LkSG – einmal hü, einmal hott

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​​veröffentlicht am 30.04.2025​​​​​​​​​​​​​​​​​​​ I Lesedauer ca. 5 Min.


Nur wenige Gesetze wurden in der vergangenen Zeit so stark diskutiert wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene werden Änderungen hinsichtlich des LkSG erwogen, die sich teilweise überholen. Doch was ist der aktuelle Stand und wo könnte die kurzfristige Reise hingehen? Wir betrachten die aktuellen Entwicklungen und wagen einen Blick in die Glaskugel.  

Der aktuelle Stand und nationale Entwicklungen 

Das LkSG gilt seit dem 1.1.2023 für Unternehmen, die in der Regel mind. 1.000 Arbeitnehmende im Inland beschäftigen, und seit dem 1.1.2024 für Unternehmen, die in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmende beschäftigen.  

Auch wenn in der Vergangenheit vermehrt die Abschaffung und die Einschränkung des LkSG diskutiert wurden, so ist das LkSG bislang weder aufgehoben noch eingeschränkt worden.   

So brachte in der Vergangenheit beispielsweise die CDU/CSU-Fraktion am 11.6.2024 einen Gesetzesentwurf ein, der eine Aufhebung des LkSG vorsah. Der Bundestag lehnte den Gesetzesentwurf jedoch ab. Und auch die am 6.7.2024 veröffentlichte Wachstumsinitiative der letzten Bundesregierung wurde nicht umgesetzt, sah sie doch vor, das LkSG so „bürokratiearm wie möglich“ anpassen zu wollen. Trotz dieser und vieler ähnlicher Initiativen blieb das LkSG bislang unverändert.   

Und dennoch: Am 9.4.2025 einigten sich CDU/CSU und SPD auf den neuen Koalitionsvertrag, welcher das Regierungsprogramm für die nächsten vier Jahre bestimmen soll. Das LkSG findet darin prominente Berücksichtigung; so heißt es ab der dortigen Rn. 1909, dass das LkSG abgeschafft wird und durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung – welches die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) bürokratiearm und vollzugsfreundlich ins nationale Gesetz umsetzen soll – abgelöst werden soll. Die LkSG-Berichtpflicht wird bereits zuvor unmittelbar abgeschafft. Darüber hinaus sollen auch Verstöße gegen die aktuell verpflichtenden Sorgfaltspflichten i.S.d. LkSG nicht sanktioniert werden, sofern nicht eine massive Menschenrechtsverletzung vorliegt. Der sog. „Omnibus“ der EU-Kommission würde unterstützt.  Bei der Omnibus-Initiative handelt es sich um ein EU-Gesetzgebungsverfahren, bei dem mehrere Gesetze (u.a. CSDDD) gleichzeitig geändert, teilweise zusammengefasst und möglicherweise partiell aufgehoben werden.  

Die europäische Entwicklung 

Daran anknüpfend lässt sich sagen, dass sich auch auf europäischer Ebene die raschen Entwicklungen mit Blick auf das LkSG fortsetzen; insbesondere der vorbezeichnete Omnibus beschleunigte dies nochmals. Bevor auf die aktuellen Entwicklungen eingegangen wird, gilt es jedoch zuvor die CSDDD in ihren Grundzügen zu beleuchten:  

Am 5.7.2024 wurde auf EU-Ebene die CSDDD im Amtsblatt veröffentlicht. Diese sollte von den Mitgliedsstaaten der EU zunächst innerhalb von zwei Jahren (also bis Juli 2026) im jeweiligen nationalen Recht umgesetzt werden. Bislang war dabei die Annahme, dass die CSDDD in das LkSG umgesetzt wird und das aktuelle LkSG wiederum durch diese Umsetzung Anpassungen erfahren wird. Schließlich näherte sich die CSDDD in den vergangenen Entwurfsversionen dem LkSG immer weiter an, doch bestanden weiterhin noch Unterschiede, entsprechend welcher das LkSG anzupassen gewesen wäre – waren die ursprünglichen Entwürfe der CSDDD doch „strenger“ als das LkSG. 

Durch die Omnibus-Initiative der EU vom 26.2.2025 näherte sich die CSDDD dem LkSG nun nochmals an, sodass nur noch wenige Unterschiede zu erkennen sind. So sieht der Omnibus für die CSDDD im Vergleich zu den vormaligen Entwürfen der CSDDD u.a. folgende Änderungen vor: 

  • Überprüfungspflichten bzgl. dem eigenen Geschäftsbereich sowie unmittelbaren Geschäftspartnern; bei mittelbaren Geschäftspartnern nur bei konkreten Hinweisen 
  • Überprüfungen der präventiven Maßnahmen und Wirksamkeit des Risikomanagements soll nur noch alle fünf Jahre oder anlassbezogen erfolgen 
  • Keine (eigenständige) zivilrechtliche Haftung bei Verstoß gegen die CSDDD 
  • Keine Pflicht zur automatischen Vertragsbeendigung, sofern der Vertragspartner (schwerwiegend) gegen Sorgfaltspflichten verstößt 
  • Die Umsetzungsfrist soll auf Juli 2027 verschoben werden 

Mit der sog. „Omnibus: Stop the Clocks“-Initiative entschied das Europäische Parlament am 3.4.2025 überdies, dass u.a. die Umsetzung der CSDDD um ein Jahr – also wie vorbezeichnet auf den 26.7.2027 – verschoben werden soll und die Unternehmen, die im „ersten Schritt“ unter das künftige Gesetz fallen, ein Jahr mehr Zeit haben, sich vorzubereiten. Derzeit werden von der EU-Kommission entsprechende Entwürfe vorbereitet. 

Wie geht es mit dem LkSG weiter? 

Dennoch oder gerade deswegen ist derzeit völlig unklar, wie es nun mit dem LkSG weitergehen wird.  

Auf der einen Seite ist im Koalitionsvertrag davon die Rede, dass das LkSG ersetzt werden soll und Sorgfaltspflichtverletzungen (weitestgehend) nicht sanktioniert werden. Darüber hinaus dürfte nun auch die Umsetzungsfrist der CSDDD um ein weiteres Jahr aufgeschoben werden, sodass die europäische Umsetzungspflicht verzögert eintritt. 

Doch auf der anderen Seite soll das LkSG (auch nach dem Koalitionsvertrag) zumindest vorerst weiterhin gelten und auch wenn die Sorgfaltspflichtverletzungen aktuell nicht sanktioniert werden sollen, bleiben Sie (mit Ausnahme der Berichtspflicht) vorerst bestehen.  
Darüber hinaus stellt sich die Frage, inwiefern ein „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ von einem möglicherweise angepassten, bürokratieärmeren LkSG abweichen würde; der Rahmen durch die CSDDD ist schließlich vorgegeben.  
So besagt Art. 1 Abs. 2 CSDDD, dass die CSDDD „nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten [Anm. also auch das LkSG] (…) vorgesehenen Niveaus des Schutzes der Menschenrechte, Beschäftigungs- und sozialen Rechte oder des Umwelt- oder Klimaschutzes dienen“ darf. Dieser Passus stellt das sog. Verschlechterungsverbot der CSDDD dar und offenbart nicht unerhebliche Hürden dafür, das LkSG zu ändern oder gar aufzuheben. In eine ähnliche Kerbe schlägt auch das in Art. 20a GG innewohnende Rückschrittsverbot, welches u.a. die natürliche Lebensgrundlage künftiger Generationen schützt. 

Auch wenn sich aufgrund der oben aufgezeichneten Unschlüssigkeit des Gesetzgebers die weitere Entwicklung des LkSG nicht bedingt prognostizieren lässt, so ist dennoch auf die nicht unerheblichen Hürden hinzuweisen, die bereits für eine Änderung des LkSG bestünden. Zum jetzigen Stand ist davon auszugehen, dass – sollte das LkSG tatsächlich abgeschafft werden – das LkSG durch ein Gesetz mit ähnlichem Regelungsgehalt ersetzt werden dürfte. Änderungen könnten hinsichtlich des gesetzlichen Anwendungsbereichs und durch entbürokratisierende Wirkungen erzielt werden; dies jedoch im Rahmen der CSDDD und unter Berücksichtigung geltender Verschlechterungs- und Rückschrittsverbote. Sollte das LkSG nicht abgeschafft werden, dürfte es entsprechend angepasst werden.     

Abschließend kann man festhalten, dass Unternehmen, die in den LkSG fallen oder an der Schwelle dazu stehen, nichts anderes übrigbleibt, als die nächsten Schritte der beiden Gesetzgeber engmaschig zu verfolgen, um für etwaige Verpflichtungen gewappnet zu sein. Dass die angestoßenen Entwicklungen wieder gänzlich abgeschafft werden, ist sehr unwahrscheinlich. Hinzukommt, dass zahlreiche Unternehmen in der Lieferkette bereits Unternehmensregeln etabliert haben, welche eine faktische Wirkung auf Vertragspartner entfalten.​

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