FAQ: Unternehmens-/Firmen­gründung einer Gesellschaft in Indien

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zuletzt aktualisiert am 25. November 2020 | Lesedauer ca. 6 Minuten

von Rahul Oza, Ursula Hoffmann und Santosh Tantzscher

 
Indien bietet sich hervorragend als Investitionsstandort für unterschiedliche Sektoren an. Ortsansässige Unter­nehmen haben in den letzten Jahren Markt­­führungs­qualitäten v.a. in den Bereichen Auto­mobil, Automation, Hightech, Software und Dienst­leistung entwickelt. Das liegt besonders an dem konstant wachsenden Markt, der durch die Wirtschafts- und Steuerreformen der letzten Jahre angespornt wurde. Direkt­inves­titionen wurden in fast allen Bereichen erlaubt und brachten frischen Wind in die an­ge­spannte Markt­situation.

 

Premierminister Narendra Modi plant nun für die laufende Legislaturperiode weitere Steuerreformen, einen kontinuierlichen Auf­stieg im „Ease of Doing Business”-Index sowie eine Entwicklung von der fünft­größten1 zur drittgrößten Volkswirtschaft der Welt bis 2030. Um die Wahlversprechen einhalten zu können, werden in den kommenden Jahren neue Reformen erwartet, die den inländi­schen Markt stabilisieren und die aus­ländische Investitionen anlocken sollen.
 

Übersicht:

1. Welche Markteintrittsmöglichkeiten gibt es in Indien? Und welche wird am häufigsten gewählt?

Ausländische Investoren können in Indien bei einer eigenen juristischen Einheit wie z.B. der Private Limited Company (Pvt. Ltd), Public Limited Company (Ltd.) und Limited Liability Partnership (LLP) oder im Rahmen einer unselbständigen Repräsentanz wie dem Liaison Office (LO), Project Office (PO) und Branch Office (BO) in Indien tätig werden. Die Private Limited Company ist die am häufigsten gewählte Unter­nehmens­form in Indien, da sie v.a. durch einen relativ unkomplizierten Gründungsprozess und durch hohe Flexibilität überzeugt. Es existieren zwar in Indien auch Unternehmensformen, die einer OHG oder GbR ähneln, sie sind jedoch ausländischen Investoren nicht zugänglich. Aufgrund dessen bevorzugen insbesondere ausländische Investoren eine Private Limited Company und darüber ihren indischen Geschäften nachzukommen.


2. Was ist eine Private Limited Company?

Eine Private Limited Company ist eine Kapitalgesellschaft und eigenständige juristische Person. Die Haftung der Gesellschafter wird dabei auf einzelne Kapitaleinlagen oder Kapitaleinlageverpflichtungserklärungen beschränkt. Die Private Limited Company ähnelt strukturell einer deutschen GmbH. Eine Private Limited Company besteht grds. aus Gesellschaftern (Share Holder) und dem Board of Directors. Das Memorandum of Association (MoA) und die AoA (Articles of Association) bilden die Statute der Gesellschaft.
 

3. Gibt es eine Mindestanzahl an Gesellschaftern der indischen Private Limited Company? 

Ja, jede Private Limited Company muss mind. zwei Gesellschafter haben. Dabei genügt es, wenn einer der beiden Gesellschafter nur einen Anteil hält und der andere Gesellschafter alle restlichen Anteile. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Gesellschafter sein, solange die Personen rechtsfähig sind.

 

4. Was sind die Pflichten und Rechte der Gesellschafter der indischen Private Limited Company?

Die wesentliche Pflicht eines jeden Gesellschafters liegt darin, die Gesellschaft mit Kapital auszustatten. Im Gegenzug dazu erhält der Gesellschafter Dividenden, wobei die Entscheidung ob und in welcher Höhe Divi­denden ausgeschüttet werden, von den Direktoren getroffen wird. Den Gesellschaftern steht lediglich ein Zustimmungs­recht zu.

 
Spiegelbildlich dazu hat der indische Gesellschafter auch nur wenige Rechte. Denn im Gegensatz zu einem deutschen Gesellschafter agiert der indische Gesellschafter mehr als stiller Investor oder Promoter. Die wenigen Rechte die der Gesellschafter besitzt, kann er aus­schließlich über Hauptver­sammlungen den sog. General Meetings ausüben. Zu den Rechten gehört u.a. das Abstimmungsrecht bei Angelegenheiten, die das Substrat der Gesellschaft betreffen. Zu solchen Angelegenheiten gehört z.B. die Liquidität, der Verkauf von Vermögenswerten, die Satzung und die Bestellung und Abbestellung von Direktoren. Die Gesellschafter unter­liegen der Pflicht an den Hauptversammlungen teilzunehmen und Ihre Stimmrechte auszuüben.

 
Es ist grds. zwischen dem Annual General Meeting (AGM), der Jahreshauptversammlung und den Extraordinary General Meeting (EGM), den außerordentlichen Hauptversammlungen, zu unterscheiden. In dem AGM wird der Wirtschaftsprüfer, die Direktoren und die Finanzen bestätigt. Die EGMs können von den Gesellschaftern oder dem Board of Directors einberufen werden und dienen dazu dringende Angelegenheiten zu besprechen, die nicht bis zum nächsten AGM warten können, wie z.B. die Ernennung oder Rücktritt eines Direktors. Das Annual General Meeting muss anders als das EGM zwingend am Unternehmenssitz in Indien stattfinden.

 

Unser Tipp: Die Gesellschafter der indischen Private Limited Company müssen für bestimme Schritte in Indien anwesend sein, wie z.B. bei dem AGM. Aus operativen Gründen kann es sich daher anbieten, dass beide Gesell­schafter juristische Personen sind, da eine natürliche Person niemanden im Rahmen dessen be­voll­mächtigen darf und damit selbst für bestimmte Schritte immer wieder vor Ort in Indien sein müsste.
  
 

5. Wer übt die Geschäftsführung der indischen Private Limited Company aus?

Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt ausschließlich dem Board of Directors. Das Board of Directors besteht aus allen Direktoren und es hat als kollegiales Geschäftsführungsorgan eine Doppelfunktion inne: Einerseits ist es Exekutivorgan der Gesellschaft und steht in der Hinsicht dem Geschäftsführer einer deutschen Gesellschaft gleich und andererseits nimmt das Board of Directors Kontrollfunktionen wahr und weist damit auch Merkmale eines Aufsichts- oder Beirates auf.

 

Das Board of Directors muss immer mind. aus zwei Direktoren bestehen, wovon mind. einer „Resident of India” sein muss. „Resident of India” aus steuerrechtlicher Sicht ist derjenige, der sich innerhalb des letzten Finanzjahres (Financial Year) 182 Tage oder mehr in Indien aufgehalten hat. Bei der Beurteilung, ob eine Person als „Resident of India” gilt, ist anders als in Deutschland – nicht das Vorhalten einer Wohnstätte, sondern nur die physische Präsenz im Inland entscheidend. Auf den Zweck des Aufenthalts oder die Staatsagehörigkeit kommt es nicht an.

 

Unser Tipp: Um zu gewährleisten, dass das Board jederzeit wirksam Beschlüsse fassen kann, bietet es sich an, mind. zwei Direktoren aus dem einen Land und einen aus dem anderen Land zu bestellen. Es sollte darauf geachtet werden, dass vorzugsweise zwei Direktoren aus Indien bestellt werden, damit die Leitung des Ge­schäftes in Indien in ausreichenden Maße stattfindet und kein Risiko einer Betriebsstätte besteht. Lesen Sie mehr zum Thema Betriebsstätte » 
  
 

6. Was sind die Pflichten und Rechte der Direktoren der indischen Private Limited Company?

Das Board of Directors ist zuständig für die Umsetzung von Beschlüssen der Gesellschafter und ist somit alleiniges Exekutivorgan, das den Gesellschaftern gegenüber verantwortlich ist. Daher sind alle Direktoren gesellschaftsrechtlich zu Treue (Fiduciary Duties) und Sorgfalt (Duty of Care, Skill and Diligence) gegenüber der Gesellschaft verpflichtet. Die Treuepflichten gewähr­leisten, dass die Direktoren stets die Interessen des Unternehmens und der Gesellschafter in den Vordergrund und über ihre eigenen persönlichen Interessen stellen.

 

Treuepflichten ergeben sich zunächst aus der Generalermächtigung, die des Companies Act, 2013 dem Board of Directors einräumt und nach der die Direktoren stets nach bestem Wissen und Gewissen (Utmost Good Faith) für die Gesellschaft handeln sollen. Darüber hinaus ist ihre Position aufgrund ihrer Dispositionsbefugnis über Vermögen der Gesellschaft mit der eines Treuhänders vergleichbar, was zur Folge hat, dass auch den Direktoren ähnliche Treuepflichten obliegen. Alle Direktoren müssen ihre Befugnisse mit angemessener Sachkenntnis und Sorg­falt ausüben. Sie müssen redlich und nicht fahrlässig handeln. Dabei gilt ein objektiver Maßstab, der der deutschen kaufmännischen Sorgfaltspflicht entspricht. Die Direktoren kommen grds. ihrer Ver­pflichtung als Kollektivorgan nach.

 

Die Direktoren stehen sowohl Individualrechte als auch Kollektivrechte zu. Zu den Individualrechten gehört z.B. das Recht auf Bucheinsicht sowie diverse Abstimmungs­rechte. Zu den Kollektivrechten des Board of Directors gehört insbesondere das Vorschlagsrecht Dividenden auszuschütten, einen Chairman zu bestimmen und einen Managing Director zu bestellen. Der Managing Director wird aus der Mitte des Board of Directors gewählt und wird mit wesentlichen Führungsbefugnissen in den Angelegenheiten der Gesellschaft betraut und leitet üblicherweise das Tagesgeschäft der Gesellschaft. Der Managing Director hat eine Doppelrolle einerseits als Arbeitnehmer der Gesellschaft und andererseits als Teil des Geschäfts­führungsorgans inne. Eine Gesellschaft ist erst dann gesetzlich dazu verpflichtet einen Managing Director zu be­stellen, wenn es sich um ein börsen­orientiertes Unternehmen oder um eine Gesell­schaft mit mehr als 100 Mio. indischer Rupien als Stammkapital handelt.

 
7. Wie fassen die Direktoren Beschlüsse?

Die Beschlüsse der Direktoren werden in Board Meetings gefasst. Es müssen mind. vier Board Meetings im Jahr stattfinden, die nicht länger als 120 Tage auseinander liegen. Um wirksame Beschlüsse fassen zu können, müssen mind. zwei Direktoren oder ein Drittel der Direktoren entweder persönlich oder über Videokonferenz an dem Board Meeting teilnehmen. Es ist jedoch zu beachten, dass mind. einmal im Jahr ein Board Meeting per­sönlich, d.h. physisch abgehalten werden muss, um rechtmäßig die Finanzen der Gesellschaft bestätigen zu können. Zudem ist jeder Direktor dazu verpflich­tet, mind. einmal im Jahr an einem Board Meeting teil­zunehmen. Die Board Meetings können auch außerhalb Indiens statt­finden.

 

8. Sind Direktoren einer indischen Gesellschaft haftbar?

Eine Haftung der Direktoren kann sich aufgrund vorsätzlichen Handelns, grober Fahrlässigkeit oder leichter Fahrlässigkeit ergeben. Die Direktoren haften gegenüber der Gesellschaft als unzulässiger Ultra-Vires-Akt persönlich für alle rechtswidrigen Handlungen sowie für Transaktionen, zu deren Abschluss sie nicht er­mächtigt waren. Diese Haftung ist vergleich­bar mit den deutschen Grundzügen des Vertreters ohne Ver­tretungs­macht und umfasst auch Schadenersatzpflichten.

 
Eine Haftung aufgrund grober Fahrlässigkeit oder leichter Fahrlässigkeit kommt dann nicht in Betracht, wenn die Direktoren wahrhaft im Interesse der Gesellschaft und im Zusammenhang mit ihren Verfügungsbefugnissen gehandelt haben sowie mit einer solchen Sorgfaltspflicht, die für ihren Wissens- und Erfahrungsstand angemessen ist.


Daneben kann es zu zahlreichen einzelgesetzlichen straf- bzw. verwaltungsrechtlichen Haftungen der Direktoren für Rechtsver­stöße der Gesellschaft kommen: So haften die Direktoren nach dem Companies Act, 2013, wenn die notwendigen Compliance-Vorschriften nicht eingehalten werden. Es handelt sich dann um eine gesamtschuldnerische Organhaftung der Direktoren. Eine persönliche Einzelhaftung eines Direktors nach dem Companies Act, 2013, („lifting up the corporate veil”) kann nur in besonderen Einzelfällen möglich sein und beruht auf höchstrichterlicher Rechtsprechung.

 
Eine Haftung der Direktoren kann sich auch aus dem indischen Einkommenssteuerrecht ergeben. Grund­sätzlich haften Direktoren für offene Steuerschulden der Gesellschaft nicht. Eine Ausnahme stellt jedoch Sec. 179 Income Tax Act, 1961, dar, die eine gesamtschuldnerische Ausfallhaftung der Direktoren auf Zahlung der ausstehenden Steuern, für die Finanzjahre in denen Sie als Direktor agiert haben, vorsieht, sofern die Steuer­schuld nicht von der Gesellschaft eingetrieben werden kann.

 
Ferner können sich diverse Haftungsfälle aus dem Arbeits- und Sozialrecht ergeben. So sieht z.B. der Factories Act, 1948, eine Geldstrafe oder eine Freiheits­strafe bei Verstößen gegen die Arbeitnehmersicherheit für den Manager oder den Werksleiter vor, die üblicherweise auch als Direktoren der Gesellschaft bestellt sind
 

9. Muss die indische Gesellschaft eine Satzung haben? 

Ja, jede indische Gesellschaft muss über das Memorandum of Association („MoA”) und die Articles of Association („AoA”) verfügen, die zusammen die Statute/Satzung der Gesellschaft bilden. Das MoA definiert die Gesellschaft im Außenverhältnis und regelt Name, Sitz, Unternehmensgegenstand und Kapital der Gesellschaft. Die AoA enthält die Regelungen des Innenverhältnisses mit Außenwirkung. Beide Dokumente können bei der zuständigen Behörde dem Registrar of Companies (ROC) eingesehen werden.
 

10. Gibt es ein Mindestkapital in Indien?

Für die Gründung einer Private Limited Company ist kein Mindestkapital erforderlich. Die Höhe des benötigten Kapitals richtet sich nach den Anforderungen des geplanten Unternehmens. Jedoch sollte bei Gesellschafts­gründung mind. so viel Kapital vorhanden sein, dass die operative Tätigkeit der Gesellschaft für einige Monate gesichert ist.

 

Unser Tipp: Je nach Geschäftsmodell sollte die Gesellschaft mit Kapital für mind. drei bis sechs Monaten aus­gestattet werden. Falls Sie ein produzierendes Unternehmen in Indien planen, kommen Sie gerne auf uns zu.

 

11. Woraus besteht das Kapital einer indischen Gesellschaft?

Es gibt drei verschiedene „Arten” von Kapital: Das Authorised Share Capital, Subscribed Share Capital und Paid-up Capital. Als Authorised Share Capital wird das Kapital bezeichnet, das bei der Registrierung als Kapitalrahmen/Kapitaldeckel der Gesellschaft angegeben wird. Das Subscribed Share Capital ist eine Unter­gruppe des Authorised Capital und beschreibt die von den Gesellschaftern verpflichtend gezeichnete Anteile. Jeder Gesellschafter muss mind. einen Anteil zeichnen, ist jedoch nicht verpflichtet, die von ihm gezeichneten Anteile bei der Gründung in voller Höhe in Kapital umzuwandeln. Das Paid-up Capital ist das tatsächlich eingezahlte Kapital, das von den Gesellschaftern gemäß deren Subscribed Share Capital auf das Gesell­schafts­konto der Gesellschaft eingezahlt werden muss. Nach Erhalt des gezeichneten Stammkapitals muss die Gesellschaft die Anteile an die Gesellschafter in Form von Anteilszertifikaten (Share Certificates) ausgeben und den Vorgang dokumentieren sowie an die zuständigen Behörden berichten.

Die persönliche Haftung der Gesell­schafter erstreckt sich dann lediglich auf den nicht einge­zahlten, aber im MoA festge­haltenen Betrag des Subscribed Share Capital.

 

12. Müssen weitere Genehmigungen für ausländische investierende Gesellschaften eingeholt werden?

Nein, die Vorgaben für ausländische Direktinvestitionen in Indien wurden in den letzten Jahren stark libera­lisiert und nun sind ausländische Direktinvestitionen in fast allen Sektoren über das automatische Genehmi­gungsverfahren („Automatic Route”) zu 100 Prozent zulässig. Bei Geld­leistungen von ausländischen Gesell­schaftern sind dabei zusätzlich devisenrechtliche Vorgaben und Verfahren nach dem Foreign Exchange Management Act (FEMA) einzuhalten. So muss die Zahlung über den internationalen Bankenkanal erfolgen und es muss der indischen Zentralbank angezeigt werden, dass die Anteile zu einem Fair Value ausgegeben wurden und es nicht zu einer Übervorteilung der indischen juristischen Person kam.

 
Lediglich in einigen hochsensiblen Sektoren wie in der Verteidigungs- und Rüstungsindustrie muss weiter­hin ein Genehmigungsverfahren („Approval Route”) durchgeführt werden.

 

13. Kann das Kapital einer indischen Gesellschaft erhöht werden?

Ja, eine Kapitalerhöhung im Rahmen des Paid-up Capital ist problemlos möglich, solange die Erhöhung den Rahmen des Authorised Share Capitals nicht überschreitet. Eine Erhöhung des Authorised Share Capitals ist zeitaufwendig, da dafür das MoA geändert werden. Dafür muss bei einer gesonderten Haupt­versammlung der Gesellschafter (Extraordinary General Meeting) ein besonderer Gesell­schafter­beschluss (Special Resolution) ergehen. Die Änderung des MoA muss dem ROC angezeigt und von ihm genehmigt werden.

 

Unser Tipp: Legen Sie das Authorised Capital ca. 10-20 Prozent über dem geplanten Paid-up Capital fest, damit kurzfristige Kapital­erhöhungen möglich sind. Bitte beachten Sie dabei, dass die Höhe der Registrierungs­gebühren des ROC bei Gesellschaftsgründung sich an der Höhe des Authorised Capitals berechnet.
  
 

Sonderfall Share Premium

Das Eigenkapital kann auch durch einen Nennwert Aufschlag erhöht werden. Bei dem sog. „Share Premium”, vergleichbar mit einem Agio, kann der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt werden, ohne die Grenzen des Autho­rised Share Capital frühzeitig ausschöpfen zu müssen. Das geschieht, indem einem Gesellschafter Anteile nicht zum Nennwert, sondern zu einem höheren Wert über­lassen werden. Der über den Nennwert hinausgehende Betrag wird dann ein spezielles Eigenkapitalkonto (Share Premium Account) eingestellt und bildet eine nicht freie Rücklage.
 

14. Kann die indische Gesellschaft ein Darlehen aufnehmen?

Fremdkapital indischer Kapitalgeber kann sowohl als Kontokorrentkredit als auch als Darlehen ohne weitere regulatorische Beschränkungen aufgenommen werden. Die Bereitstellung erfolgt i.d.R. durch eine indische Bank zu lokalen Konditionen.
 
Gesellschafterdarlehen von einem ausländischen Gesellschafter gelten als Auslandsdarlehen (External Commer­cial Borrowings - ECB). Die ECB unterliegen strengen Regularien. So werden z.B. Mindestlaufzeit und Höchstzins vorgeschrieben. Weitere Beschränkungen existieren zudem für die Person des Darlehns­nehmers, Person des Darlehnsgebers und den Verwendungszweck. Im Januar 2019 wurden die Regularien jedoch erheblich gelockert. Nun sind auch Handelsunternehmen und Dienstleistungsunternehmen zulässige Dar­lehnsnehmer. Der Erwerb von Immobilien gilt nun als zulässiger Darlehenszweck.

 

Unser Tipp: Überlegen Sie sich frühzeitig welche Eigenkapitalfinanzierung/Darlehensfinanzierung Sie für Ihr Unternehmen bevorzugen.

 

15. Wie gründet man eine indische Gesellschaft?

Falls es sich bei den Gesellschaftern um juristische Personen handelt, müssen sie entsprechende Gesellschafts­beschlüsse (Board Resolution) fassen und den Willen festhalten, dass eine neue Gesellschaft in Indien gegründet werden soll. Es müssen die Eckangaben der zugründenden Gesellschaft bestimmt werden, wie das Authorised Share Capital, Paid-up Capital, Sitz der Gesellschaft und Name der Gesellschaft. Es existieren Richtlinien, die die Unzulässigkeit einer Firma regulieren. U.a. gehört dazu der Fall, dass die Firma mit einem bereits existierenden Unternehmensnamen identisch ist oder allgemein zur Verwechslung oder Irreführung geeignet ist. Zusätzlich muss der jeweils anwendbare Appendix (Pvt. Ltd., Ltd., LLP oder UC.) im Namen geführt werden.

 
Es müssen mind. zwei Direktoren bestimmt werden, wovon einer seinen Steuerwohnsitz in Indien hat (Resident Director). Alle Direktoren müssen im Verlauf des Gründungsprozesses eine indische Registrierungsnummer der Direktoren (Director Identification Number – DIN) und eine verifizierende digitale Signatur (Digital Signature Certificate – DSC) beantragen. Zusätzlich wird eine indische Steueridentifikationsnummer (Permanent Account Number – PAN) der Direktoren notwendig sein, sobald die Gesellschaft eine Transaktion von mehr als 250.000 indische Rupien vornimmt.

 
Die erforderlichen Dokumente müssen von den Gesellschaftern unterzeichnet und ausgefertigt werden. Die Aus­fertigung der Dokumente ist üblicherweise zeitaufwendig. Deutschland hat den Beitritt Indiens zum Haager Apostille Übereinkommen von 1961 widersprochen und somit Indien nicht als Signatarstaat anerkannt. Das hat zur Folge, dass alle behördenrelevanten Dokumente erst notariell beglaubigt, vom zuständigen Landgericht überbeglaubigt und anschließen vom jeweiligen Konsulat legalisiert werden müssen.

 
Im Anschluss müssen alle Dokumente sowie die MoA und AoA zusammen mit diversen Gründungsanträgen bei dem zuständigen ROC eingereicht und die Registrierungsgebühr gezahlt werden. In aller Regel werden bei der Prüfung der Dokumente Rückfragen und/oder Änderungswünsche hinsichtlich der Unterlagen an den Antrags­steller gestellt. Sofern die Zulässigkeit und die Rechtmäßigkeit der Anträge festgestellt wurden, wird die Gesellschaft unter einer Firmenidentifikationsnummer (Company Identification Number – CIN) in das Re­gister des ROC eintragen und ein Gründungszertifikat (Certificate of Incorporation – COI) ausgestellt. Es wird automatisch die Steueridentifizierungsnummer (Permanent Account Number – PAN) der Gesellschaft erstellt.

 

16. Wie lange dauert es eine indische Gesellschaft zu gründen?

Eine Private Limited Company wird auf unbestimmte Zeit gegründet. Die Gründung dauert i.d.R. drei bis vier Monaten; die Dauer hängt jedoch stark von der Mitwirkung der Gesellschafter und der Beschaffung der notwendigen Dokumente ab. Nachdem die Gesellschaft gegründet worden ist, kann erst das Bankkonto für die Gesellschaft eröffnet werden. Unterlagen wie das COI, PAN und die Know Your Customer (KYC) Unterlagen der Direktoren sind zwingend notwendig, um ein Bankkonto in Indien zu eröffnen. Der Vorgang nimmt ungefähr ein bis drei Monate in Anspruch. Die Dauer hängt dabei erheblich von der ausgewählten Bank ab.

 
Erst nach der Bankkontoeröffnung kann die Private Limited Company tatsächlich operativ tätig werden. Insgesamt muss man mit mind. vier bis sieben Monaten rechnen, bis man eine operativ tätige indische Gesellschaft gegründet hat.

 

Unser Tipp: Es geht auch schneller! Lesen Sie dazu mehr unter Punkt 17.
 

 

17. Wie kann die Gründung einer indischen Vorratsgesellschaft helfen?

Durch die Gründung einer Vorratsgesellschaft mit lokalen Gesellschaftern aus Indien können der Gründungs­prozess und die Bankkontoeröffnung erheblich verkürzt werden. Die dann operativ fähige Gesellschaft kann an ausländische Gesellschafter übertragen werden. Der gesamte Gründungsprozess wird dann nur ca. 3 bis 4 Monate dauern. Wenn Sie dazu mehr erfahren wollen, kommen Sie gerne auf uns zu.
 

18. Wie schließe ich meine indische Gesellschaft?

Eine indische Gesellschaft kann man grds. über drei Wege schließen: Durch eine freiwillige Liquidierung, durch die Streichung des Unternehmens (sog. „Striking-off“) über Fast-Trick-Exit („FTE“) oder über ein Insolvenzverfahren.
 
Das freiwillige Liquidationsverfahren gibt den Gläubigern und den Gesellschaftern die Möglichkeit, ihre Angelegenheiten untereinander zu regeln. Das freiwillige Liquidationsverfahren ist nur dann möglich, wenn es sich um ein zahlungsfähiges Unternehmen handelt.

 
Die Streichung des Unternehmens über den sog. Fast-Track-Exit ist nur möglich, falls es sich um ein inaktives Unternehmen handelt, das kein Vermögen und keine Verbindlichkeiten hat oder seit seiner Gründung keine Ge­schäfte oder Aktivitäten aufgenommen hat. Die Insolvenz erfolgt über ein offizielles Insolvenzverfahren gemäß dem Insolvency & Bankruptcy Code (2016) bei dem ein von Gericht bestellter Insolvenzverwalter die Liquidation durchführt. Die neue Gesetzgebung hat den Insolvenzprozess deutlich vereinfacht und verkürzt. Das Insolvenz­verfahren kann nun auch durch Antrag der Gläubiger eingeleitet werden und soll innerhalb von 180 Tagen abge­schlossen werden. Für neugegründete Unternehmen und Unternehmen mit einem Vermögen von weniger als 10 Mio. indische Rupien soll das Verfahren innerhalb von 90 Tagen abgeschlossen werden.
   

19. Wie wird eine indische Private Limited Company besteuert? 

Lesen Sie mehr zu der Thematik Besteuerung einer Private Limited Company »

 

1  Stand Juni 2019

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