EU verlängert endgültige Antidumpingzölle auf Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Korea, Malaysia und Russland

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 14. Juli 2025 | Lesedauer ca. 2 Minuten

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Mit Ablauf der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea, Malaysia und Russland stellte sich die zentrale Frage, ob deren Außerkrafttreten zur Wiederaufnahme von Dumpingpraktiken und einer erneuten Schädigung der Unionsindustrie führen würde.




Sachverhalt

Gegenstand der Überprüfung waren Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten Außendurchmesser von ≤ 609,6 mm, zum Stumpfschweißen oder für andere Zwecke.
 
Diese Waren sind tariflich unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (z. B. TARIC-Codes 7307 93 11 91, 7307 99 80 98) eingereiht. Die Überprüfung wurde auf Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet.
 
Da ausführende Hersteller in den betroffenen Ländern nicht kooperierten, stützte sich die Europäische Kommission bei ihrer Analyse auf verfügbare Informationen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung ( Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern). Die Untersuchung ergab, dass in allen drei Ländern erhebliche freie Produktionskapazitäten bestehen, weiterhin ein Dumpingverhalten vorliegt und der Unionsmarkt nach wie vor ein attraktives Absatzgebiet darstellt.
 
Standpunkte der Beteiligten:
  • Unionshersteller befürworteten die Fortsetzung der Maßnahmen mit Blick auf die strukturelle Überproduktion und anhaltende Preisunterbietung.
  • Russland führte an, dass die bestehenden EU-Sanktionen einem faktischen Exportverbot gleichkämen und daher eine Verlängerung der Maßnahmen gegenstandslos sei.
  • Die Kommission wies diese Argumentation zurück: Sanktionen entbinden nicht von einer rechtlichen Bewertung nach den Regeln des Antidumpingrechts. Die Möglichkeit einer Wiederaufnahme von Dumpingexporten sei weiterhin gegeben.
 

Entscheidung

Die Kommission stellte fest, dass bei einem Wegfall der Maßnahmen eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Fortsetzung des Dumpings und eine erneute Schädigung der Unionsindustrie besteht. Daher werden die endgültigen Antidumpingzölle auf Einfuhren der genannten Rohrverbindungsstücke aus Korea, Malaysia und Russland verlängert.

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Ewald Plum

Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

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