Trennung (neu) geregelt und damit der Zugriff des getrennt lebenden Ehegatten auf das eigene Vermögen sicher ausgeschlossen werden.
  

Bitte beachten Sie:

  • Bei einer Trennung der Ehegatten besteht deren Erbrecht fort.
  • Soll das Erbrecht des einen ausgeschlossen werden, muss eine Enterbung testamentarisch geregelt werden.
  • Nur ein individuelles Nachfolgekonzept kann jeglichen Zugriff auf das eigene Vermögen sicher ausschließen, v.a. wenn unternehmerisches Vermögen geschützt werden soll.
  • Wurde versäumt, die Enterbung zu regeln, kann eine Testamentsanfechtung in Betracht kommen. 
  
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